Rosa gestempelt

in (14.10.2010)

Wie sieht der Flüchtlingsschutz für Queer Refugees in der „Festung Europa” aus? Vina Yun hat sich die Asylpolitiken in Österreich, Deutschland und der Schweiz näher angesehen.

Weltweit werden laut ILGA, dem internationalen Dachverband der LGBTI-Organisationen (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender & Intersex), einvernehmliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen in 80 Ländern mit Gefängnis geahndet, in fünf davon steht auf Homosexualität die Todesstrafe. (1) In vielen außereuropäischen Staaten stammen solche Gesetze noch aus der Kolonialzeit – so auch in Uganda, wo „Geschlechtsverkehr gegen die Natur” mit bis zu 14 Jahren Haft bestraft wird. (2) Letzten Herbst wurde dort die „Anti-Homosexuality Bill” ins Parlament eingebracht, die u.a. die Todesstrafe für „schwere Homosexualität” vorsieht. Heftige Proteste aus der ganzen Welt führten dazu, dass das Gesetz bisher nicht beschlossen wurde. Gegendruck kam dabei nicht nur von LGBTI- und Menschenrechtsorganisationen, sondern u.a. auch vom EU-Parlament oder dem Entwicklungsausschuss im deutschen Bundestag, der in einer überfraktionellen Erklärung die Regierung Ugandas öffentlich kritisierte. In einem Interview erklärte FDP-Bundesentwicklungsminister Dirk Niebel: „Wir haben in einem Gespräch mit dem ugandischen Botschafter deutlich gemacht, dass wir Folgen für die Entwicklungszusammenarbeit nicht ausschließen, wenn der Gesetzentwurf in der derzeitigen Form verabschiedet wird.” (3)
Immer wieder wird mit politischen Statements, eindringlichen Medienberichten, Soli-Kundgebungen und Petitionen auf homophobe Diskriminierung und Verfolgung außerhalb „des Westens” aufmerksam gemacht. Die massiven Hürden für Queer Refugees und andere Flüchtlinge, die deshalb Aufnahme in der EU suchen, werden hingegen weitaus seltener skandalisiert. Gewalt gegen LGBTIs auf globaler Ebene entgegenzutreten würde allerdings auch bedeuten, die eigenen Grenzen für jene aufzumachen, die aufgrund ihrer sexuellen bzw. geschlechtlichen Identität Repression erfahren.

Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Prinzipiell sind lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Flüchtlinge denselben juristischen Verfahren und Bedingungen unterworfen wie andere Flüchtlinge, die in einem Schengen/Dublin-Staat um Asyl ansuchen. (4) Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Flüchtlingsschutzes sind in der EU im Wesentlichen in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgelegt, die sich als rechtsverbindliche Instrumente quasi überlagern.
Artikel 1 der GFK definiert einen Flüchtling als „Person, die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat, und die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat”. Flüchtling ist, wer den Schutz des Herkunftsstaates nicht in Anspruch nehmen oder aus Furcht vor Verfolgung nicht dorthin zurückkehren kann.
Die Flüchtlingsdefinition im Sinne der GFK zu erfüllen, ist oft mit Hürden verbunden: In der Regel muss der_die Asylsuchende beweisen, dass sich die Verfolgung konkret gegen ihn_sie richtet und der Herkunftsstaat nicht Willens oder nicht in der Lage ist, ihn_sie zu schützen. „Oft ist das Problem, dass es zwar Gesetze zum Schutz gibt, diese aber nicht exekutiert werden, was schwer nachzuweisen ist”, erklärt Petra Sußner, die jahrelang als Rechtsberaterin im Asyl- und Fremdenbereich tätig war. Nicht selten stammen die Informationen über die Situation im Herkunftsland, die die Behörden im Asylverfahren heranziehen, zudem aus Dokumenten, die der Verfolgerstaat selbst verfasst hat.
„Verfolgung” bedeutet in diesem Zusammenhang immer eine schwerwiegende Bedrohung gegen „Leib und Leben”. Häufig werden Asylanträge abgelehnt, weil die Benachteiligungen nicht „schwer genug” sind, um in den Augen der Behörden als Verfolgung zu gelten. Für jene, die ihr homosexuelles Begehren geheim gehalten haben oder eine Hetero-Scheinehe eingehen, um Repressionen zu entkommen, wird der Nachweis der „unmittelbar drohenden Verfolgungshandlung”, wie es in der Jurist_innen-Sprache heißt, damit zur beinahe unlösbaren Aufgabe. Erschwerend kommt hinzu, dass viele Gerichte die Verheimlichung der sexuellen Identität zum Teil für zumutbar halten – das Recht, Homosexualität öffentlich zu leben, wird demnach nicht anerkannt.

„Normale“ Diskriminierung. Infolge des engen Gewaltbegriffs ergeben sich aber auch andere Schwierigkeiten. In vielen Ländern mit einer homophoben Gesetzgebung gelten Homosexualität bzw. homosexuelle Handlungen als Verstoß gegen öffentliche Sitten und Moral. Strafrechtliche Sanktionen gegen LGBTIs stellen zwar laut UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) sehr wohl einen Asylgrund dar – allerdings wird diese Richtlinie nicht von allen Behörden und Gerichten auch umgesetzt. „Hier sind wir immer im Problembereich, weil die ,normale’ Diskriminierung nicht genügt, um Asyl zu bekommen”, erläutert Angelika Eisterer vom Lila Tipp, der Lesbenberatung der Rosa Lila Villa. „Wenn du als Schwuler nicht studieren darfst oder keinen Job bekommst oder überall angespuckt wirst, dann ist das im asylrechtlichen Sinne ,okay’. Solange sie dich nicht einsperren, mit dem Messer attackieren oder dir Gliedmaßen abhacken, reicht das noch nicht aus, um als politischer Flüchtling anerkannt zu werden.”
Asylsuchenden, die nicht als „Flüchtlinge” nach der GFK gelten, kann der sog. subsidiäre Schutz gewährt werden. Der wesentliche Unterschied zur Anerkennung als „Flüchtling” ist, dass für den susidiären Schutz keine individuelle Verfolgung vorliegen muss. Droht Asylsuchenden bei der Rückkehr ins Herkunftsland ein „ernsthafter Schaden” (wie z.B. Folter, lebensbedrohliche Situationen wie ein plötzlicher Bürger_innenkrieg oder unzureichende medizinische Versorgung), können sie als subsidiär Schutzberechtigte aufgenommen werden. Mit diesem „alternativen” Flüchtlingsstatus sind allerdings unterschiedliche rechtliche und soziale Konsequenzen verbunden.

Soziale Gruppe. Im Zuge der EU-weiten Harmonisierung der Asylkriterien wurde 2004 die sog. Qualifikationsrichtlinie verabschiedet, um die Entscheidungspraxis der Mitgliedsstaaten stärker zu vereinheitlichen. Die Richtlinie legt die Mindeststandards für die „Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft” fest und besagt u.a., „dass Verfolgung aufgrund des Geschlechts als Asylgrund gelten kann. Darüber hinaus bekräftigt sie, dass Schutzbedürftige Asyl erhalten können, unabhängig davon, ob sie von Staaten, Milizen oder anderen nichtstaatlichen Akteuren verfolgt werden. Damit wird eine jahrzehntelange Kontroverse in Europa beendet”, so der UNHCR. (5) Der Aspekt der nicht-staatlichen Verfolgung ist u.a. für Lesben relevant, da Verfolgung gegen sie – wie generell bei Frauen – häufig im „privaten” Bereich stattfindet, etwa durch Familienangehörige, Arbeitskolleg_innen oder Nachbarn.
Während der Ausverhandlung der Richtlinie setzten sich LGBTI-Organisationen wie ILGA dafür ein, dass sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität ausdrücklich als eigenständige Verfolgungsgründe aufgenommen werden. Das ist nur teilweise gelungen – so spricht die Richtlinie über den Verfolgungsgrund wegen „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe”: „[A]ls eine soziale Gruppe [kann] auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet.”
„Geschlecht” und „sexuelle Orientierung” sind in der GFK nicht explizit erwähnt. Allerdings können sich LGBTI-Flüchtlinge auch hier auf den Begriff der „sozialen Gruppe” in Artikel 1 beziehen – zumindest theoretisch. „Es gibt nicht den Asylgrund ,Homosexualität’”, erklärt dazu Angelika Eisterer, die selbst lange Zeit als Flüchtlingsberaterin tätig war. „In der österreichischen Judikatur gilt es aber mittlerweile als eindeutig, dass Homosexuelle unter die Kategorie ,soziale Gruppe’ fallen. Das wird nicht mehr infrage gestellt.”

Identitäts-Stempel. Auch wenn sich die Qualifikationsrichtlinie beim Flüchtlingsschutz für Queer Refugees hätte klarer positionieren können – zumindest für Deutschland scheint sie doch eher Vorteile gebracht zu haben, meint Andreas Schwantner, Mitglied der Fachkommission Asyl der Deutschen Sektion von Amnesty International (AI). Bis dahin orientierte sich die Rechtssprechung nämlich an einer Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 1988: Homosexuelle seien keine „soziale Gruppe” – asylrelevant sei nur die „unentrinnbare schicksalhafte Festlegung auf homosexuelles Verhalten bzw. Triebbefriedigung, bei welcher der Betreffende außerstande sei, eine gleichgeschlechtliche Betätigung zu unterlassen”.
Seit dem deutschen Aufenthaltsgesetz 2005 und der EU-Qualifikationsrichtlinie ist der – etwa durch psychiatrische Gutachten zu erbringende – Nachweis der „irreversiblen Homosexualität” weitgehend überholt. Allerdings: „LGBT-Personen bilden nur dann eine ,soziale Gruppe’, wenn die Homosexualität ,identitätsprägend’ ist”, wirft Andreas Schwanter kritisch ein. „Damit spielt in der Praxis die Frage der identitären Prägung und somit der Glaubhaftigkeitsbeweis noch immer eine Rolle.”
Doch wie beweist mensch seine Homo- bzw. Bisexualität? Etwa indem Mitarbeiter_innen von LGBTI-Einrichtungen als Expert_innen und Sachverständige herangezogen werden. Für Angelika Eisterer eine absurde Situation, die noch dazu zu fragwürdigen Kompliz_innenschaften mit dem Gesetzgeber führt: „Die Behörden wollen sozusagen ein Zertifikat – nach dem Motto, wenn die Person lesbisch oder schwul ist, gibt’s einen Stempel und damit Asyl. Das zeigt, dass es überhaupt keine Sensibilität für das Thema gibt.”
Mit den asylrechtlichen Bestimmungen wird das homosexuelle Begehren als singuläres, identitäres Merkmal konstruiert, das sich in eine lineare Erzählung von Flucht einfügen soll. Bei anderen Fluchtgründen (z.B. eine bestimmte Religionszugehörigkeit) wird kaum eine solche Beweisführung gefordert. Karin Schönpflug, ebenfalls im Lila Tipp aktiv, spitzt es zu: „Wenn ich behaupte, Kommunistin zu sein, es aber möglicherweise gar nicht bin – werde ich dann etwa zur KPÖ geschickt, um bestätigt zu bekommen, dass ich auch wirklich Marx gelesen habe?”

„Vorreiter“ Österreich? Grundsätzliche Kritik am österreichischen Asylsystem, wie sie vom Lila Tipp formuliert wird, ist für viele Lesben und Schwule mit EU-Pass weitaus weniger selbstverständlich. So meinte etwa die Homosexuelle Initiative Wien (HOSI): „Natürlich sind die Staaten nicht verpflichtet, allen, die behaupten, homosexuell zu sein, oder denjenigen, die tatsächlich homosexuell sind und behaupten, deswegen verfolgt zu werden, automatisch und ohne Einzelfallprüfung Asyl zu gewähren.” Nicht ohne Stolz hebt die HOSI in ihrer Presseaussendung zum Weltflüchtlingstag am 15. Juni hervor: „Österreich ist auf diesem Gebiet sogar international Vorreiter gewesen und hat bereits in den Erläuterungen zum Asylgesetz 1991 – als eines der ersten Länder der Welt – Homosexuelle explizit als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe […] anerkannt.” (6)
Die Vorbildwirkung der österreichischen Asylpolitik als solche darf allerdings bezweifelt werden – schließlich zählt die hiesige Asylgesetzgebung zu den restriktivsten in ganz Europa. Das Lob der HOSI für das österreichische Innenministerium verkennt, dass das Recht auf Asyl seit den 1990ern (mit punktuellen Ausnahmen) immer stärker beschnitten wird. „Früher waren die Agenden Asyl und Migration im Wirtschaftsressort angesiedelt, jetzt sind sie ein ,Sicherheitsproblem’ und dem Innenministerium unterstellt. Das zeigt ganz deutlich den Paradigmenwechsel”, so Eisterer. Die ständigen Änderungen des Asylgesetzes seit 1997 haben außerdem dazu geführt, dass das Asylverfahren extrem kompliziert und damit auch kaum mehr an eine breite Öffentlichkeit kommunizierbar ist. „Mit dem gesamten Komplex des Asyl- und Fremdenrechts kennen sich in Österreich vielleicht nur noch eine Handvoll Menschen aus”, kommentiert Petra Sußer. „Zerstückelt schlucken es die Leute leichter, die NGOs, die ständig Kritik üben, werden zermürbt, der Widerstand wird schwächer. Das ist durchaus ein politisches Spiel.”

Asylgrund: Homosexuell. Auch in der Schweiz, die auf ihre „humanitäre Tradition” besonders stolz ist, ist die Zustimmung zu Verschärfungen im Asyl- und Ausländerrecht stark gestiegen. Hinter der ständigen Rede über „effektive und faire Asylverfahren”, „die Verhinderung von Missbrauch” und „schwarze Schafe” steht jedoch – wie auch im österreichischen politischen Diskurs zu beobachten ist – die fortschreitende Aushöhlung des Asylrechts. „Faktisch gibt es keine richtigen AsylwerberInnen mehr”, erklärt die grüne Politikerin Katharina Prelicz-Huber im Gespräch, „in diesem System betreiben quasi alle Missbrauch.”
Im Juni 2009 brachte Prelicz-Huber einen Antrag im Schweizer Nationalrat ein, um den Flüchtlingsbegriff im Schweizer Asylgesetz zu erweitern: „… und den Fluchtgründen im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung und/oder Identität ist Rechnung zu tragen.” Die Motion wurde im März dieses Jahres mit 125 zu 64 Stimmen abgelehnt. „Ich werde sicher wieder nachstoßen”, meint Prelicz-Huber und verweist auf die Aufnahme der „frauenspezifischen Fluchtgründe” in das Schweizer Asylgesetz von 1998, dem auch ein zäher Kampf vorangegangen ist: „Es hat viel Lobbyarbeit und mehrere Anläufe gebraucht”, erinnert sie sich. Die Praxis zeige aber, dass es seitdem für weibliche Flüchtlinge deutlich einfacher geworden ist, ihr Recht auf Asyl einzufordern.
Eine Strategie, die auch Juristin Petra Sußner unterstützt: „Eine explizite Formulierung im Gesetzestext allein löst das Problem nicht, solange im Umfeld noch immer Homophobie herrscht. Aber mit einem solchen institutionellen Rückhalt besitzt man eine andere Autorität. Würde das Gesetz deklariert von sexueller Ausrichtung sprechen, wären Jurist_innen viel eher gezwungen, sich mit der Bedeutung und Auslegung des Begriffs zu befassen, womit er – langsam, aber sicher – auch in den breiten Rechtsdiskurs vordringen könnte.” Im Sinne der Bewusstseinsbildung wäre die explizite Nennung von Homosexualität als möglicher Asylgrund auch für Angelika Eisterer und Karin Schönpflug vom Lila Tipp sinnvoll: „Das Problem ist ja, dass Beamte überhaupt nicht an diese Möglichkeit denken – Lesbischsein oder Schwulsein gibt es einfach nicht.” Auch „in Hinblick auf Fragen von Transgender und Intersexuellen – und die unterschiedliche Handhabung in den EU-Ländern – wäre eine Präzisierung wünschenswert”, ergänzt AI-Aktivist Andreas Schwantner.

Zwangs-Outing. Grundsätzlich sollte die derzeitige Formulierung ausreichen, um Queer Refugees als Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte anzuerkennen. Aber: „Die wenigsten geben Homosexualität als Asylgrund an. Diese Leute kommen aus Ländern, wo sie aufgrund ihrer Sexualität massiv verfolgt werden – da stell ich mich in einem fremden Land nicht als erstes ganz selbstbewusst hin vor einen männlichen und möglicherweise homophoben Beamten und sage: Jetzt steh ich dazu, dass ich schwul oder lesbisch bin”, erklärt Angelika Eisterer die Schwierigkeiten bei einer ersten Einvernahme. Nicht nur LGBTIs, auch von sexueller Gewalt betroffenen Personen wie z.B. vergewaltigten Frauen ergeht es ähnlich. Darüber hinaus ist offen, ob sich die Flüchtlinge selbst auch als „schwul”, „lesbisch” oder „queer” bezeichnen würden.
Andreas Schwantner teilt Eisterers Beobachtung. „In vielen Herkunftsländern wird das Thema Homosexualität tabuisiert, die Betroffenen gelten als ‚nicht normal’. Ein Outing vor fremden Behörden-MitarbeiterInnen stellt eine immense Barriere dar. Noch problematischer ist dies bei hinzukommender Traumatisierung wegen Verfolgungshandlungen im Herkunftsland. Bei der Anhörung werden meist männliche Dolmetscher aus den Herkunftsländern hinzugezogen. Viele Flüchtlinge sind vor diesen gehemmt, ihre – intime – sexuelle Orientierung zu schildern.” Bedingt sind die wenigen bekannten Fälle von LGBTI-Flüchtlingen aber auch durch die Form und den Ablauf des Asylverfahrens – etwa weil die Angaben des_der Asylsuchenden aus der ersten Anhörung am meisten wiegen und das spätere Vorbringen von Fluchtgründen wenig Chancen auf Anerkennung durch die Asylbehörden hat. „Damit sind wir aber überhaupt bei der Frage: Ist dieses Asylverfahren das, was Flüchtlinge – egal ob homosexuell oder nicht – brauchen? Kann es diese Menschen schützen?”, fragt Angelika Eisterer. „Bei Verfahrensdauern von zehn Jahren und mehr, die eine Partizipation an der Gesellschaft einfach nur hemmen, ist die Antwort eindeutig: Nein.”

Allianzen schmieden. Ende August präsentierte die Initiative „menschenrechte.jetzt”, ein Zusammenschluss von 270 österreichischen NGOs, die Ergebnisse einer Studie zum Thema „Menschenrechte in Österreich”. Demnach halten nur 24 Prozent der Befragten das Recht auf Asyl für „besonders wichtig”, lediglich 20 Prozent sind der Meinung, dass Migrant_innen und Asylwerber_innen „besonderen Schutz” brauchen, bei Homosexuellen sinkt der Wert sogar auf acht Prozent.
Diskriminierung, so Angelika Eisterer und Karin Schönpflug vom Lila Tipp, produziert aber auch Spaltungen innerhalb der betreffenden Communitys. „Als hier in der Rosa Lila Villa Übergriffe von migrantischen Jugendlichen stattgefunden haben, haben wir uns sehr gut überlegen müssen, wie die Gewaltprävention anzulegen ist, um nicht ein falsches Bild von guten österreichischen Lesben und Schwulen und bösen ausländischen Jugendlichen zu zeichnen”, erzählt Karin Schönpflug.
Die gegenseitige Bestärkung in erneuerten Bündnissen, die das „Ganze” – rassistische Migrationspolitiken, der Abbau von sozialen Rechten, die Privatisierungen von öffentlichen Gütern – im Blick haben, das wünscht sich Katharina Prelicz-Huber. Rechte nicht nur für „authentische” LGBTI-Flüchtlinge, sondern ein Bleibe- und Bewegungsrecht für alle Zuwander_innen einzufordern, könnte ein erster Schritt in diese Richtung sein.


Anmerkungen:

(1) Stand 2009. Siehe dazu auch die Studie „State-Sponsored Homophobia”, http://old.ilga.org/Statehomophobia/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2010.pdf

(2) Human Rights Watch zufolge sind mehr als die Hälfte der weltweit existierenden „Sodomie”-Gesetze, die einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Sex unter Strafe stellen, ein Relikt aus der britischen Kolonialzeit.
www.hrw.org/en/news/2008/12/17/sodomy-laws-show-survival-colonial-injustice

(3) www.queer.de/detail.php?article_id=12227

(4) Die Dublin-II-Verordnung regelt die Zuständigkeit unter den EU-Staaten (inkl. Norwegen, Island, Schweiz) für ein Asylverfahren. Praktisch wirkt sich die Verordnung so aus, dass Flüchtlinge immer nur in dem Land einen Asylantrag stellen können, über das sie als erstes in die EU eingereist sind. Mit dem Schengen-Abkommen wurden die Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen der Mitgliedsstaaten schrittweise abgebaut und die Außengrenzen zu den sog. Drittstaaten (Länder, die weder der EU noch dem EWR angehören, außer der Schweiz) verstärkt.

(5) www.unhcr.at/navigation-oben/presse/einzelansicht/browse/8/article/31/eu-asylrichtlinie-wird-wirksam.html?PHPSESSID=e112acf90cedbbba3e5b12ff3bb9d969

(6) www.hosiwien.at/hosi-wien-unterstuetzt-demo-zum-weltfluechtlingstag

Hinweis:

Dieser Text entstand in einer Kooperation zwischen "an.schläge - das feministische Monatsmagazin" und "migrazine.at - online magazin von migrantinnen für alle". Sämtliche Texte, die im Projekt "Queer with(out) Borders" entstanden sind (darunter auch ein ausführliches Glossar bei diesem Text), stehen online zur Verfügung auf:

www.migrazine.at

www.anschlaege.at

Dieser Artikel erschien in: an.schläge, das feministische Magazin, www.anschlaege.at