Monsanto pokert oder hat Angst

Wenn Pollen des gentechnisch veränderten Mais MON810 im Honig gefunden wird, ist das für die betroffenen ImkerInnen sehr ärgerlich. Der Europäische Gerichtshof entscheidet nun im Sinne des Verbraucherschutzes.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 6. September 2011 ein Urteil zur Kontamination von Honig mit gentechnisch verändertem (gv) Material gefällt.(1) Die Gemengelage in aller Kürze: Der Imker Karl-Heinz Bablok fand 2005 Pollen von gentechnisch verändertem Mais in seinem Honig. Er hat den Honig nicht verkauft, sondern entsorgt und den Freistaat Bayern verklagt, da dieser in der Nähe des Standorts seiner Bienenvölker versuchsweise gentechnisch veränderten Mais ausgesät hatte.

Die Richter des Europäischen Gerichtshofs haben in ihrem Urteil im Sinne von VerbraucherInnen für eine strikte Auslegung votiert, zum Beispiel, indem sie die so genannte Nulltoleranz gegenüber nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen stärkten (siehe Kasten).

Anstatt über die gewachsenen Hürden für die Einführung der Gentechnik in der Europäischen Union zu klagen - wie dies viele der Protagonisten der Agro-Gentechnik im Anschluss an das Urteil getan haben -, sollte man sich vielmehr fragen, wie es zu diesem Urteil kam.

Nicht irgendein Maispollen

Der Maispollen, um den es in dem besagten Verfahren geht, ist nicht irgendein gentechnisch veränderter Maispollen. Es geht um Maispollen gentechnisch veränderter Maislinien, die keine allgemeingültige Zulassung für den Gebrauch als Lebensmittel haben.

Im vorliegenden Fall ging es um den Pollen von gentechnisch verändertem MON810-Mais. Dieser Mais wurde in der Europäischen Union bereits Ende der 1990er Jahre zugelassen. Von besonderer Bedeutung ist, dass MON810 im Jahre 1998 nur für bestimmte Nutzungen zugelassen worden war: Anbau, Nutzung als Tierfutter und - jetzt endlich der springende Punkt - für die Nutzung in bestimmten Lebensmitteln (zum Beispiel Maisgries). Honig oder Pollenprodukte gehören nicht dazu.

Monsanto pokert...

In den Jahren 2001 und 2003 wurden neue Regulierungen gentechnisch veränderter Organismen (GVO) eingeführt: Die Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG für den Anbau der GVO in Versuch und kommerzieller Praxis beziehungsweise die Verordnung (EG) 2003/1829 für deren Nutzung als Lebens- und Futtermittel. Im Rahmen dieser neuen Rechtssetzung hatten Unternehmen von bereits am Markt eingeführten gv-Produkten die Möglichkeit, diese anzumelden. Das hat Monsanto nach der Verabschiedung der Verordnung 2003/1829 getan, womit MON810 in die Zuständigkeit ebendieser Verordnung fällt - allerdings weiterhin nur für die auch in der alten Fassung angeführten Verwendungen, also nicht in Honigprodukten.

Der Konzern hätte dies nachträglich beantragen können, was aber bis heute nicht geschehen ist. Dafür gibt es mindestens zwei mögliche Gründe: Monsanto pokert oder hat Angst.

Wie sich im laufenden Verfahren herausgestellt hat, sind die Gesetzestexte nicht mit letzter Genauigkeit formuliert. Der Konzern ging davon aus, dass der Pollen (mit gv-DNA und gv-Proteinen) im Honig nicht dazu führen würde, dass dieser als gentechnisch verändert beziehungsweise als aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt gelten würde. Monsanto argumentierte beispielsweise, der Pollen im Honig sei nicht mehr vermehrungsfähig, deshalb kein Organismus und der Honig aus diesem Grund nicht „aus GVO“ hergestellt. Andere Argumente führen an, der Pollen sei ja nicht absichtlich im Honig. Wäre das Gericht dieser Einschätzung gefolgt, wäre der Pollen keine „Zutat“ des Honigs, was dazu geführt hätte, dass in der gesamten Diskussion um die Nutzung der Agro-Gentechnik die Rolle von Pollen als wichtiger Faktor geschwächt worden wäre. Ein Ergebnis, um das es sich - insbesondere aus der Perspektive von Monsanto - zu pokern lohnt.

...oder hat Angst

Hätte der Konzern die jetzige Situation vermeiden wollen, wäre ein anderer Weg naheliegend gewesen: Monsanto hätte einfach die Erweiterung der alten Zulassung beantragen können. Das hat der Gentech-Branchenprimus aber weder zum Zeitpunkt der Anmeldung unter der neuen Regulierung 1829/2003 noch für das derzeit laufende Neuzulassungsverfahren getan.

MON810 befindet sich in dem so genannten Neuzulassungsverfahren, weil GVO-Zulassungen in der EU nur für einen Zeitraum von zehn Jahren ausgesprochen werden. Der erste Turnus ist abgelaufen, deshalb hat der US-Konzern Monsanto eine Neuzulassung beantragt - früher oder später werden die Europäischen Gremien darüber entscheiden. Es wäre ein Leichtes für Monsanto gewesen, im Rahmen dieser Neuzulassung eine Erweiterung zu beantragen - zum Beispiel in dem Sinne, dass MON810 beziehungsweise Bestandteile davon (wie eben der Pollen) in jeglichen Lebensmitteln zugelassen wird. Das hat der US-Konzern nicht getan. Warum? Es ist anzunehmen, dass eine Erweiterung der Zulassung nicht ohne neue Untersuchungen vonstatten gehen würde. Der Mais und sein Pollen müssten in diesem Falle nach aktuellem Standard untersucht werden. Vielleicht zweifelt Monsanto selbst an der Sicherheit von MON810 und geht mit der unterlassenen Erweiterung nur den damit einhergehenden Untersuchungen aus dem Weg.

Solange sich der Konzern die Wunden leckt - und von seinen willfährigen UnterstützerInnen in Politik, Wissenschaft und Industrie lecken lässt - werden wir das wohl nicht erfahren. Wir können aber trefflich darüber spekulieren.

So entschied der Europäische Gerichtshof also nur, was eigentlich völlig klar war. Der Honig enthält Pollen von in der EU nicht für diese Verwendung zugelassenen gentechnisch verändertem Mais. Es gilt eine so genannte Null-Toleranz. Der Honig darf nicht verkauft werden.

Wie geht es nun weiter?

Das Verfahren geht nach den Entscheidungen zurück an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Dieser muss nun über die konkreten Schutzmaßnahmen für den Imker und eventuelle Entschädigungszahlungen entscheiden. Auch das Bundeslandwirtschaftsministerium steht in der Pflicht. Welche anderen Produkte sind betroffen? Wie ist es um den Honig bestellt, der in die EU beziehungsweise nach Deutschland importiert wird?

Imkerei- und Umweltverbände fordern strikte Maßnahmen; immer wieder wird auf das Beispiel Bulgarien verwiesen. Dort gilt zum Schutz vor GVO-Kontamination ein Mindestabstand von zehn Kilometern zwischen Feldern mit gv-Pflanzen und Bienenstöcken.

 

Christof Potthof ist Mitarbeiter des Gen-ethischen Netzwerk und Redakteur des Gen-ethischen Informationsdienst.

Der Text ist eine überarbeitete Version von „Monsanto pokerte (und hat verloren) oder hat Schiss (weil der Konzern der Sicherheit der eigenen Produkte nicht traut)“ des Autors, der am 08.09. auf den Bewegungs-Seiten unter www.taz.de erschienen war (http://bewegung.taz.de/organisationen/gen). Siehe auch: „EuGH-Urteil zu Gentechnik im Honig“ auf Seite 4 in diesem Heft.

 

Fußnote:

(1)            Zu den Details der Entscheidung siehe die sehr erhellenden Ausführungen der Anwaltskanzlei des betroffenen Imkers. Im Netz unter: www.ggsc.de. Auch die Pressemitteilung des Gerichts kann sehr empfohlen werden: http://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo216799/?annee =2011 (dort Nummer 79 vom 6. Sept. 2011). Das Urteil findet sich unter www.kurzlink.de/gid208_c.