Biopiraterie

Die Privatisierung der Natur durch geistige Eigentumsrechte

in (21.06.2010)

Patente auf Pflanzen oder Tiere, einzelne ihrer Bestandteile oder Gene? Alles möglich: Das Europäische Patentamt hat bisher ca. 7.500 Patente auf lebendige Materie vergeben.[1] Überwiegend stammen die patentierten pflanzengenetischen Ressourcen aus den sog. Entwicklungsländern, während die Patentanmelder_innen fast ausschließlich transnationale Konzerne der Industriestaaten sind.

Der Konflikt wird an folgenden Beispielen deutlich: Der internationale Saatgutkonzern DuPont konnte auf eine bestimmte, von ihm durch Kreuzungen gezüchtete Sorte Mais, die einen besonders hohen Ölgehalt aufweist, ein Patent anmelden, obwohl in Mexiko Maissorten mit einem solchen Ölgehalt schon lange genutzt werden. Infolgedessen musste die mexikanische Bevölkerung, die diesen Ölmais als Grundnahrungsmittel anbaut, Lizenzgebühren an DuPont zahlen. Noch deutlicher wird die Ungerechtigkeit, wenn Konzerne das traditionelle Wissen lokaler Gemeinschaften durch Wissenschaftler_innen erforschen lassen, um es für die Verwertung in Form von Medikamenten oder Agrarprodukten nutzbar zu machen (sog. Bioprospektion), für die sie dann als „eigene Erfindung" ein Patent beantragen. So geschehen im prominenten Fall des indischen Neem-Baums, dessen Öl verschiedene Heil- und Wirkstoffe hat, was in Indien traditionell bekannt war.[2] Die betroffene Bevölkerung wird an den Gewinnen nicht nur nicht beteiligt, sondern muss für die weitere Nutzung ihrer eigenen Ressourcen aufgrund des Patents in vielen Fällen auch noch bezahlen.

Ein neuer Kolonialismus

Die beschriebenen Fälle werden unter dem Begriff der Biopiraterie kritisiert. Der Begriff lehnt sich an die Bezeichnung „Produktpiraterie" an und wird neben dem erwähnten Schlagwort der „Bioprospektion" flankiert durch den Vorwurf des „Biokolonialismus´".[3] Definieren lässt sich Biopiraterie als Interessenverletzung indigener oder lokaler Gemeinschaften durch die Patentvergabe an Privatsubjekte der Industriestaaten für Erfindungen auf der Grundlage (pflanzen)genetischer Ressourcen und damit verbundenen traditionellen Wissens.[4]

Abzulehnen ist diese Art der Patenvergabe nicht nur aufgrund der extremen wirtschaftlichen Benachteilung indigener Gemeinschaften, sondern auch hinsichtlich ihres Beitrags zur weltweit voranschreitenden Privatisierung von Gemeineigentum. Durch die Vergabe von Patenten auf pflanzengenetische Ressourcen wird die Natur privatisiert und zu einer Ware.[5] Traditionelles Wissen wird seiner Bedeutung als Gemeingut beraubt und monopolisiert. Daraus ergibt sich ein Interessenkonflikt zwischen der Bevölkerung der so genannten Entwicklungs- und Schwellenländer, in denen der größte Teil der biologischen Vielfalt zu finden ist und den kommerziellen Interessen der in den Industriestaaten ansässigen Großunternehmen. Dass Verliererin dieses klassischen Nord-Süd-Konflikts die indigene Bevölkerung ist, liegt auf der Hand. Denn zum einen ist vielen betroffenen Gemeinschaften die Vorstellung, Wissen und Ressourcen zu kommerzialisieren, oft fremd, zum anderen hindern sie die hohen Kosten einer Patentanmeldung daran, selbst als Patentnehmer_innen aufzutreten.[6]

Ein weiterer Angriffspunkt in diesem Zusammenhang ist, dass mit der Vergabe von Patenten auf genetische Ressourcen Leben privatisiert wird.[7] Dieser vor allem auch ethische Teil der Diskussion soll hier jedoch weitgehend unberücksichtigt bleiben, da er vorrangig im Bereich der Gentechnik (Patentierung von menschlichen und tierischen Genen oder Gensequenzen) zum Tragen kommt und sich das Problem der Biopiraterie überwiegend im Rahmen pflanzlicher Ressourcen stellt.[8]

Patentrecht

Ermöglicht wird Biopiraterie durch die Erteilung von Patenten auf so genannte ressourcenbasierte Erfindungen. Ein Patent ist eine Form des geistigen Eigentums, also ein  gewerbliches Schutzrecht, das dem Inhaber oder der Inhaberin das Recht verleiht, für einen gewissen Zeitraum Dritte von der Nutzung der patentierten Erfindung auszuschließen. Dem Patentrecht liegt der - aus dem europäischen Kulturkreis stammende - Gedanke zugrunde, den/die Erfinder_in für seine/ihre innovative Leistung mit einem zeitlich begrenzten Eigentumsrecht zu belohnen und einen Anreiz für weitere erfinderische Tätigkeiten zu setzen, wenn er/sie dafür im Gegenzug bereit ist, die Erfindung zu veröffentlichen, um damit die Allgemeinheit zu bereichern.[9] In den meisten Industrieländern wird ein Patent für 20 Jahre erteilt.[10]

Maßgebende Vorschriften finden sich auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene. Den internationalen Rahmen des Patentrechts gibt das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights - TRIPS) der Welthandelsorganisation (WTO) vor. In seinem Abschnitt 5 (Art. 27 ff.) werden Mindestanforderungen für die Ausgestaltung des nationalen Patentrechts der derzeit 153 WTO-Mitgliedstaaten normiert. Danach müssen Patente auf allen Gebieten der Technik erhältlich sein, sofern sie einen erfinderischen Schritt beinhalten, neu und kommerziell verwendbar sind. Es besteht auch die Möglichkeit, in engen Grenzen Ausnahmen zuzulassen.

Wichtigste Rechtsquelle für Europa ist das europäische Patentübereinkommen (EPÜ[11]). Das EPÜ ist ein lokal begrenzter völkerrechtlicher Vertrag, dem zwar alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) angehören, der aber ein von der EU unabhängiges Regelungswerk darstellt. Das EPÜ ist einschlägig für Patente, die auf dem europäischen Markt gelten sollen. Es können Patente für bis zu 38 europäische Staaten erteilt werden.

Die Mitgliedstaaten des EPÜ haben ihr nationales Patentrecht an die Regelungen des Übereinkommens angeglichen. In den §§ 1 bis 5 des deutschen Patentgesetzes (PatG) sind in Übereinstimmung mit den Art. 52 bis 57 EPÜ die Voraussetzungen der Patenterteilung geregelt.

Ist die Natur patentfähig?

Patentierbar sind nach dem EPÜ Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und die gewerblich verwendbar sind. Im Zusammenhang mit genetischen Ressourcen stellt sich bereits die Frage, ob es sich dabei überhaupt um Erfindungen oder vielmehr um Entdeckungen handelt, welche nach dem europäischen Patentrecht nicht patentierbar sind.[12] Ein weiteres Problem stellt sich bei der Beurteilung der Neuheit einer Erfindung. Als neu gilt eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört (Art. 52 Abs. 1, 54 EPÜ). Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Tag der Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist (Art. 54 Abs. 2 EPÜ). Dies ist in vielen Fällen des traditionellen Wissens über Pflanzen und ihre Wirkungen nicht der Fall. Denn es wird überwiegend mündlich oder durch konkrete Anwendung innerhalb der lokalen Gemeinschaft überliefert. Oft wissen nur wenige besondere Persönlichkeiten eines Stammes oder Volkes um die Heilwirkung einer bestimmten Pflanze. Dieses Wissen kann daher nicht als „öffentlich" bezeichnet werden. Bei der Überprüfung einer Patentanmeldung im Rahmen des relevanten Stands der Technik kann es mangels Öffentlichkeit nicht berücksichtigt werden. Denn die Patentämter haben keine Möglichkeit der Kenntnisnahme, die im Verhältnis zu der gebotenen zügigen und kostengünstigen Bearbeitung einer Anmeldung steht.[13]

Art. 53 EPÜ lässt Ausnahmen von der Patentierbarkeit zu. Für den vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere Art. 53 lit. b) interessant, wonach für Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren keine Patente erteilt werden dürfen. Die Ausnahme gilt nicht für mikrobiologische Verfahren und die mithilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse. Was eine Pflanzensorte i.S.d. EPÜ ist, definiert die Ausführungsordnung zum EPÜ.[14]

Unter Berücksichtigung der Ausführungsverordnung und der Erfordernisse der Erfindung und der Neuheit kann also festgestellt werden, dass die Vorschriften des EPÜ die Erteilung von Patenten für Erfindungen, die bereits in der Natur vorkommen und vom Menschen nicht weiter verarbeitet oder verändert wurden, nicht erlauben. Dadurch, dass das Patentamt von der Tatsache, dass es traditionelles Wissen um die Wirkungen bestimmter Pflanzen und Pflanzenteile bereits gibt, keine Kenntnis haben, besteht gleichwohl die Möglichkeit, dass ein Patent trotz mangelnder Erteilungsvoraussetzungen gewährt wird.[15] Zudem können Patentverbote durch die Patentierung einzelner Verfahrensschritte umgangen werden.[16] Beides kommt in den als Biopiraterie kritisierten Fällen vor.

Erfolgreicher Widerstand

Aus diesem Grund hat der Widerstand, der zunächst in den betroffenen Ländern des Südens und dann auch in Europa aktiv geworden ist, inzwischen viele Erfolge zu verzeichnen. Ein juristisches Vorgehen gegen die zu Unrecht erteilten Patente führte in mehreren Fällen zu deren Rücknahme. Das genannte Ölmais-Patent wurde beispielsweise aufgrund eines Einspruchs der mexikanischen Regierung und deutscher Nichtregierungsorganisationen vom Europäischen Patentamt für ungültig erklärt.[17] Auch hinsichtlich einiger Neem-Patente war der Widerstand erfolgreich.[18]

Die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen erteilte Patente einzulegen, ist im EPÜ vorgesehen. Nach Art. 99 Abs.1 EPÜ kann innerhalb von neun Monaten nach Bekanntgabe der Erteilung eines Patents Einspruch gegen das erteilte Patent eingelegt werden, wobei der Einspruch erst als eingelegt gilt, wenn die Einspruchsgebühr von 670 € entrichtet wurde. Der Einspruch kann gemäß Art. 100 lit. a) EPÜ darauf gestützt werden, dass die Erteilungsvoraussetzungen der Art. 52 bis 57 EPÜ nicht vorliegen. In einem öffentlichen Verfahren wird dann unter Beteiligung des Patentinhabers oder der Patentinhaberin und des oder der Einsprechenden über den Einspruch entschieden. Meist nehmen die Verfahren mehrere Jahre in Anspruch, bis ein Patent endgültig für ungültig erklärt wird.

Auch schon in der Zeit zwischen Anmeldung und Erteilung eines Patentes besteht die Möglichkeit, kostenlos eine begründete Einwendung gegen das angemeldete Patent beim Europäischen Patentamt einzureichen. Rechtlich entfaltet eine solche Einwendung aber nur dann Wirkung, wenn klare Beweise für einen Verstoß gegen die Erteilungsvoraussetzungen vorgelegt werden.[19] Anknüpfend an diese Möglichkeiten überprüfen Organisationen, wie z.B. Greenpeace oder die Initiative Kein Patent auf Leben laufend die Anmeldungen beim Europäischen Patentamt, um gegen Biopiraterie-verdächtige Patente vorzugehen.

Gleichzeitig mit dem juristischen Vorgehen gegen einzelne Patente kämpfen indigene Völker, Bauernbewegungen und andere kritische Gruppen weiter für eine grundsätzliche Lösung des Konflikts. Die Forderungen vor allem der betroffenen Gemeinschaften setzen im Wesentlichen an zwei unterschiedlichen Punkten an: Einerseits wird ein Verbot von Patenten auf lebende Materie im internationalen Rechtsgefüge verlangt, andererseits wird eine Beteiligung an den aufgrund der Ressourcen und des Wissens indigener Gemeinschaften erwirtschafteten Gewinnen gefordert.

Access and Benefit-Sharing nach der CBD

Bestrebungen, der zweiten Forderung nachzukommen, gibt es auf völkerrechtlicher Ebene bereits seit längerem, während ein Verbot von Patenten auf Leben nicht ernsthaft in Betracht gezogen wird. Insbesondere die Ende 1993 in Kraft getretene Konvention über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity - CBD) versucht, das Ungleichgewicht zwischen den Ländern mit dem größten Teil der biologischen Vielfalt und den Industriestaaten, die den größten Profit aus deren Kommerzialisierung ziehen, durch ein System des Access and Benefit-Sharing (ABS) auszugleichen. Die CBD sieht vor, den Zugang zu genetischen Ressourcen eines Landes an die Zustimmung der Ressourceninhaber_innen sowie an einvernehmlich festgelegte Bedingungen hinsichtlich des Vorteilsausgleichs zu knüpfen (Art. 15 CBD). Zur Konkretisierung wurden im Jahr 2002 die Bonn-Guidelines verabschiedet, die als Leitfaden dazu dienen, Verpflichtungen der CBD in nationales Recht und Verträge umzusetzen. Als freiwillige Leitlinien stellen sie jedoch kein verbindliches Instrument zur Verhinderung der Biopiraterie dar.[20] Infolgedessen wurde auf der 9. Vertragsstaatenkonferenz der CBD im Mai 2008 in Bonn das sog. Bonner Mandat verabschiedet, das einen konkreten Fahrplan für die Ausarbeitung eines international verbindlichen ABS-Regimes bis zur nächsten Konferenz im Oktober 2010 vorgibt. Am 15. November 2009 einigten sich die derzeit 191 Vertragsstaaten im Rahmen der nächsten Verhandlungsrunde bereits auf einen kompletten Verhandlungstext, der bis 2010 in der angestrebten verbindlichen Regelung münden soll.[21]

Sollte eine solche international verbindliche Regelung tatsächlich in Kraft treten, ist dies sicher begrüßenswert. Ihre Wirkung darf aber nicht überschätzt werden. Es ist immer noch eine Umsetzung in nationales Recht erforderlich und es besteht ein Konflikt mit den oben genannten Vorgaben des TRIPS, die vorschreiben, Patente auf allen Gebieten der Technik zu ermöglichen.[22]

Aus diesem Grund wird die Forderung gestellt, auch aus dem Blickwinkel des Patentrechts eine angemessene Beteiligung an dem Nutzen zu gewährleisten, der aus der wirtschaftlichen Verwertung traditionellen Wissens gezogen wird.[23] Erwogen wird dafür u.a. eine unmittelbare Verklammerung der ABS-Regeln der CBD mit der Wirksamkeit von Patenten. Gegenwärtig scheint eine Anwendung der in Art. 15 ff. CBD vorgesehenen Instrumente auf das Patentrecht ausgeschlossen. Denn eine Einbeziehung von Vorschriften, die einen Vorteilsausgleich vorsehen, würde gegen die Grundkonzeption des TRIPS verstoßen, nach der den Patentinhaber_innen gerade in allen Bereichen der Technologie das Recht eingeräumt werden soll, andere von der Nutzung auszuschließen.[24] Auch wenn man es umgekehrt betrachtet und das TRIPS für CBD-widrig hält[25], zumal die CBD das ältere Rechtsregime ist, das mehr Mitglieder zählt als die WTO, ist im Ergebnis eine grundlegende Änderung des Patentrechts vonnöten.

Datenbanken und „freiwillige" Verträge

Zur Vermeidung von Biopiraterie wird alternativ vorgeschlagen, eine digitale Datenbank einzusetzen, die das traditionelle Wissen enthält und den Patentämtern bei der Prüfung der Patenterteilungsvoraussetzungen zugänglich ist.[26] Eine teilweise Umsetzung dieser Idee findet sich in dem „Portal of Online Databases and Registries of Traditional Knowledge and Genetic Resources" auf der Internetseite der World Intellectual Property Organisation (WIPO).[27] Eine solche Veröffentlichung würde die oben erwähnte Kenntnisnahme der Patentämter erleichtern, wobei es illusorisch erscheint, das gesamte traditionelle Wissen der Erde zugänglich machen zu können. Dies begegnet auch einigen Einwänden. Durch den gesteigerten Bekanntheitsgrad und mögliche Gewinnaussichten wird eine Kommerzialisierung des traditionellen Wissens und der Heilpflanzen gefördert. Zudem ist es oft mit den Interessen der indigenen Völker nicht vereinbar, dass sie nach der Veröffentlichung ihres Wissens keinerlei Kontrolle mehr darüber haben.[28]

Ein weiterer Lösungsansatz, der auch schon seit langem praktiziert wird, ist der Abschluss von Zugangs- und Teilhabeverträgen auf freiwilliger Basis. Als ermutigendes Beispiel wird oft der INBio-Merck-Vertrag genannt, der bereits im Jahr 1991 zwischen dem Instituto Nacional de Biodiversidad (INBio) Costa Ricas und dem US-Pharmakonzern Merck & Co. Inc. geschlossen und jeweils nach zwei Jahren erneuert wurde. Für die Bereitstellung von pflanzlichem und tierischem genetischen Material zur Auswertung für pharmakologische Zwecke zahlte Merck 1,1 Mio. US-Dollar und richtete das Labor ein. Der Konzern erhielt das Recht zur Patentanmeldung, während INBio durch eine geheim gehaltene Klausel am Gewinn beteiligt wurde. Dieser Vertrag entspricht jedoch nicht den Anforderungen der CBD, die neben der in Art. 15 vorausgesetzten Zustimmung des Staates in Art. 8 j) auch die Beteilung der indigenen Bevölkerung und in Art. 16 einen Technologietransfer vorsieht. Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt.[29]

Notwendigkeit einer Systemanpassung

Auch an dieser Missachtung der Regeln der CBD wird deutlich, wie wenig Durchschlagkraft die Konvention im Gegensatz zum System des Patentrechts hat. Es bleibt zu hoffen, dass sich daran durch das angestrebte verbindliche ABS-Regime, das gegenwärtig ausgearbeitet wird, etwas ändert. Jedenfalls ist das Patentrecht selbst den Herausforderungen, die durch das Problem der Biopiraterie deutlich werden, in seiner traditionellen Form nicht mehr gewachsen.[30] Dabei ist im Ergebnis irrelevant, ob dies auf Regelungslücken oder eine fehlerhafte Anwendung des vorhandenen Rechts zurückzuführen ist. Die Forderung nach einer Neukonzeption des Patenrechts ist für beide Fälle nachvollziehbar und richtig. Denn auch Rechtsanwendungsfehlern muss durch deutlichere, leichter anzuwendende Gesetze vorgebeugt werden. Insbesondere mit der Forderung nach einem Verbot von Patenten auf lebende Materie muss eine ernsthafte Auseinandersetzung stattfinden. Auch darf die nationale Gesetzgebung der von Biopiraterie betroffenen Staaten nicht durch das internationale Patentrechtsregime von einem Schutz ihrer genetischen Ressourcen abgehalten werden. Es bleibt jedoch schwierig, den Interessenkonflikt zwischen der kapitalistischen Weltwirtschaft und den Bedürfnissen indigener Gemeinschaften über ein kapitalistisches System wie das des Patentrechts im Sinne des Gemeinwohls lösen zu wollen. Infolgedessen sind auch die Ansätze einer Lösung außerhalb des Patentrechts bspw. durch Zugangs- und Teilhabeverträge wichtig, auch wenn dabei die Möglichkeit einer effektiven Umsetzung fehlt und das Problem der unterschiedlichen Kräfteverhältnisse bleibt. Solange aufgrund der wirtschaftlichen und politischen Unterlegenheit der betroffenen Gemeinschaften Zweifel an der Freiwilligkeit von Vereinbarungen bestehen, ist noch keine Lösung gefunden. Schließlich darf eine indigene Gemeinschaft nicht dazu gezwungen werden, ihre Ressourcen zu vermarkten.

Lisa Minkmar ist Referendarin in Hamburg.

 

Weiterführende Literatur:

BUKO Kampagne gegen Biopiraterie (Hrsg.), Grüne Beute. Biopiraterie und Widerstand,  Frankfurt/Main 2005 (www.biopiraterie.de).

Internetseite der Initiative Kein Patent auf Leben: www.keinpatent.de.

Christine Godt, Eigentum an Information. Patentschutz und allgemeine Eigentumstheorie am Beispiel genetischer Information, Tübingen 2007.

 

 



[1] Vgl. Patent-Statistik unter http://www.keinpatent.de/index.php?id=23 (29.11.2009).

[2] Vgl. dazu http://www.biopiraterie.de/index.php?id=272 (29.11.2009) und Christina Federle, Biopiraterie und Patentrecht, 2005, 65 ff.

[3] Vgl. Horst-Peter Götting, Biodiversität und Patentrecht, GRUR Int 2004, 731 (732).

[4] Vgl. Christina Federle, Biopiraterie und Patentrecht, 25.

[5] Vgl. BUKO Kampagne gegen Biopiraterie (Hrsg.), Grüne Beute, 10.

[6] Eva Müller, Der „gerechte Vorteilsausgleich" nach der Biodiversitätskonvention, Forum Recht (FoR) 02/2008, 45 (46).

[7] Vgl. dazu http://www.keinpatent.de (29.11.2009).

[8] Vgl. dazu BGH-Vorlage zum EuGH im Fall des Stammzellen-Patents in der Rubrik Recht Kurz in diesem Heft; zu Biopiraterie und Tieren bzw. Menschen, BUKO Kampagne gegen Biopiraterie, Grüne Beute, 145 f.

[9] Zu den Patentrechtstheorien: Rudolf Krasser, Patentrecht, 6. Aufl. 2009, 34 f.

[10] Z. B. in Deutschland (§ 16 Abs. 1 PatG).

[11] Aus dem Jahr 1973 in der revidierten Fassung vom 29. November 2000, abrufbar unter: http://www.epo.org/patents/law/legal-texts/epc_de.html (29.11.2009).

[12] Vgl. zu dieser schwierig gewordenen Unterscheidung: Christine Godt, Eigentum an Information, 25 ff.

[13] Vgl. Christina Federle, Biopiraterie und Patentrecht, 63.

[14] Regel 26 Abs. 4 AOEPÜ, abrufbar unter: http://www.epo.org/patents/law/legal-texts/html/epc/2000/d/r26.html (29.11.2009).

[15] Vgl. Christina Federle, Biopiraterie und Patentrecht, 62.

[16] Fritz Dolder, Stellungnahme zur Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages zur Verbesserung der europäischen Biopatentrichtlinie im Mai 2009, abrufbar unter: http://www.bundestag.de (Stichwort: Dolder Stellungnahme, 29.11.2009).

[17] die tageszeitung (taz) vom 13.02.2003.

[18] http://www.keinpatent.de/index.php?id=59 (29.11.2009).

[19] BUKO Kampagne gegen Biopiraterie, Grüne Beute, 127.

[20] Vgl. Eva Müller, FoR 02/2008, 46.

[21] Bundesumweltministerium: http://www.bmu.de/pressemitteilungen/aktuelle_pressemitteilungen/pm/45217.php (29.11.2009).

[22] Dazu Tade Matthias Spranger, Indigene Völker, „Biopiraterie" und internationales Patentrecht, GRUR 2001, 89 ff (90).

[23] Horst-Peter Götting, GRUR Int 2004, 734 mit entspr. Nachw.

[24] Vgl. Tade Matthias Spranger, GRUR 2001, 90.

[25] Vgl. dazu die Darstellung des Streitstandes bei Christine Godt, Eigentum an Information, 323.

[26] Christina Federle, Biopiraterie und Patentrecht, 182.

[27] http://www.wipo.int/tk/en/databases/tkportal/ (29.11.2009).

[28] Zu den Vor- und Nachteilen von Datenbanken: BUKO Kampagne gegen Biopiraterie, Grüne Beute,140 ff.

[29] Vgl. auch Horst-Peter Götting, GRUR Int 2004, 736, Fn. 69; Gudrun Henne, Genetische Vielfalt als Ressource, Baden-Baden 1998, 254.

[30] Vgl. Christine Godt, Eigentum an Information, die eine Neukonzeption des Patentrechts vorschlägt.