Die informationelle Aufrüstung der Sicherheitsbehörden

Wer abends mit der Berliner S-Bahn durch die Stadtteile vor allem des Ostens fährt, wird sich vielleicht über die gähnende Leere in den Abteilen wundern.

Viele Menschen haben Angst, in den Zügen oder den wenig anheimelnden S-Bahnhöfen Opfer eines Verbrechens zu werden. Sie bleiben deshalb nach Anbruch der Dunkelheit lieber zu Hause, sofern sie nicht über ein eigenes Auto verfügen.

Empirisch betrachtet, ist die Wahrscheinlichkeit, in den öffentlichen Verkehrsmitteln Opfer einer Straftat zu werden (also nicht einer bloßen Belästigung durch "Anmache", Betteln usw.), allerdings recht gering. Kriminologen wissen, daß die Kriminalitätsfurcht der Bevölkerung keineswegs der jeweiligen realen Kriminalitätsbelastung adäquat ist. Das verbreitete Gefühl der Unsicherheit und die Kriminalitätsangst bestimmter Bevölkerungsschichten läßt sich gleichwohl gut für Wahlkämpfe und politische Kampagnen im Zeichen der "Inneren Sicherheit" ausnutzen (Klingst/ Pfeiffer 1995). In der Geschichte der Bundesrepublik können solche Sicherheitskonzepte schon auf eine längere Tradition zurückblicken (Kutscha/ Paech 1981). Gewandelt haben sich nur die vorherrschenden Feindbilder: kommunistische Bedrohung in den Fünfzigern, Terrorismus der RAF in den siebziger Jahren, "organisierte Kriminalität" heute. Der Staat läßt vor dem verängstigten Publikum die Muskeln spielen: Die Verabschiedung immer neuer "Verbrechensbekämpfungsgesetze" symbolisiert Tatkraft und Entschlossenheit der Regierenden - die sozialen Ursachen, z. B. der Jugendkriminalität, können dadurch allerdings nicht beseitigt werden (Gössner 1995: 22). "Der Staat kann die Versprechen, auf die er sich einläßt, nicht einlösen. Doch er nutzt die Erwartungen, um sich neue Befugnisse zu verschaffen", so beschreibt Bundesverfassungsrichter Hassemer den Mechanismus "populistischer" Sicherheitspolitik (Hassemer 1998).

"Innere Sicherheit" als Standortfaktor

Kaum jemand nimmt den Widerspruch wahr: Auf der einen Seite wird von den Bonner Regierungsparteien, aber auch von großen Teilen der Opposition der "schlanke Staat" postuliert. "Weniger Staat - mehr bürgerliche Freiheit", lautet die Devise (Sachverständigenrat 1997: 15). Auf der anderen Seite werden auf Bundes- und Landesebene die Eingriffsrechte von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden erweitert. Mit "Deregulierung" und "Liberalisierung" sind offenbar nur die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Staates, d. h. vor allem gewinnträchtige Bereiche wie die Telekommunikation gemeint, nicht aber die Stellung des Bürgers gegenüber Polizei, Geheimdiensten, Sozialamt oder Ausländerbehörde.

Der Lauschangriff ist dabei nur die berühmte Spitze des Eisbergs. Diese zeigt immerhin, daß die Sicherheitsprotagonisten im "Kampf gegen das organisierte Verbrechen" bereit sind, selbst das letzte Refugium bürgerlicher Privatheit, die Wohnung, staatlicher Ausforschung zu öffnen und damit einen Schritt in Richtung auf den totalitären Überwachungsstaat zu gehen. Die eilfertige Versicherung, die Maßnahme würde ja nur "Gangsterwohnungen" treffen, ignoriert das Problem: Vermittels des strafprozessualen Instruments des Lauschangriffs soll ja erst aufgeklärt werden, ob es sich bei bestimmten Personen um "Gangster" handelt oder nicht. "Ob die Belauschten Täter sind oder gute Bürger, das weiß man erst hinterher, bestenfalls" (Hirsch 1997: 135). Zwangsläufig wird diese Maßnahme deshalb auch viele Unschuldige treffen, worauf Datenschützer immer wieder hinweisen (z. B. Bundesbeauftragter für den Datenschutz 1993: 47).

Im Windschatten der Debatte um den Lauschangriff sind in den letzten Jahren, von der Öffentlichkeit kaum bemerkt, sowohl durch Bundes- als auch durch Landesgesetze neue Befugnisse für die Sicherheitsbehörden geschaffen worden. Dabei geht es allerdings nur zum kleineren Teil um den Einsatz physischer Gewalt, z. B. durch die Polizei. Schließlich gehören gesetzliche Ermächtigungen zum Einsatz gewaltförmiger Mittel - vom Schlagstock bis zur Schußwaffe - seit langem zum klassischen Arsenal der polizeirechtlichen Bestimmungen über die Anwendung "unmittelbaren Zwanges". Für massive Polizeieinsätze wie z. B. bei den Castor-Transporten sind deshalb keine Gesetzesnovellierungen notwendig, wobei freilich die Frage nach der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei diesen Einsätzen immer gestellt werden muß.

"Modernisiert" wurde das Polizeirecht z. B. durch die Einführung der "Schleierfahndung", d. h. der ereignis- und verdachtsunabhängigen Personenkontrollen in mehreren Bundesländern - eine Abkehr vom klassischen polizeirechtlichen Prinzip, daß sich polizeiliche Maßnahmen grundsätzlich nur gegen "Störer" bzw. Tatverdächtige richten dürfen. Der ehemalige Polizeipräsident Lisken weist darauf hin, daß diese Fahndungsmethode "aus dem Arsenal des permanenten Ausnahmezustandes" stammt (Lisken 1998: 24).

Neu ist auch die 1996 in das niedersächsische Gefahrenabwehrgesetz eingefügte Ermächtigung zur Erteilung von Aufenthaltsverboten für bestimmte örtliche Bereiche (Seifert 1996; Bündnis 90/ DIE GRÜNEN Niedersachsen 1996). Die Schaffung dieser Rechtsnorm wurde zwar mit den Hannoveraner Chaostagen legitimiert, sie fügt sich indes ein in den Trend auch der anderen Bundesländer, vermittels polizeirechtlicher Maßnahmen die Innenstadtbereiche von unerwünschten Personen wie Drogenabhängigen, Obdachlosen, Punks, Betrunkenen usw. zu "säubern" (Lesting 1997). Durch ein angenehmes Ambiente, gereinigt von "störenden Elementen", soll die Konsum- und Investitionsneigung zahlungskräftiger "Wirtschaftsbürger" positiv beeinflußt werden. "Innere Sicherheit", um ästhetische Gesichtspunkte bereichert, ist damit zum Standortfaktor avanciert.

Der Schwerpunkt der einschlägigen Gesetzesnovellen der letzten Jahre liegt allerdings nicht bei der Erweiterung gewaltförmiger Eingriffsbefugnisse, sondern bei der Aufrüstung der Sicherheitsbehörden mit informationellen Kompetenzen. Damit ist der Staat nicht mehr nur auf die klassischen "brachialen Mittel" angewiesen, sondern verfügt nun auch "über die sanften, heimlichen Methoden der technischen Ausforschung - Telefonüberwachung, Rasterfahndung, Großrechner für ganz Europa" (Hassemer 1998).

Neue Kommunikationstechniken - neue Überwachungsbefugnisse

 

Eine Zeitungsmeldung zur Jahreswende 97/98 dürfte aufmerksamen Handy-Besitzern Unbehagen bereitet haben: "Die Wege der Schweizer Handy-Nutzer werden lückenlos registriert", meldete die FR am 29. 12. 97. Die Schweizer Telefongesellschaft Swisscom hatte die Standortmeldungen der Mobiltelefone zu Bewegungsbildern kombiniert und zum Teil auch der Polizei übermittelt.

Und bei uns? Um zu erfahren, in welchem Maße deutsche Sicherheitsbehörden auf Daten von Handy-Besitzern oder Netzbetreibergesellschaften zugreifen dürfen, muß sich selbst der Jurist den Weg durch ein unüberschaubares Normendickicht bahnen, von der Strafprozeßordnung, dem Außenwirtschaftsgesetz und dem Gesetz zu Art. 10 Grundgesetz (vulgo: "Abhörgesetz") bis zum Telekommunikationsgesetz von 1996. Fündig wird man indes erst in der Fernmeldeverkehrsüberwachungsverordnung von 1995, deren 3 alle Betreiber von Telefonnetzen verpflichtet, bei einer staatlichen Überwachungsanordnung die Überwachung und Aufzeichnung des gesamten Fernmeldeverkehrs der betreffenden Personen zu ermöglichen. Dazu gehört nicht nur das Abhören und Aufzeichnen des Gesprächs selbst, sondern auch die Meldung der sog. Funkzellen, über die Handy-Gespräche übertragen werden (Wuermeling/ Felixberger 1997: 558). Wegen der geringen Größe dieser Funkzellen vor allem in den Städten lassen sich so mit Hilfe der Aktiv-Meldungen der Handies komplette Bewegungsbilder ihrer Benutzer erstellen - genauso wie in der Schweiz.

Vor dieser Nutzbarmachung neuer elektronischer Kommunikationsmittel für die Interessen der Sicherheitsbehörden warnt auch der Berliner Datenschutzbeauftragte eindringlich: "Die Entwicklung moderner Informations- und Telekommunikationstechniken führt dazu, daß das Kommunikationsverhalten der Bürger in bisher nicht für möglich gehaltenem Ausmaß registriert wird. Die Nutzung der neuen Medien hinterläßt zahllose personenbezogene Datenspuren. Nicht nur Daten über Inhalt und Umfang der Kommunikation sind auswertbar vorhanden, sondern auch Bewegungsprofile aufgrund von Aktiv-Meldungen von Mobiltelefonen können erstellt werden. Die Telekommunikationsnetze verändern dadurch ihre Struktur und Funktion: Sie können von Kommunikationsnetzen der Bürger zu Überwachungsnetzen der Sicherheitsbehörden werden" (Berliner Datenschutzbeauftragter 1996: 54).

Um den Sicherheitsbehörden noch weitere Informationsquellen aus der Handy-Benutzung zu erschließen, legt das Telekommunikationsgesetz (TKG) von 1996 erstaunliche Kreativität an den Tag: Die privaten Betreiber der Telekommunikationsdienste sind danach verpflichtet, elektronische Kundendateien zu führen. Aus diesen darf die neuerrichtete Regulierungsbehörde einzelne Daten oder Datensätze jederzeit im automatisierten Verfahren abrufen, und zwar ohne daß dies den Betreibern bekannt wird. Die abgerufenen Datenbestände werden von der Regulierungsbehörde wiederum an Polizeien, Staatsanwaltschaften, Verfassungsschutzbehörden, BND und MAD auf deren Ersuchen übermittelt (90 TKG). - Der Vorteil dieses zweistufigen Verfahrens für die Sicherheitsbehörden liegt auf der Hand: Sie können sich jederzeit im online-Betrieb aus den Kundendateien bedienen, ohne daß das Telekommunikationsunternehmen oder gar der Kunde selbst etwas davon erfahren - eine praktische Methode, für Ermittlungs- und Ausforschungszwecke staatlicher Behörden auch private Unternehmen in die Pflicht zu nehmen (Wuermeling/ Felixberger 1997: 561).

Die Nutzung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien für staatliche Ausforschung ist allerdings nicht in allen Bereichen so perfekt geregelt wie im Telekommunikationsgesetz. So fehlt derzeit noch eine Rechtsgrundlage für den Zugriff der Sicherheitsbehörden auf den Inhalt von Mailboxen. Gleichwohl hält der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 31. Juli 1995 auch den Abruf der in Mailboxen gespeicherten Daten durch Ermittlungsbehörden für zulässig. Er beruft sich dabei, technisch nicht gerade überzeugend, auf die strafprozessuale Ermächtigung zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs. Diese Norm der Strafprozeßordnung, so die Begründung, "soll den Zugriff auch auf solche Formen der Nachrichtenübermittlung ermöglichen, die bei Erlaß bzw. Änderung des Gesetzes noch nicht bekannt waren oder sich erst künftig aus der fortschreitenden technischen Entwicklung ergeben" (BGH, Neue Juristische Wochenschrift 1997, S. 1935). - Vereinfacht ausgedrückt: Was technisch möglich ist, muß dem Staat auch erlaubt sein. Damit allerdings verlieren die gesetzlichen Befugnisregelungen jede eingriffsbegrenzende Wirkung. Kein Bürger kann mehr darauf vertrauen, daß rechtsstaatliche Gesetze den Ausforschungsmaßnahmen der Sicherheitsbehörden effektive Schranken setzen.

Grundrechtliche Barrieren ?

Beim Lauschangriff als Mittel der Strafverfolgung besteht immerhin Einigkeit, daß es sich hierbei um einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung handelt. Dies gilt unabhängig davon, ob, wie im Fall des Atomwissenschaftlers Traube 1976, heimlich "Abhörwanzen" innerhalb der Wohnung installiert werden oder ob die Gespräche in der Wohnung von außen abgehört werden (z. B. durch ein hochentwickeltes Lasergerät, das die Schwingungen der Fensterscheiben erfaßt und entsprechend auswertet ). Auch im letzteren Fall wird die vertrauliche Kommunikation in der Wohnung vom Staat überwacht und damit in die grundrechtlich besonders geschützte Privatsphäre eingedrungen (Kutscha 1994: 88).

Wegen der besonderen Intensität dieses Eingriffs in die Privatsphäre läßt sich durchaus die Meinung vertreten, daß die vom Bundestag inzwischen beschlossene Ergänzung des Art. 13 Grundgesetz mit der Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 unvereinbar ist (Asbrock 1997; Gössner 1997). Nach dieser Bestimmung darf "in keinem Falle" ein Grundrecht "in seinem Wesensgehalt angetastet werden". Was aber bleibt noch von der Unverletzlichkeit der Wohnung, wenn niemand mehr sicher sein kann, ob nicht gerade das in seiner Wohnung oder in seinen Praxisräumen stattfindende Gespräch vom Staat heimlich belauscht wird? Für die Überwachung reichen schließlich schon berufliche Kontakte zu einer anderen Person, die in den Bannkreis des Verdachts geraten ist, ob nun zu Recht oder zu Unrecht.

Beim Abhören von Telefongesprächen und bei der Erfassung der näheren Umstände solcher Kommunikation geht es um die Reichweite eines anderen speziellen Grundrechts, nämlich des Fernmeldegeheimnisses (Bizer 1995). Selbst aber, wo auf den ersten Blick die Privatsphäre gar nicht berührt zu sein scheint (wie z. B. bei der Übermittlung von Bürgerdaten vom Sozialamt an Polizei oder Ausländerbehörde) soll prinzipiell grundrechtlicher Schutz gewährleistet sein. Eine solche Datenübermittlung zwischen verschiedenen Behörden greift nämlich in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Recht erstmals in seinem bahnbrechenden Urteil zur Volkszählung 1983 anerkannt. Ausgangspunkt für das Gericht waren die neuen Gefahrenpotentiale der elektronischen Datenverarbeitung: Einzelangaben über persönliche Verhältnisse sind technisch gesehen unbegrenzt speicher- und abrufbar und können "mit anderen Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden" (Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen Bd. 65, S. 42). Damit unterscheidet sich die moderne EDV grundlegend von der klassischen Aktenführung, die durch zwei Eigenschaften gekennzeichnet ist: Chaos und Vergessen (Hassemer 1997: 25).

Im Hinblick auf die Gefahr des "gläsernen Bürgers" wendet sich das Bundesverfassungsgericht auch gegen die verbreitete Vorstellung, viele der irgendwo gespeicherten Daten seien doch völlig "harmlos": Wegen der vielfältigen Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten "kann ein für sich gesehen belangloses Datum einen neuen Stellenwert bekommen; insoweit gibt es unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung kein "belangloses" Datum mehr".

Die Quintessenz hieraus ist ein besonderer grundrechtlicher Schutz gegen unbegrenzte Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, nämlich das Recht des Einzelnen, "grundsätzlich selbst über die Verwendung und Preisgabe seiner persönlichen Daten zu bestimmen".

Dem hehren Anspruch folgt die Ernüchterung auf dem Fuße. Auch das Bundesverfassungsgericht weiß, daß staatliche Behörden wie Polizei oder Finanzämter Daten auch gegen den Willen der Betroffenen verarbeiten müssen. Aber, und damit sind wir beim harten Kern des Volkszählungsurteils, für diese Grundrechtsbeschränkungen bedarf es jeweils einer "gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht" (A. a. O.,S. 44).

Damit hat das Bundesverfassungsgericht ein gewaltiges Arbeitsprogramm für die Gesetzgeber des Bundes und der Länder statuiert. Sie mußten bereichsspezifische Regelungen für die Datenerhebung und -verarbeitung der unterschiedlichen Verwaltungszweige schaffen. Diese Aufgabe wurde allerdings in einer recht widersprüchlichen Weise gelöst: Zum einen ist die Vielzahl der inzwischen geschaffenen informationellen Befugnisnormen selbst für die Anwender kaum noch überschaubar. Zum anderen orientieren sich die neuen Bestimmungen durchweg an den Wünschen der "Praxis", also z. B. der Sicherheitsbehörden, und bewirken dadurch im Ergebnis kaum eine Beschränkung informationellen staatlichen Handelns. "Statt die Verarbeitung einzugrenzen und ihre Transparenz sicherzustellen", so der bekannte Datenschutzrechtler Simitis, "schreiben sie die Erwartungen der verarbeitenden Stellen fest und verfallen im übrigen zunehmend in eine Sprache, die den Betroffenen die Möglichkeit nimmt zu erkennen, was mit ihren Daten geschehen soll" (Simitis 1994: 127).

Charakteristisch für die Datenverarbeitungsregelungen ist der inflationäre Gebrauch von Generalklauseln. Häufig besteht die einzige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Datenübermittlung in der "Erforderlichkeit" für die "Aufgabenerfüllung" der jeweiligen Behörde. So können sich die verschiedenen Sicherheitsbehörden z. B. aus den Kundendateien von privaten Telekommunikationsunternehmen jederzeit bedienen, "soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist" ( 90 Abs. 3 TKG). Die beim (oben schon beschriebenen) automatisierten Abrufverfahren dazwischengeschaltete Regulierungsbehörde hat im Normalfall kein Recht, die Zulässigkeit dieser Datenübermittlung zu überprüfen ( 90 Abs. 4 TKG). Das Telekommunikationsgesetz hat die Sicherheitsbehörden mithin zur informationellen Selbstbedienung ermächtigt.

Datenaustausch ohne Grenzen ?

Beim soeben beschriebenen Beispiel handelt es sich um eine eindeutige Zweckentfremdung personenbezogener Daten: Wer ein Handy erwirbt und dabei einen Vertrag mit der Netzbetreiberfirma abschließt, offenbart dabei seinen Namen und seine Adresse zur Vertragsabwicklung, nicht aber im Bewußtsein, daß diese Daten jederzeit für den Abruf durch Polizei oder Geheimdienste bereitstehen.

Ein weiteres Beispiel für informationelle Zweckentfremdung bietet das Zentrale Verkehrsinformationssystem (ZEVIS) in Flensburg. Ursprünglich für verkehrsrechtliche Zwecke installiert, erfüllt das ZEVIS seit 1987 für die Sicherheitsbehörden die Funktion eines Ersatz-Bundesadreßregisters für den größten Teil der erwachsenen Bundesbevölkerung (Fuckner 1988). Überdies kann die Polizei per "Halterabfrage" beim ZEVIS heimlich die Identität z. B. von Teilnehmern an einer Protestversammlung ermitteln, indem sie sich z. B. der Kennzeichen der in der Nähe des Versammlungsortes geparkten Fahrzeuge bedient (Lisken/ Denninger 1996: Rdn. F 194).

Der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Schutz gegen Zweckentfremdung personenbezogener Daten und das Prinzip "informationeller Gewaltenteilung" werden damit in ihr Gegenteil verkehrt. "Die Kooperationen der Geheimdienste mit der Polizei, der Polizei mit der Ausländerverwaltung, der Ausländer- und Asylverwaltung mit den Sozialbehörden, der Sozialbehörden mit Gesundheits-, Kraftfahrzeug-, Melde- und Wohnungsbehörden sind nicht die Ausnahme, sondern die Regel" - so das ernüchternde Fazit eines Datenschützers (Weichert 1997: 36).

Durch die Internationalisierung der Datenverarbeitung werden engagierte Datenschutzbeauftragte noch mehr in die Rolle des Hasen gedrängt, der beim Wettrennen mit dem Igel trotz größter Anstrengung immer zu spät kommt. Was bisher über das "Schengener Informationssystem" sowie über die Datensammlungen von Europol bekannt wurde, erweckt wenig Vertrauen (Bieber 1994; Weichert 1995). Immerhin sollen nach einem Regelungsentwurf für Europol auch persönliche Daten über "Art und Weise des Lebens, der rassischen Herkunft, der politischen und religiösen Überzeugungen sowie der sexuellen Gewohnheiten" gespeichert und übermittelt werden (nach Lisken/ Mokros 1997: 161). Überdies sollen die Europol-Beamten Immunität gegenüber Strafverfolgung genießen; auch ansonsten ist eine wirksame rechtliche Kontrolle der Aktivitäten von Europol nicht vorgesehen (Ostendorf 1997).

Unterschiedliches Datenschutzbewußtsein

Engagiert im Widerstand gegen die Einführung des Lauschangriffs haben sich neben den Datenschützern und Bürgerrechtsgruppen vor allem solche Verbände, die hochqualifizierte und z. T. problembewußte Berufsgruppen vertreten, wie Juristen, Journalisten und Ärzte. Im übrigen ist bisher das "Datenschutzbewußtsein" in der Bevölkerung nur schwach ausgeprägt. Die Anerkennung und Verteidigung von Freiheitsrechten hat in Deutschland ohnehin keine lange und gefestigte Tradition. Gerade unter den gegenwärtigen sozialen Bedingungen kann die Einschränkung von Freiheitsrechten unter dem Schlachtruf "Mehr Innere Sicherheit !" mit breiter Akzeptanz rechnen. "Phasen der Orientierungsschwierigkeiten", so Bundesverfassungsrichter Grimm, "schaffen fast immer ein erhöhtes Bedürfnis nach SicherheitÂ…Wer es versteht, die wirklichen oder vermeintlichen Gefahren nur bedrohlich genug erscheinen zu lassen, schafft damit Bereitwilligkeit zum Tausch von Freiheit gegen Sicherheit" (Grimm 1997).

Ziel informationeller Ausforschung sind indes nicht nur "Gangster" bzw. Verdächtige, sondern auch die rechtstreuen Bürger. Durch die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechniken fällt eine große Menge personenbezogener Daten auch im privaten Sektor an: über Kreditwürdigkeit, über Krankheiten, über das Reiseverhalten, über Kaufinteressen, über sexuelle Orientierung, über Mediennutzung usw. Diese irgendwo erfaßten Daten können in technischer Hinsicht jederzeit zusammengeführt, vernetzt oder abgeglichen werden. Auf sie richtet sich nicht nur das besondere Interesse kommerzieller Anbieter (Versandhandel, directmailing), sondern auch der Sicherheitsbehörden. Selbst im Cyberspace ist auf die Abwesenheit des Staates kein Verlaß mehr (Hassemer 1997: 26). Damit aber besteht die Chance für die Entwicklung eines größeren Datenschutzbewußtseins. Anlaß zur Besorgnis besteht schließlich nicht nur für den "citoyen", der politische Freiheitsräume in der Gesellschaft gesichert sehen will, sondern auch für den "bourgeois", der per Internet seinen Geschäften, vielleicht aber auch seinen abweichenden Neigungen nachgeht und dabei ins Fadenkreuz staatlicher Sicherheitswächter gerät.

Literatur

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Dr. Martin Kutscha ist Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin.