Guantánamo Bay oder die begrenzte Entgrenzung der Gewalt.

Globalisierter Terrorismus und staatlich definierter „Ausnahmezustand“

Am Gefangenenlager in Guantánamo Bay scheiden sich die Geister: Sieht die Mehrheit der Bevölkerung in den westlichen Staaten darin ein Synonym für die systematische Verletzung von Menschenrechten, greifen die politisch Verantwortlichen in der Bekämpfung des internationalen Terrorismus gleichwohl auf die Erkenntnisse zurück, die die US-amerikanischen Militärs teilweise mit Hilfe von folterähnlichen Verhörmethoden gewonnen haben. Giorgio Agamben erkennt in Guantánamo daher ein Indiz für die Dialektik der Moderne, in welcher der Ausnahmezustand zur Norm avanciert. Mit diesem von Carl Schmitt entliehenen Begriff erfährt Guantánamo indes eine indirekte Rechtfertigung, lässt sich doch argumentieren, dass alle Rechtsnormen und Bürgerfreiheiten erst greifen können, sobald die Sicherheit und Integrität des Staates gewährleistet sind. Desto wichtiger ist es, am Präzedenzfall Guantánamo die Umkehrung des Verhältnisses zwischen Ausnahme und Norm zu demonstrieren. Nicht die souveräne Entscheidung über den Ausnahmezustand geht dem Recht voraus, sondern die Rechtsnorm versucht zu regeln, was sie nicht regeln darf: die Ausnahme. Die Ereignisse in Camp Delta stellen daher nicht nur ein moralisches oder juristisches Problem dar, sondern bedürfen ebenso einer genuin politiktheoretischen Untersuchung.

Der „ungesetzliche Kämpfer“ – ethische, rechtliche und politische Fragen
Schon seitdem im Januar 2002 Teile der amerikanischen Militärbasis auf Kuba zum Gefangenenlager Camp X-Ray1 umfunktioniert wurden, steht die Regierung Bush am Pranger der Weltöffentlichkeit. Von Beginn an warf man den USA vor, mit der Inhaftierung von Terrorismusverdächtigten, denen als unlawful enemy combatants die Rechte von Kriegsgefangenen verwehrt blieben, das Völkerrecht zu brechen.2 Und nachdem sukzessive Informationen über die extremen Haftbedingungen der Gefangenen sowie die folterähnlichen Verhörmethoden der US-Militärs nach außen drangen, entwickelte sich Guantánamo mehr und mehr zu einem Symbol für die organisierte Verletzung der Menschenrechte. Manche Autoren gingen so weit, den Vergleich mit einem Konzentrationslager anzustrengen (vgl. Heinen/Holm 2005) und den Status der Verhafteten mit den Juden im Dritten Reich zu assoziieren (Agamben 2004: 10). Filmische3 und belletristische Verarbeitungen des Stoffes (vgl. Dieckmann 2004), die erschütternden Berichte von Ex-Häftlingen (vgl. Begg 2006; Sassi 2006; Willemsen 2006; Kurnaz 2007), bekannt gewordene Suizide (vgl. Kaiser 2007), Hungerstreiks (vgl. Fox 2007) und Selbstmordversuche von Gefangenen sowie eine im Mai 2006 niedergeschlagene Revolte sorgten dafür, dass die Situation in Camp Delta permanent im Zentrum des Medieninteresses stand. Ein Tiefpunkt war sicherlich erreicht, als die UN-Menschenrechtskommission in ihrem Sonderbericht vom Februar 2006 die Auflösung des Lagers forderte, ein Votum, dem sich der Europarat im Januar 2007 anschloss.
Die moralische Empörung darüber, dass die mutmaßlichen Angehörigen der Taliban, Al-Qaida und Jemaah Islamiya in Guantánamo unverändert ohne Rechtsbeistand und ordentliches Gerichtsverfahren festgehalten werden, ist in der Zwischenzeit ebenso wenig abgeebbt wie der juristische Klärungsbedarf, der aus diesem Fall in nationaler4 wie internationaler Hinsicht (vgl. z.B. Tomuschat 2006) erwächst. Die Bezeichnung Camp Deltas als „rechtsfreier Raum“ (Pastouna 2005) darf indes nicht die konsequente Rechtslogik ignorieren, die der Nutzung Guantánamos als Internierungslager für Terrorismusverdächtige trotz aller Versäumnisse zugrunde liegt (vgl. Steyn 2004). Offensichtlich wurde bewusst ausgenutzt, dass die zivile Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten auf dieses Gelände außerhalb des US-Territoriums keinen unmittelbaren Zugriff besitzt.5 Vor allem aber spiegelte die Errichtung eines Gefangenenlagers, in dem die Inhaftierten nach Informationen und Hinweisen „durchleuchtet“ werden („Camp X-Ray“), um damit eine effektive Bekämpfung des globalen Terrorismus voranzutreiben, von vornherein den Versuch wider, zwischen ermittlungstechnischem und strafrechtlichem Procedere zu trennen. Mit anderen Worten, Guantánamo sollte in erster Linie gewährleisten, dass die Inhaftierten das subversive Wissen, über das sie womöglich verfügten, preisgeben, bevor man ihnen ein faires Verfahren bewilligt bzw. sie überhaupt unter Anklage stellt.6
Die Einstufung als „illegale Kombattanten“ zielte folgerichtig darauf ab, das Verbot der Informationsgewinnung auszuhebeln, welches die Genfer Konvention für Kriegsgefangene vorsieht. US-Präsident Bush kündigte zudem mehrmals an, dass das Gefangenenlager geschlossen werde, sobald das Oberste Gericht über den Ort der Strafprozesse entschieden habe. Als der Supreme Court später jedoch die Illegalität einer Verurteilung der Guantánamo-Häftlinge durch die vorgesehenen Sondertribunale monierte,7 forcierte die Regierung ein neues Gesetz zum Umgang mit Terrorismusverdächtigten, das eine strafrechtliche Verfolgung auch ohne das Verfahren vor einem ordentlichen Gericht ermöglicht.8 Die „Lex Guantánamo“ stellt unter anderem sicher, dass Militärausschüsse mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet werden, Beweismaterial aus anonymer Quelle anders als in anderen Strafprozessen zulässig ist und die Angeklagten keine Rechtsmittel gegen ihre Haftbedingungen einlegen können.
Nicht zuletzt aufgrund solcher juristischer Winkelzüge scheint es angebracht, das Phänomen Guantánamo von einer Seite her zu beleuchten, die über die ethische und juristische Problematik hinausreicht. Eine schlüssige Argumentationskette hat dabei vor allem die Distanz zu den anti-amerikanischen Ressentiments zu wahren, die innerhalb der öffentlichen Debatte in Teilen Europas unverändert virulent sind.9 Andernfalls scheint es kaum möglich, die komplexen Ursachen, Motive und Begleitumstände zu erfassen, die zum Präzedenzfall Guantánamo geführt haben und auf deren Grundlage erst ein tieferes Verständnis für seine weit reichende politische Bedeutung  zu gewinnen ist. So ist zwar danach zu fragen, inwieweit Camp Delta  nicht auch als Indiz für die Entfremdung zwischen den transatlantischen Partnern dient,10 wobei vor allem die konträren Bedrohungsperzeptionen im Hinblick auf den globalisierten Terrorismus sowie die unterschiedlichen Rechtskulturen (Bürgerrechte vs. Menschenrechte)11 einen lohnenswerten Untersuchungsgegenstand bilden. Gleichwohl steht Guantánamo für mehr als die (mögliche) Entzweiung Amerikas und Europas.12 Die genuin politiktheoretische Herausforderung liegt darin, das Phänomen Camp X-Ray bzw. Camp Delta in den Kontext der seit den Anschlägen des 11. September 2001 veränderten Weltpolitik zu stellen.
Der Ausnahmezustand als das Biotop des schutzlosen, auf das nackte Leben reduzierten Menschen, der gemäß Giorgio Agamben das „biopolitische Paradigma der Moderne“ bildet und das „Lager“ zum regulären „Nomos“ erhebt (vgl. Agamben 2002: 127ff., 175ff.) – ohne den Zusammenhang mit den sicherheitspolitischen Koordinaten, die von der Schlagkraft des internationalen Terrorismus geprägt wurden, bleibt er ein schwer begreifliches, in seiner Aussagelogik überzogenes Konstrukt. Zu untersuchen ist zudem, ob es überhaupt ein biopolitischer Zugang ist, der das Auftauchen von Lagern wie Guantánamo erklärt. Zweifel scheinen hier angebracht, vor allem weil der behauptete „permanente Notstand“ – das Avancement des Ausnahmezustandes vom Provisorium zum Muster staatlicher Praxis (vgl. Agamben 2004: 7ff.) – ohne Rekurs auf die angebliche Existenz eines weltweiten Bürgerkrieges13 kaum zu verstehen ist. Demgegenüber erhellt die Berücksichtigung der akuten Bestimmungsfaktoren der Sicherheitspolitik eine Form der Dialektik, die zumindest die prekäre Verwobenheit des modernen Rechtsstaates mit der Option eines möglicherweise totalitären Zugriffs auf den Einzelnen bestätigt. Um dies belegen zu können, ist es zunächst vonnöten, sich nochmals das komplexe Spannungsverhältnis zwischen Freiheit und Sicherheit zu vergegenwärtigen, das die Idee des modernen Rechtsstaates auszutarieren beansprucht.
Auf dieser analytischen Grundlage lässt sich anschließend verdeutlichen, inwiefern der propagierte Kampf gegen den Terrorismus exakt die Bruchstellen des gefundenen Kompromisses berührt. Guantánamo wird dadurch zwar im Sinne Agambens zu einem Signum, das die absolute Souveränität demonstriert, mit der sich die USA über ethische und juristische Bedenken hinwegsetzen wollen, gegen Agamben ist hingegen zu hypostasieren, dass es gerade nicht das „Lager“ ist, dessen Raum sich „öffnet, wenn der Ausnahmezustand zur Regel“, d.h. zur Norm „zu werden beginnt“ (Agamben 2002: 177). Viel eher handelt es sich um die pseudorechtliche Folge einer Norm, nämlich der Sicherheit, die angesichts der terroristischen Entdifferenzierung von Kombattanten und Zivilisten umso vehementer nach einem definierten Raum verlangt, in welchem der Feind zu verorten ist. Die dadurch verursachte doppelte Entgrenzung der Gewalt verwischt jedoch nicht nur die Trennlinien zwischen Tätern und Opfern; sie birgt ebenso ein Potenzial, das die Grundlagen des demokratischen Rechtsstaates zu erschüttern vermag.

Die gestörte Balance zwischen Sicherheit und Freiheit nach dem 11. September 2001
„Those who would give up essential liberty to purchase a little temporary safety,
 deserve neither liberty nor safety“ (Benjamin Franklin)14

Das Spannungsfeld zwischen Freiheit und Sicherheit zählt zu den zentralen Fragestellungen des modernen politischen Denkens. Wenn indes Benjamin Franklin darauf insistierte, man dürfe die Freiheit nicht für die Sicherheit aufgeben, weil man am Ende sonst beides verliere, verweist er gleichzeitig auf die schwer zu fassende (und darum häufig übersehene) Verwobenheit beider Prinzipien. Sicherheit und Freiheit schließen sich keineswegs gegenseitig aus. Man sollte in beiden vielmehr die zwei Seiten derselben Medaille erkennen. So wie die institutionell garantierten Freiheitsrechte als Sicherheit des Bürgers vor den Zugriffen des Staates angesehen werden können, lässt sich andererseits die Sicherheit des Staates als unerlässliche Voraussetzung für die Freiheit der Bürger interpretieren. Franklins Sichtweise wurde entsprechend von Denkern wie Wilhelm von Humboldt unter umgekehrten Vorzeichen bestätigt: Weil ohne Sicherheit keine Freiheit möglich sei, mache die Erhaltung der Sicherheit sowohl gegen auswärtige Feinde als auch im Hinblick auf innere Zwistigkeiten den eigentlichen Zweck des Staates aus.15
Dass sich Freiheit und Sicherheit ergänzen, wiewohl beide Prinzipien einer konträren Logik folgen, lässt sich am besten anhand des Leviathan darlegen. In Hobbes’ Problemskizze ist die Freiheit ebenso als Antipode zum Sicherheitsbedürfnis des Bürgers konstruiert, wie sich umgekehrt ihr komplementäres Verhältnis enthüllt. Die anarchische Freiheit des Naturzustandes, wonach jedes Individuum in autonomer Entscheidung sein Recht auf alles wahrnimmt, erweist sich als dermaßen prekär, dass die Menschen sie aus der Erwägung heraus, ein sicheres Leben führen zu wollen, aufgeben und gegen die vom Staat gewährten Residuen der Freiheit eintauschen. Das Gesetz als „künstliche Kette“ (Hobbes 1996: 164), die die Handlungen der Bürger lenkt und ihren Freiraum beschneidet, repräsentiert gleichermaßen ihren freien Willen und fungiert dito als Voraussetzung einer Freiheit, die sich mit der Freiheit der anderen verträgt. Dass Hobbes dabei über das Ziel hinausschoss und vom Extrem der absoluten Freiheit auf das der absoluten Sicherheit schloss, dem die Freiheit im Zweifel zum Opfer fällt, motivierte in der Folge Denker wie Locke oder Montesquieu, die Prinzipien der Freiheit und der Sicherheit nicht länger gegeneinander auszuspielen, sondern in Balance zu halten. Sie erreichten dies, indem sie das Gewaltmonopol des modernen Staates mit der Vorstellung der Gewaltenteilung bzw. der Unantastbarkeit bestimmter individueller Freiheitsrechte verquickten – eine Kombination, die den Urhebern der modernen Souveränitätsidee, Bodin oder Hobbes, noch undenkbar erschien.
Die Balance zwischen Souveränität und Machtkontrolle, zwischen Sicherheit und Freiheit stellt seitdem eine Chiffre dar, an der die Funktionalität der Demokratie abzulesen ist. Der demokratische Staat ist der Adressat, dem gegenüber die Menschen auf die Sicherheit der Rechte pochen, die ihnen als Bürgern den Raum zur freien Entfaltung eröffnen.16 Diese Art private Freiheit (vgl. Constant 1946; Berlin 2006) wird gleichzeitig durch die politischen Partizipationsrechte abgesichert; garantiert doch die mittelbare Beteiligung des Volkes an der staatlichen Gewalt, dass die Gesetze den erwähnten Freiraum der Bürger lediglich in einer für sie „vertretbaren“ Weise beschneiden.17 Die ideengeschichtliche Kontroverse im Hinblick auf die Frage, wie viel Sicherheit und wie viel Freiheit den Bürgern jeweils zu gewähren ist, weist hier jedoch darauf hin, dass eine derartige Balance kein Selbstläufer und der ausgehandelte Kompromiss stets provisorisch und daher gefährdet bleibt. Auch wenn Sicherheit und Freiheit zusammengehen und erst im Verbund den demokratischen Rechtsstaat ausmachen, ihr Verhältnis gleicht stets einem Nullsummenspiel: Autonomie und Selbstbestimmung des Einzelnen erfahren dort eine Grenze, wo das kollektive Sicherheitsbedürfnis tangiert wird. Umgekehrt akzeptieren demokratische Rechtsstaaten gewisse Lücken in der Überwachung ihrer Bürger, um die Freiheit zu bewahren.  
Das Phänomen des Terrorismus war seit jeher angetan, das Gleichgewicht zwischen Freiheit und Sicherheit auf die Probe zu stellen. Demokratische Staaten, die von Terroristen herausgefordert worden sind, neigen offenbar zu Überreaktionen, die durch den Grad der realen Bedrohung kaum gerechtfertigt sind.18 Dies rührt vor allem daher, dass alle Versuche, Terroristen als „gewöhnliche“ Verbrecher zu behandeln, unweigerlich scheitern müssen. Die Logik des Staates bei Hobbes, der das egoistische Interesse des Einzelnen zum Zweck der Balance zwischen Freiheit und Sicherheit instrumentalisiert, wird von der Radikalität des Terroristen unterlaufen. In diesem ist überhaupt kein egoistisches Interesse virulent, auf das der demokratische Rechtsstaat mittels klassischer Sanktionsmöglichkeiten reagieren könnte. Die Haltung des Terroristen weist vielmehr eine fanatisch-moralische Komponente auf, die in kein individuelles Kosten-Nutzen-Kalkül passt. In dieser Hinsicht ähnelt er dem Freiheitskämpfer, der bereit ist, für seine Ideale zu sterben – eine Dialektik, die sich auf Basis Hobbes’scher Prämissen schlicht nicht erfassen lässt (vgl. Hösle 1997: 69).19 Der Terrorist verabsolutiert hier lediglich den Gegensatz zwischen der Ungebundenheit seines individuellen Tuns und dem Sicherheitsbestreben des Kollektivs. Sein Wille ist es gerade, die staatliche Kuratel über den Bürger in maximaler Weise zu erschüttern.
 Gegen eine solche Provokation durch eine terroristisch gewordene Freiheit glaubt der demokratische Rechtsstaat, mit aller Härte zurückschlagen zu müssen; nicht zuletzt, um sich dem Staatszweck – der Erhaltung der Sicherheit – gewachsen zu zeigen. Sobald die Staatsgewalt jedoch die zweite Säule des Kompromisses – die Freiheit – attackiert, wenn sie etwa die Bürgerrechte im Dienste der vorbeugenden Terrorismusbekämpfung beschneidet20 oder den Terrorismusverdächtigen eine menschenunwürdige Behandlung angedeihen lässt21, drohen sich die Extreme zu berühren: Auf die terroristische Freiheit, die keine Rücksicht auf die Sicherheit nimmt, folgt der repressive Staat der Sicherheit, der die Freiheit zu verschlingen droht. Der Kompromiss, den Locke und Montesquieu zwischen beiden Prinzipien fanden, verkommt somit tendenziell zur ursprünglichen Lösung Hobbes’scher Provenienz. Eine solche Entwicklung ist insofern recht wahrscheinlich, als es offenbar für viele plausibel wirkt, der Herausforderung der Sicherheit durch die (den Terrorismus begünstigende) Freiheit mit einer mehr oder weniger drastischen Einschränkung eben dieser Freiheit zu begegnen. Umgekehrt ist es gewiss mehr als ein Zufall, dass gerade der transnationale Terrorismus in den sogenannten failing states besonders gedeiht, wo kein funktionierendes Gewaltmonopol die terroristischen Aktivitäten behindert (vgl. Schneckener 2004).22
In Erinnerung an das axiologische Schema, das Norberto Bobbio einst verwendete, um demokratische von extremistischen Gruppierungen zu unterscheiden23, lässt sich also auch der Gegensatz zwischen Freiheit und Sicherheit in eine „demokratische“ und eine „extremistische“ Variante aufspalten. Die Geschichte des modernen Rechtsstaates wird folgerichtig weiterhin vom Konflikt zwischen den Befürwortern der Freiheit und denen der Sicherheit geprägt sein. Diejenigen, die in diesem Konflikt der Demokratie verpflichtet sind, trachten indes nicht danach, das eine Prinzip zugunsten des anderen aufzugeben, sondern bleiben um eine Kompromissfindung bemüht; die Hardliner beider Lager schrecken hingegen kaum davor zurück, Freiheit oder Sicherheit im Zweifelsfall zu opfern.

Der globalisierte islamistische Terrorismus und der staatlich definierte „Ausnahmezustand“
Durch den sich globalisierenden Terrorismus stößt die Herausforderung des staatlichen Gewaltmonopols in neue Dimensionen vor. Die bereits zuvor festzustellende „Überreaktion“ des demokratischen Rechtsstaates erreicht eine neue Qualität, wenn es nicht länger darum geht, sich gegen den revolutionären Terror einer Guerilla zu wehren, die mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln für einen politischen Umsturz sorgen will. Immerhin verlangt ein solches Unterfangen, die terroristischen Aktionen auf die identifizierten Machthaber des bekämpften Systems – Politiker, Wirtschaftsmagnaten, Sicherheitskräfte, Polizei und Militär – zu beschränken und auf die Befindlichkeit (und Sicherheit) der Bevölkerung Rücksicht zu nehmen. Eine solche terroristische Strategie der Machtübernahme orientiert sich an der von Mao formulierten Losung, sich in den Volksmassen „wie ein Fisch im Wasser zu bewegen“. Der „interessierte Dritte“, der mit den Terroraktionen gewonnen werden soll, indem die Verwundbarkeit des bekämpften Systems demonstriert wird (vgl. Münkler 2002: 180ff.), rekrutiert sich bevorzugt aus dem nationalen Kontext. Für den globalisierten islamistischen Terrorismus sind solche Rücksichtnahmen entbehrlich. Sein Adressat ist die „ganze Welt“, findet er seine terroristischen Kämpfer doch in allen Ländern der Erde, die von der westlichen und insbesondere der amerikanischen „Imperialmacht“ angeblich unterdrückt werden. Umgekehrt stellen alle Bürger des „Empire“ sowie ihrer Verbündeten ein Ziel des globalisierten Terrorismus dar24, was selbst Perzeptionen wie Anschläge auf Atomkraftwerke oder andere Attacken mit Massenvernichtungswaffen realistisch erscheinen lässt. Die gesamte Kultur des Westens steht offenbar im Fadenkreuz des islamistischen Terrorismus, der noch dazu die zivile Infrastruktur des Feindes nutzt, um seine Aktionen durchzuführen. Mit Hilfe moderner Kommunikationstechniken planen die transnationalen Terrornetzwerke nicht nur komplexe Operationen wie z.B. simultane Attentate, sie entziehen sich auch weitgehend der staatlichen Überwachung und können obendrein mit dem maximalen medialen Verstärkungseffekt ihrer Anschläge rechnen. Als Waffen fungieren u.a. entführte zivile Flugzeuge, die zum Absturz gebracht werden, oder auch im freien Handel erhältliche Chemikalien; gleichzeitig werden „Insiderinformationen“ genutzt, um an den internationalen Börsen hohe Gewinne einzufahren.25
Und unabhängig davon, ob die skizzierten Merkmale selbst Teil einer „Kommunikationsstrategie“ sind, die nach Einschätzung vieler Experten das Wesen des Terrorismus an sich ausmacht26, oder ob es sich tatsächlich um ein (welt-)politisches Programm handelt, das praktisch umgesetzt werden soll – entscheidend ist an dieser Stelle nur, dass die Kommunikation offensichtlich „gegriffen“ hat. Dem globalisierten Terrorismus der Islamisten wird heute verstärkt eine „totalitäre“ Zielrichtung zugeschrieben (vgl. z.B. Jahanchahi 2001; Del Valle 2002; Berman 2004; Tibi 2004), wobei die Kategorien von Hannah Arendts berühmter Studie als Maßstab gelten können.27 Auch die radikalen Islamisten sind kaum durch Konzessionen im Rahmen einer Appeasementpolitik zufriedenzustellen. Der von ihnen verübte Terror wirkt seltsam losgelöst von erfüllbaren politischen Zwecken. Sucht man gleichwohl nach einem „Ziel“, dann vermögen die Mitglieder westlicher Bevölkerungen meist nur den kompromisslosen Kampf für eine antimoderne, antiwestliche Welt zu erkennen.
Mag eine solche Interpretation auch ihre Schwächen haben, die Anwendung des Ideologiebegriffs auf eine radikalisierte religiöse Strömung fragwürdig bleiben und mag im Ganzen auch zu wenig transparent sein, worum es dem internationalen Terrorismus wirklich geht – zu verzeichnen ist, dass ihm ein globales Gefährdungspotenzial zugetraut, zumindest aber zugeschrieben wird. Entsprechend harsch fällt die Reaktion des nationalen Rechtsstaates aus, der sich in seiner Existenz bedroht wähnt. Gegen die terroristische Freiheit – oder besser: den extremen Missbrauch der Freiheit durch den Attentäter – scheint das Sicherheitsbedürfnis des Staates nur mehr mit Hilfe von extremen „Gegenmaßnahmen“ zu konservieren zu sein. Diese erreichen nicht selten eine Tendenz, die den labilen Kompromiss zwischen Freiheit und Sicherheit gefährdet. Nicht zufällig wird das bekannte Ticking Bomb Szenario gebetsmühlenartig zur Beschreibung der Situation herangezogen (vgl. z.B. Dershowitz 2002; Brugger 2006). Von diesem Ausgangspunkt ist es dann nur noch ein kleiner Schritt, um der fatalen „Logik der Folter“ zu verfallen: Wenn durch die Verletzung der Menschenrechte Einzelner Hunderte, Tausende, ja womöglich Millionen von Menschenleben gerettet werden können, wer möchte sich dann ernsthaft der Einsicht in das Notwendige verweigern? Dass dabei auch Unschuldige zu Schaden kommen, eine empirisch nicht nachweisbare Verbindungslinie zwischen Schmerz und Wahrheit suggeriert wird und die Würde von Menschen für den angeblich höheren Zweck der Sicherheit geopfert wird, derlei Bedenken haben offenbar hintenanzustehen.
Guantánamo ist mittlerweile zum Synonym für eine solche Entwicklung geworden: Alle Mittel, selbst die (freilich nicht so genannte) Folter28, scheinen erlaubt, um die Sicherheitsbedrohung durch die Terroristen abzuwenden. Die strafrechtliche Verfolgung der verübten Verbrechen steht hinter der Ergreifung präventiver Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Anschläge zurück; der Verdacht, ja selbst die Denunziation reichte oft aus, um Opfer der berüchtigten Verhörmethoden in Camp Delta zu werden. Der weltweite „Ausnahmezustand“, der durch das „grenzenlose“ Bedrohungspotenzial der Terroristen hervorgerufen wurde, wird in den räumlich definierten „Ausnahmezustand“ des Lagers überführt. Inmitten des totalisierten Krieges bestimmt der Souverän einen abgegrenzten Bereich, der sich nicht nur dem Einflussbereich der transnational operierenden Terrornetzwerke entzieht; er soll zudem dazu dienen, den globalisierten Terrorismus unschädlich zu machen.
Die „schmittianische“ Logik, die diesem Unterfangen zugrunde liegt, ist gleichermaßen bestechend wie frappierend: Die USA demonstrieren mit Guantánamo sowohl ihren Willen als auch ihre Macht, ihre erschütterte Souveränität wiederzuerlangen. Der „rechtsfreie“ Raum, zu dem das Gefangenenlager auf Kuba verkommen ist, wäre demzufolge gerade nicht als „Ausnahme“ von den Regeln des demokratischen Rechtsstaates zu bewerten, sondern – im Sinne Carl Schmitts – als Ausnahmezustand, der dem Recht voransteht. Erst nachdem das Überleben des Staates gesichert ist und die dazu „nötigen“ Informationen von den illegalen Kombattanten herausgepresst wurden, scheint der Staat wieder eine Grundlage für die Anwendung von Rechtsnormen zu besitzen. Durch die temporäre Suspendierung des Rechts soll das Recht geschützt werden, weshalb auch juristische oder gar ethische Bedenken gegenüber dem Ausnahmezustand hinfällig wirken.29
In dieser als existenziell eingestuften Situation verstrickte sich die Bush-Administration umso mehr in der „Schmittfalle“, als sie im Kampf gegen den Terror nur mehr zwischen Freunden und Feinden unterschied und die Existenz eines (neutralen) Dritten kategorisch ausschloss (vgl. Norris 2005: 19, 30ff.). „Either you are with us or you are with the terrorists“ – ein solcher Rückfall in die Diktion des Politikbegriffs von Carl Schmitt (der nicht zufällig zu den Epigonen des Sicherheits- und Souveränitätsfanatikers Hobbes zählte), konnte nur auf Kosten der individuellen Freiheit gehen. In der Betonung der nationalen Homogenität bei gleichzeitiger (Selbst-)Desavouierung kritischer Stimmen zur Antiterrorpolitik Bushs (vgl. Nuzzo 2005)30 und der teilweise empfindlichen Einschränkung der liberalen Bürgerfreiheiten durch den Patriot Act haben die USA einen Weg beschritten, der dazu angetan war, das innerstaatliche Konfliktpotenzial auf ein Minimum zu beschränken. Guantánamo, das sich wie erwähnt geradezu demonstrativ über ethische oder juristische Restriktionen hinwegsetzt, avancierte dadurch nicht nur zum Signum amerikanischer Souveränität; als Fortsetzung einer unerbittlichen Us and Them Logik stiftete das Lager bei seinen Befürwortern gleichermaßen kollektive Identität. Wie indes Carl Schmitt, Walter Benjamin und später auch Giorgio Agamben betonten, ist ein solcher Ausnahmezustand keineswegs als Antonym zum modernen demokratischen Rechtsstaat zu verstehen, sondern vielmehr auf prekäre Art und Weise mit ihm verwoben: „In Wahrheit steht der Ausnahmezustand weder außerhalb der Rechtsordnung, noch ist er ihr immanent, und das Problem seiner Definition betrifft genau eine Schwelle oder eine Zone der Unbestimmtheit, in der innen und außen einander nicht ausschließen, sondern sich un-bestimmen. Die Suspendierung der Norm bedeutet nicht ihre Abschaffung, und die Zone der Anomie, die sie einrichtet, ist nicht ohne Bezug zur Rechtsordnung“ (Agamben 2004: 33).
Diesen Bezug gilt es freilich näher zu beleuchten und die bereits geleistete Analyse des Spannungsverhältnisses zwischen Freiheit und Sicherheit liefert uns hierfür die nötigen Anhaltspunkte. So ist der Nexus, der zwischen der Gewalt des Ausnahmezustandes und der Norm des Rechtszustandes31 besteht, genau betrachtet darin zu sehen, dass auf die ideologisch motivierte Gewalt der Terroristen, die das Sicherheitsinteresse des Staates herausgefordert hat, mit der Normierung einer Gegengewalt, die die Freiheitsrechte der Bürger beschneidet, reagiert wurde. Nach dieser Lesart stellt das Gefangenenlager in Guantánamo Bay nichts anderes dar als das materialisierte Pendant zum Patriot Act. Schließlich benötigte letzterer als „genormte“ Form des im Zuge der Terrorismusbekämpfung erweiterten bzw. „wiederhergestellten“ Gewaltmonopols des souveränen Nationalstaates eine Legitimation durch den „Ausnahmezustand“, welcher wiederum durch nichts plastischer symbolisiert wird als durch die Existenz des Gefangenenlagers auf Kuba.
Die Pointe unserer Argumentation läuft insofern auf die Feststellung hinaus, dass sich in Guantánamo das von Schmitt und Benjamin angenommene (und bei Agamben amorphisierte) Kausalverhältnis zwischen Gewalt und Recht tendenziell ins Gegenteil verkehrt: Was auf den ersten Blick anmuten mag wie die Bekräftigung des Grundsatzes Auctoritas, non veritas facit legem, stellt in Wirklichkeit eine Überschneidung (oder sogar Vertauschung) von Ursache und Wirkung dar: Nicht der „Ausnahmezustand“ – der Kampf gegen den Terrorismus, der nach Guantánamo „verlagert“ wurde – fungiert als Geltungsgrundlage für die Rechtsnormen, die eine Wiederherstellung der Sicherheit bezwecken, das Lager selbst bildet umgekehrt die sichtbar gewordene Manifestation und kontinuierliche Fortschreibung des Ausnahmefalls, der die bereits normierte Gegengewalt rechtfertigen soll.32 Sobald man den „Feind“ identifiziert hat und seiner habhaft geworden ist, lässt sich ihm ein klar definierter „Raum“ zuweisen, um dort mit Hilfe von Verhören die Vorhaben weiterer identifizierbarer Staatsfeinde zu durchkreuzen. Mit anderen Worten, die Gesetze, die im Zuge der Erfahrung des 11. Septembers 2001 von der US-Regierung erlassen wurden, scheinen geradewegs zu greifen. Und indem sich das Lager überdies in der Peripherie befindet, suggeriert es umso mehr, dass die dort stattfindende Überschreitung von juristischen und ethischen Grenzen lediglich als „Ausnahme“ von der Norm zu bewerten sei, deren Bestand sie noch dazu sichern hilft. Im Kontext der Krise des staatlichen Gewaltmonopols, die von den Terroristen verursacht wurde, wirkt eine solche Interpretation natürlich äußerst beruhigend, stoßen derartige „Überreaktionen“ auf eine existentiell empfundene Bedrohung doch bis zu einem gewissen Grade auf Verständnis, nicht zuletzt deshalb, weil ja die Hoffnung erhalten bleibt, nach Abwendung der Gefahr kehre die „Normalität“ zurück. Übersehen wird hier jedoch, dass sich jene Normalität infolge der positivierten Rechtsnormen bereits gravierend verändert und sie sich zudem sukzessive von der ursprünglich als Geltungsgrund angenommenen Krise emanzipiert hat.33 Guantánamo als Beispiel für einen solcherart begrenzten, die Gewalt entgrenzenden „Raum“ könnte insofern einer dauerhaften Normierung der Sicherheit auf Kosten der Freiheit Vorschub leisten.  

Guantánamo Bay und die Entgrenzung der Gewalt
Nüchtern betrachtet, haben sich Phänomene wie Guantánamo und Abu Ghraib34 als eher kontraproduktiv für das gestiegene Sicherheitsbedürfnis der amerikanischen Bevölkerung erwiesen. Auch wenn zum gegenwärtigen Zeitpunkt kaum von empirisch gesicherten Fakten auszugehen ist, scheint doch plausibel zu sein, dass die ans Licht der Öffentlichkeit gelangten Misshandlugen von Häftlingen der Legitimationsbasis für den „Kampf gegen den Terror“ erheblichen Schaden zugefügt haben. Bisweilen fühlt man sich gar an eine self-fulfilling prophecy erinnert: Je mehr Unschuldige als Terroristen eingestuft und teilweise menschenunwürdig behandelt werden, desto größer die Wahrscheinlichkeit weiterer Terroraktionen. Wie bereits ausgeführt, lässt sich dieser Umstand dahingehend interpretieren, dass die „Kommunikationsstrategie“ des globalisierten Terrorismus greift und die Kontrahenten mehr und mehr „ins Gespräch kommen“, indem dem anderen so viel Angst wie nur möglich gemacht wird. Bei genauerem Hinsehen fällt die Kommunikation aber nur auf einer Seite auf fruchtbaren Boden: Während die „Botschaft“ der Terroristen „verstanden“ wurde und der herausgeforderte Staat sich massiv zur Wehr setzt, bewirken die durchgeführten Abwehrmaßnahmen eben nicht, dass sich das verlorene Gefühl der Sicherheit wieder einstellen würde. Die Bedrohung scheint vielmehr stetig zuzunehmen, nach Art einer Hydra, der ständig neue Köpfe nachwachsen. Dieser Umstand ist der „Entgrenzung“ der Gewalt geschuldet, die der demokratische Rechtsstaat in prekärer Weise kopiert, wenn er den Terrorismus – zumal in seiner globalisierten Form – „ausrotten“ will.
Zum Verständnis ist ein Rekurs auf Hannah Arendt geeignet, die scharfsinnig konstatiert hat, dass Gewalt im Grunde immer einen instrumentellen Charakter aufweise, d.h. stets als Mittel zum Zweck diene (vgl. Arendt 2000: 8, 47) – mit Ausnahme der totalitären Gewalt, muss man hinzufügen, denn dort mutiert der Terror zum Selbstzweck (vgl. Arendt 1998: 954). Eben hier aber schließt sich der Kreis zum globalisierten Terrorismus, bei dem das Medium, der Anschlag, selbst zur Botschaft wird und niemand mehr zu sagen vermag, welchem konkreten Zweck die Gewalttat dienen soll. Infolgedessen wird durch den globalisierten Terrorismus das Sicherheitsbedürfnis des demokratischen Rechtsstaates notgedrungen konterkariert. Selbst die akribischsten Präventiv- und Gegenmaßnahmen können an der Verwundbarkeit des demokratischen Rechtsstaates durch Selbstmordattentäter, die zu allem entschlossen sind, nichts ändern. Diese Lektion lehrt nicht zuletzt der Nahe Osten, wo es Israel trotz des wahrscheinlich effizientesten Geheimdienstes der Welt zu keiner Zeit seit der zweiten Intifada gelang, sich umfassend gegen terroristische Anschläge zu schützen. Stattdessen diskreditierte es sich umso mehr in der Weltöffentlichkeit, je drastischer die Maßnahmen ausfielen, mit denen die eingebüßte Sicherheit zurück gewonnen werden sollte.35 Je mehr das Instrumentelle der Gewalt verloren ging und der sicherheitspolitische Nutzen der Maßnahmen fraglich wurde, desto weniger Verständnis erntete das Verhalten der Israelis und desto größere Sympathien gewann das Anliegen der radikalen Palästinenser. Mit anderen Worten, der Verdacht liegt nahe, dass es dem Kampf gegen die Terroristen eher schadet als nützt, sich auf die Sprache des Terrors einzulassen.
Ganz ähnlich verhält es sich mit Guantánamo Bay: Auch hier wird die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der ausgeübten physischen und psychischen Gewalt gegen die mutmaßlichen Terroristen in und außerhalb von Amerika zunehmend bezweifelt, geraten die verantwortlichen Kräfte ins Zwielicht und resultiert eher eine Spirale der Gewaltsamkeit denn eine Restauration der Sicherheit. Gleichzeitig hat die Freiheitsrhetorik, mit der die Bush-Administration ihre Antiterrorpolitik garniert, beinahe den letzten Rest an Glaubwürdigkeit eingebüßt.
Im asymmetrischen Verhältnis zwischen der Supermacht USA und den globalisierten Terrornetzwerken leidet vor allem das Ansehen des Stärkeren, wenn er der entdifferenzierten Gewalt der Terroristen mit ebensolcher begegnet. Dabei müssen wir uns gar nicht unbedingt auf die schwer belegbare Behauptung versteifen, Guantánamo und die Vernachlässigung nationaler und internationaler Rechtsvorschriften würden in Wirklichkeit das Sicherheitsinteresse der Vereinigten Staaten untergraben.36 Es genügt, die evident gestörte Balance zwischen Sicherheit und Freiheit zu konstatieren, um den Pferdefuß der Antiterrorpolitik der Bush-Administration benennen zu können. Das Ziel des Kompromisses, welcher den demokratischen Rechtsstaat ausmacht – die Erfüllung des Sicherheitsinteresses bei simultaner Bewahrung eines Höchstmaßes an individueller Freiheit – droht zwangsläufig verloren zu gehen. Der innenpolitische Vorrang der Sicherheit auf Kosten der Freiheit verschafft der Demokratie autoritäre Züge, deren Verstetigung bevorsteht, sobald die freiheitsfeindlichen Implikationen des Antiterrorkampfes nicht mehr registriert37, sondern selbst für „Freiheit“ gehalten werden. Eine derartige Konfusion scheint auch die US-Intervention in den Irak begünstigt zu haben, als „Freiheit“ mit Gewalt erzwungen werden sollte. Erreicht hat man hingegen die Anarchie des Terrors, den die Bush-Administration am Euphrat doch eigentlich bekämpfen wollte.
Der nach außen verlagerte Ausnahmezustand in Guantánamo Bay, der sich an der territorialen „Auslagerung der Folter in ein rechtliches Niemandsland“ (Nowak 2007: 59) festmachen lässt, folgt insofern in gewisser Weise bereits einer totalitären Logik. Dabei geht es weniger um die Frage, ob die von einschlägigen Regimen bekannten Folter- und Manipulationsmethoden in Camp Delta de facto Anwendung finden oder ob eine solche Lesart nicht in unzulässiger Weise die dramatischen Unterschiede zwischen einem „Gefängnis“ und einem Massenvernichtungslager nivelliert. Wichtiger für die Beurteilung scheint, dass die für Guantánamo Verantwortlichen offensichtlich der Logik einer „Entgrenzung“ der Gewalt folgen, die für den globalisierten Terrorismus charakteristisch ist. Dessen fundamentalem Angriff auf die Sicherheit soll mit immer drastischeren Gegenmaßnahmen begegnet werden. Weil aber keines der angewendeten Mittel das verlorene Gefühl der Sicherheit wiederzubringen vermag, sucht der Beobachter vergeblich nach einer „Grenze“ bzw. nach einem archimedischen Punkt, von dem aus die gestörte Balance zwischen Freiheit und Sicherheit neu zu justieren wäre. Wer nicht akzeptiert, dass es gegen Selbstmordattentäter keinen hundertprozentigen Schutz gibt, der mag die Mittel und Instrumente der Sicherheitspolitik immer weiter ausdehnen, ohne sein Ziel je erreichen zu können. Eine solche Entwicklung tötet zuletzt nicht nur die Freiheit, sondern paradoxerweise auch die Sicherheit. Denn wie die Freiheit ohne Sicherheit keine Freiheit mehr ist, da die Freiheit auf alles der Freiheit auf nichts entspricht38, kann eine Sicherheit ohne Freiheit den Wunsch nach Sicherheit gerade nicht stillen, denn aus ihr spricht nicht länger ein legitimes Bedürfnis, sondern Angst und Paranoia.
An dieser Stelle enthüllt sich abermals eine frappierende Nähe zwischen Demokratie und Totalitarismus; stößt der Totalitarismus doch stets in die Lücken vor, die von der unbestimmten Demokratie nicht zu füllen sind.39 Wenn die Demokratie Sicherheit und Freiheit verbindet und sich die Anarchie als Freiheit ohne Sicherheit bzw. der Autoritarismus als Sicherheit auf Kosten der Freiheit interpretieren lässt, dann bedeutet die völlige Entgrenzung und Entdifferenzierung der Gewalt in Form des Totalitarismus nichts anderes als die simultane Zerstörung von Freiheit und Sicherheit. Sobald die Grenzen der Demokratie verschwimmen und nicht mehr deutlich ist, wo autoritäre Elemente gegen ihren Selbstzerstörungsmechanismus greifen und wo ihrerseits die Grenzen einer solchen „Autoimmunisierung“ der Demokratie zu suchen sind (vgl. Derrida 2003: 55f.), ist die Schwelle zum Totalitären überschritten.

Resümee
Das Plädoyer für die Freiheit im Zeitalter des globalisierten Terrorismus darf gegenüber den sicherheitspolitischen Herausforderungen der Gegenwart nicht blind sein. Eine effiziente Bekämpfung der terroristischen Netzwerke benötigt geeignete gesetzliche Grundlagen, die präventive Maßnahmen gegen Attentate in umfassender Weise ermöglichen. Zu warnen ist indes vor der Aushöhlung der Freiheit durch eine Normierung der Sicherheit, die sich von falschen Vorstellungen über den erreichbaren Schutzfaktor durch legalisierte Gegenmaßnahmen leiten lässt und die im Extremfall zur Mimesis der entgrenzten Gewalt der Terroristen führt. Im Kampf um die Köpfe resultiert aus einer sträflichen Vernachlässigung der Freiheit zuletzt ein noch größeres Sicherheitsdefizit, sofern die Motive des Terrorismus infolge der repressiven Reaktionen des Staates eine substanzielle Aufwertung erfahren. Je stärker der demokratische Rechtsstaat in der Bekämpfung von Al-Qaida und vergleichbaren Gruppierungen gegen seine eigenen Prinzipien verstößt, desto leichter gerät er in den Verdacht, lediglich eine Maske fallen zu lassen.
Mithin scheint es nicht einmal übertrieben zu sein, im Zusammenhang mit Guantánamo von einer neuen Form der „Hexenjagd“ (vgl. Rapley 2007) zu sprechen. Auch die Inquisition musste sich schließlich kaum vorwerfen lassen, einer formalen Rechtsgrundlage zu entbehren. Der „Ausnahmezustand“ der Verfolgung war nicht etwa charakterisiert durch die fehlende gesetzliche Normierung, sondern durch die konsequente (wenngleich aus dem Ruder gelaufene) Anwendung von Regelungen, die ihrerseits auf fanatischen Überzeugungen beruhten. Das Gefährliche an Guantánamo ist folglich nicht, dass es sich im Sinne Carl Schmitts um einen rechtlich unbestimmten Raum in einer Situation der existenziellen Bedrohung handelt. Am meisten Bedenken ruft hervor, dass hier nichts anderes als die Ausnahme geregelt werden soll. Nicht der Ausnahmezustand wird zum „Paradigma des Regierens“ (Agamben 2004: 9), sondern der Gesetzgeber versucht zu normieren, was er nach den Prinzipien des demokratischen Rechtsstaates nicht normieren dürfte.40
Die gestörte Balance zwischen Sicherheit und Freiheit, die für jene Entwicklung verantwortlich ist, dominiert mittlerweile auch die deutsche Debatte.41 Der (gescheiterte) Plan von Innenminister Schäuble, bei Terrorismusgefahr den Abschuss entführter Passagierflugzeuge zu erlauben, lässt sich dabei durchaus als ein Versuch interpretieren, ähnlich wie in Guantánamo den Ausnahmezustand gesetzlich zu verankern. Umso wichtiger wäre es, dass die Ereignisse in der amerikanischen Militärbasis kein Beispiel sind, das Schule macht, sondern dass die baldige Schließung des Lagers den politischen Willen belegt, von einem derartigen Irrweg abzukommen.

Anmerkungen
1     Camp X-Ray wurde am 28. April 2002 durch das wesentlich größere Internierungslager Camp Delta ersetzt.
2     Dieselbe Ansicht vertrat später der Supreme Court, als er in seiner Grundsatzentscheidung vom 29.Juni 2006 (Hamdan vs. Rumsfeld, 548 U.S._2006, http://www.supremecourtus.gov/opinions/05pdf/05-184.pdf) darauf insistierte, den Guantánamo-Insassen stünden die Schutzbestimmungen von Art. 3 der Genfer Konvention zu.
3     Zu nennen sind hier in erster Linie Damien Mahoneys Dokumentarfilm This is Camp X-Ray sowie der angeblich auf wahren Begebenheiten basierende Spielfilm von Michael Winterbottom The Road to Guantánamo.
4     Diesbezüglich wurde bislang vor allem thematisiert, inwieweit George W. Bush seine Kompetenzen als US-Präsident überschritten bzw. missbraucht habe (vgl. 548 U.S._2006 [Anm. 2]; Margulies 2006) bzw. wie der Fall Guantánamo das Verhältnis zwischen Exekutive und Judikative in den USA verändern wird (vgl. Rudenstine 2007).
5     Auch aus diesem Grund trugen die bislang ergangenen Urteile amerikanischer Gerichte zum Fall Guantánamo nur bedingt zu einer substantiellen Änderung der (völkerrechtswidrigen) Situation im Gefangenenlager bei (vgl. Ipsen 2005: 141). Immerhin aber führte ein Urteil des Supreme Court im Juni 2004 dazu, dass allen Terrorismusverdächtigten die Überprüfung ihrer Inhaftierung durch zivile Anwälte gestattet wurde. Bis heute sind in Guantánamo nach offiziellen Angaben noch mehr als 300 „feindliche Kämpfer“ in Haft, fast 400 wurden hingegen – aufgrund der überwiegend mangelhaften Beweislage und teilweise willkürlicher Anschuldigungen – wieder entlassen.
6     Dazu passt, dass das Pentagon offenbar nur gegen 60 bis 80 Gefangene ein Strafverfahren vorbereitet sowie – nach einer Auswertung der Seton Hall Law School – nur acht Prozent der verbliebenen Häftlinge als aktive Al-Qaida-Kämpfer einstuft (vgl. Sandberg 2007: 127).
7     Dazu die erwähnte Entscheidung im Fall Hamdan vs. Rumsfeld (Anm. 2). Hierzu auch Klüver 200;, Gelinski 2006; sowie ausführlich Goshray 2007.
8     Der Military Commissions Act (http://thomas.loc.gov/cgi-bin/bdquery/z?d109:S.3930:) wurde im Sep-tember 2006 verabschiedet. Entsprechend konnte im März 2007 der Australier David Hicks als erster Guantánamo-Häftling wegen Unterstützung einer Terrororganisation sowie eines terroristischen Aktes rechtskräftig verurteilt werden.
9     Zur Beständigkeit des Feindbilds Amerika in der europäischen Öffentlichkeit siehe v.a. Diner 2002.
10     Dazu allgemein Kagan 2003 sowie von Thadden/Escudier 2004.
11     Vgl. Graezer 2001; Krakau/Streng 2003. Zur traditionell widersprüchlichen Handhabung der Menschenrechte in den USA siehe z.B. Aune 2005; Harbury 2005; Ignatieff 2005; Neack 2006; Blau/Moncada 2006.
12     In diesem Zusammenhang ist selbstverständlich zu erwähnen, dass die öffentliche Meinung in den USA zum Thema Guantánamo von Beginn an gespalten war. Der Widerstand gegen die dort angewendeten Praktiken hat seit dem Sieg der Demokraten bei den Kongresswahlen im November 2006 nochmals deutlich zugenommen.
13     Dieser Begriff, der von Hannah Arendt (Über die Revolution) und Carl Schmitt (Theorie des Partisanen) in die Diskussion eingeführt wurde, wird von Agamben zwar erwähnt (vgl. Agamben 2004: 9), jedoch nicht substantiell auf seine Theorie des Ausnahmezustandes bezogen.
14     Vgl. Labaree 1963: Titelblatt. – „Diejenigen, welche die wesentliche Freiheit aufgeben würden, um ein bisschen zeitweilige Sicherheit zu erwerben, verdienen weder Freiheit noch Sicherheit.“
15     Siehe v.a. Wilhelm von Humboldts „Ideen zu einem Versuch die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen“ (1792).
16     Analog dazu erklärt sich auch die Dialektik zwischen der Ausbildung souveräner Nationalstaaten und dem Aufkommen der Menschenrechtsbewegung. Der moderne Staat, der als Garant für die Positivierung der Grundrechte fungiert und damit den vorstaatlichen, übergeschichtlichen Menschenrechten praktische Wirksamkeit verleiht, ist gleichzeitig ihr größter Gefährder. Dazu Brieskorn 1997: 76f., 109ff., 181.
17     Eine solche Vorstellung der Demokratie, in der sich die negativen Abwehrrechte der Bürger mit ihren politischen Partizipationsrechten ergänzen, kann sich auf so unterschiedliche Referenzen wie Alexis de Tocquevilles „Demokratie in Amerika“ oder Jürgen Habermas’ „Faktizität und Geltung“ berufen.
18     Zur Verifikation dieser These siehe z.B. Waldmann 1998; Jacobson 2006; Art/Richardson 2007; Maier 2007. Die Überreaktion gehört offenbar zum Kalkül der Terroristen, da sie den attackierten Staat seinerseits als Angreifer erscheinen lässt (vgl. Maier 2007: 103f.; Middel 2007: 47).
19     In diesem Zusammenhang erscheint es unerheblich, inwieweit es u.U. stets nur die geschichtliche Konstellation ist, die zwischen Terrorismus und Freiheitskampf unterscheidet. Für die Stichhaltigkeit der Argumentation sollte es genügen, die Parallele zwischen dem Terroristen und dem Freiheitskämpfer darin auszumachen, dass beide keine Rücksicht auf ihre persönliche Sicherheit nehmen.
20     Dies wurde v.a. vom Patriot Act demonstriert, der eine bis dato in den USA ungekannte Relativierung demokratischer Freiheitsrechte vorsieht (vgl. z.B. Etzioni 2004; Dworkin 2005; Schulhofer 2005; Baker 2005; Sides 2006; Katovsky 2006,;Cantié 2006; von der gewahrten Balance zwischen „civil liberties“ und „national security“ spricht hingegen Ball 2004). Hierzulande ist gegenwärtig die heimliche Online-Durchsuchung privater Computer ein viel diskutiertes Thema.
21     In Deutschland ist diesbezüglich der staatliche Kampf gegen die Rote Armee Fraktion im Gedächtnis verhaftet. Die teilweise extremen Haftbedingungen in Stammheim spielten hier eine wesentliche Rolle für die von RAF-Angehörigen ausgeführten Hungerstreiks. Sie stehen überdies in einem unlösbaren Zusammenhang mit den Suiziden von Holger Meins und Ulrike Meinhof, die ihrerseits von der Entstehungsgeschichte der zweiten RAF-Generation nicht zu trennen sind. Dazu etwa Aust 1985; Kunath 2004; Pflieger 2007.
22     Wie vor allem das Beispiel Afghanistan gezeigt hat, bieten sich fragile Staaten den global operierenden Netzwerken vom Typ Al-Qaida sowohl als Rückzugs- und Transiträume als auch als Stützpunkte für Trainingslager bzw. zur Rekrutierung neuer Kämpfer an (vgl. Dorronsoro 2003, 113ff.).  
23     Bobbio macht die Position der politischen Linken an ihrem Eintreten für die Gleichheit und die der politischen Rechten an ihrem Eintreten für die Ungleichheit zwischen Bürgern, Geschlechtern, sozialen Klassen oder Nationalitäten fest. Beide Positionen lassen sich in einer demokratischen (d.h. mit dem Respekt vor der Freiheit anderer) oder einer extremistischen Form (d.h. ohne einen solchen Respekt) verfolgen. Vgl. Bobbio 1994: 76ff.
24     Im Mai 1998 erklärte Osama bin Laden in einem Interview, jeder Amerikaner, der seiner Regierung Steuern zahle, sei potenzielles Ziel der Al-Qaida (http://www.guardian.co.uk/waronterror/story/0,,565446,00.html).
25     Diese Strategie veranlasste Benjamin Barber zu der bemerkenswerten Feststellung, der heutige globalisierte Terrorismus ähnle einer „Art von Tai-Chi“: Die Terroristen wenden die Kräfte des Feindes gegen ihn selbst oder in Barbers Jargon, der Dschihad „hat die Kräfte von McWorld benutzt, um McWorld zu zerstören“ (vgl. Barber 2001: iii).
26     Zu dieser Einschätzung siehe Waldmann 1998: 48f.; Hoffman 2002: 172ff.; Münkler 2002: 175ff. Alle Autoren betonen, die eigentlichen Adressaten des globalisierten Terrorismus seien – anders als im Partisanenkampf – nicht etwa die unmittelbaren Opfer der Attentate, sondern deren Beobachter; sei es, um die Perzeption einer ständigen Bedrohung zu evozieren, die zu erwartenden Kosten einer bestimmten Politik zu taxieren, oder auch, um (potenzielle) Sympathisanten zu ermutigen. Mit anderen Worten, es gehe weit mehr um die psychologischen Effekte des Terrorismus als um die materielle Zerstörung oder die Tötung von Menschen.
27    Im Gegensatz zu anderen Versuchen, den Totalitarismus zu kategorisieren (z.B. Friedrich/Brzezinski 1956; Linz 2003), fokussiert sich Arendt auf den Begriff der totalitären Bewegung, deren Dynamik auch nach einer ggf. erfolgreichen Usurpation der Herrschaft in einem Staat das bestimmende Moment der angestrebten permanenten Revolution globalen Maßstabs bliebe (vgl. Arendt 1998: Kap. 11, 12). Zentrale Aussagen Arendts – das Wesen des Totalitarismus sei der Terror, seine Blickrichtung immer die Weltherrschaft, weil die ideologisch motivierte Vergewaltigung der Realität letztlich kein „Außen“ zulasse, das eine „andere“, freiheitliche Welt repräsentiere – lassen sich in direkten Zusammenhang mit dem Kampf des islamistischen Terrorismus gegen die westliche Moderne bringen.
28     Der oftmals erhobene Vorwurf gegen die US-Regierung, in Guantánamo Folter zu befürworten oder zumindest zu dulden, basierte zunächst nur auf einigen Gerüchten, die über die Medien kolportiert wurden. Im Juli 2004 berief sich dann die New York Times auf einen vertraulichen Bericht des Internationalen Roten Kreuzes, der die angewandten Methoden zur Informationsgewinnung als Folter bezeichnet und die Haftbedingungen in Camp Delta scharf kritisiert haben soll. Weil indes die Wahrung der Vertraulichkeit Voraussetzung für weitere Visiten war, konnte das IKRK die Richtigkeit der Vorwürfe seinerzeit weder bestätigen noch dementieren. Aus dem Sonderbericht der UN-Menschenrechtskommission (http://www.ohchr.org/english/bodies/chr/docs/62chr/E.CN.4.2006. 20_.pdf), einem Report von Human Rights Watch (http://hrw.org/reports/2006/ct0406/ct0406web.pdf), zahlreichen Interviews mit Ex-Häftlingen, Zeugen- und Erlebnisberichten sowie dem Memorandumverkehr innerhalb der Bush-Administration (vgl. Danner 2004) bzw. anderen offiziellen Dokumenten zum Umgang mit den Guantánamo-Häftlingen (vgl. Zimmerman 2004) ergibt sich jedoch mittlerweile ein recht einheitliches Bild, das einerseits zwar das Bemühen der Verantwortlichen in Guantánamo dokumentiert, sich an den Wortlaut des UN-Folterverbots zu halten, das andererseits die Applikation des Folterbegriffs aber zumindest sehr nahe legt. Erhärtet wurde dies durch die seit März 2006 erfolgte Veröffentlichung von bis dato geheimen Verhör- und Ermittlungsakten durch das Pentagon (vgl. http://www.defenselink.mil/pubs/foi/detainees/csrt/index.html) sowie die Identifikation der aggressiven Verhörmethoden als Trainingstechniken des SERE-Programms, das einst von der US Air Force entwickelt wurde, um US-Soldaten im Fall ihrer Gefangennahme gegen Foltertechniken zu immunisieren (vgl. Benjamin 2006).
29     In dieser Hinsicht ist es hilfreich, sich die Chiffren des Schmitt’schen Ausnahmezustandes nochmals detailliert zu vergegenwärtigen: „Der „Ausnahmezustand [ist] ein allgemeiner Begriff der Staatslehre (…) nicht irgendeine Notverordnung (…). Der Ausnahmefall (…) kann höchstens als Fall äußerster Not, Gefährdung der Existenz des Staates oder dergleichen bezeichnet, nicht aber tatbestandsmäßig umschrieben werden (…). Es kann weder mit subsumierbarer Klarheit angegeben werden, wann ein Notfall vorliegt, noch kann inhaltlich aufgezählt werden, was in einem solchen Fall geschehen darf (…). Voraussetzung wie Inhalt der Kompetenz sind hier notwendig unbegrenzt (…). [Die Ausnahme] bestätigt nicht nur die Regel, die Regel lebt überhaupt nur von der Ausnahme“ (Schmitt 1996: 13f., 21).
30     Das viel zitierte rally round the flag – das traditionelle Scharen der US-Bevölkerung um den Präsidenten in Krisenzeiten – kann in dieser Hinsicht keine hinreichende Erklärung bieten.  
31     An dieser Stelle ist nochmals auf den Eklektizismus von Agambens Schmitt-Interpretation hinzuweisen, wenn er den Ausnahmezustand zur „Norm“ erhebt. Eine solche Lesart widerspricht der Schmitt’schen Logik, dass die Rechtsnormen den „normalen“, alltäglichen Umgang zwischen den Bürgern regeln, während die „Entscheidung“ über den Krisenfall des Ausnahmezustandes, die Souveränität, den Geltungsgrund der Norm bezeichnet.
32     Natürlich geht es hier nicht um eine neuerliche „Verschwörungstheorie“, die die Situation in Guantánamo als „inszeniertes“ Ereignis begreift. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass das Verhältnis zwischen den umfassenden Antiterrorgesetzen vom Oktober 2001 und der Einrichtung von Camp X-Ray weder chronologisch noch systematisch bzw. rechtstheoretisch im Sinne der expliziten Beziehung von Ausnahme und Norm bei Agamben oder Carl Schmitt verläuft. Eine genaue Lektüre lässt im Gegenteil den Schluss zu, dass auch bei Schmitt die Deduktion des Ausnahmezustandes implizit von der Norm der Sicherheit her erfolgt. Analog dazu basierte der „Ausnahmezustand“, den Agamben mit Guantánamo Bay parallelisiert – die Situation der Juden in den Konzentrationslagern des Dritten Reiches –, sehr wohl auf normiertem Recht, nämlich den Nürnberger Gesetzen sowie der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941, die ihrerseits wiederum die Folge einer „normativen“ Haltung, der nationalsozialistischen Rassenideologie, waren.
33     In dieser Hinsicht sollte man sich die Langlebigkeit vieler Rechtsnormen über die jeweilige Krise oder gar die politische Systemfrage hinaus vergegenwärtigen.
34     Für eine Einschätzung der mit Abu Ghraib verbundenen Folgen für die amerikanische Innen- und Außenpolitik siehe z.B. Coates 2004.
35     Auch Israel versuchte bekanntlich mit Hilfe der „Sicher-heitsmauer“, dem terroristischen Feind einen klar definierten „Raum“ zuzuweisen, ohne dabei ausreichend Rücksicht auf die notwendige Differenzierung zwischen Tätern, Opfern und Unbeteiligten vorzunehmen.
36     In diese Richtung argumentieren etwa Durland 2007; Casseldine-Bracht 2007.
37     Dass die Demokratie in Krisenzeiten oftmals dazu gezwungen ist, ihren Bestand mit Hilfe „antidemokratischer“ Maßnahmen zu sichern, ist im Grunde nichts Neues. Gegen das von Hans Kelsen aufgestellte Paradox, den immanenten Selbstzerstörungsmechanismus der Demokratie akzeptieren zu müssen, sofern man die Demokratie als solche nicht verraten will (vgl. Kelsen 2006), hat sich insofern die Denkfigur der wehrhaften Demokratie durchgesetzt.  
38     Hierzu sei erneut an das Hobbes’sche Paradox des ius in omnia erinnert.
39     Ergänzend sei in dieser Hinsicht auf die Arbeiten von Claude Lefort (1990) und Guy Debord (1996) verwiesen, die den Totalitarismus gleichzeitig als Gegenteil und Perversion der Demokratie analysiert haben. Der Spiritus Rector eines solchen kritischen Demokratieverständnisses ist aber selbstverständlich Alexis de Tocqueville.
40     Folgerichtig konnte der Strafprozess gegen den Frankfurter Polizeipräsidenten Daschner, der im Entführungsfall Jakob von Metzler den Tatverdächtigen mit Folter bedrohen ließ, um den Aufenthaltsort des Opfers zu ermitteln, nach rechtsstaatlichen Kriterien nur in dem erfolgten Schuldspruch enden. In der daran anknüpfenden öffentlichen Kontroverse über die Zulässigkeit staatlicher Gewaltanwendung wurde häufig auf den Fall Guantánamo verwiesen.
41     In einem kürzlich erschienenen Beitrag kommt Walter Reese-Schäfer zu dem Schluss, dass der Kampf gegen den internationalen Terrorismus nach einer vehementen Verstärkung der Sicherheit gegenüber der Freiheit verlange (vgl. Reese-Schäfer 2007). Dabei wurde ihm vorgeworfen, den freiheitlich-demokratischen Charakter des Grundgesetzes zu negieren (vgl. Brunkhorst 2007).

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Dr. Oliver Hidalgo, Institut für Politikwissenschaft der Universität Regensburg

aus: Berliner Debatte INITIAL 19 (2008) 3, S. 77-91