Schlepperboss Grenzabschottung

Politische und juristische Hintergründe des notwendig falschen Straftatbestands Schlepperei

Die Festnahme von acht Personen im Juli 2013, die zum Teil in der Refugee-Bewegung in Wien aktiv waren, wurde medial breit rezipiert. Der Vorwurf, der die acht schlussendlich auch in Untersuchungshaft brachte, lautete „Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung“. Wieder einmal war in den Medien von „grausamen Bossen“ und „Gewinnen in Millionenhöhe“ die Rede, wieder einmal wurde betont, auf welch rücksichtslose Art und Weise migrierende Personen von „mafiösen Schleppernetzwerken“ ausgenutzt würden. Dieser und die vielen anderen, weniger bekannten Fälle sollten Anlass sein, sich damit auseinander zu setzen, wie die Imagination des „Schleppers“ mit ihren Zuschreibungen in einem kapitalistischen, durch nationale Grenzen strukturierten System funktioniert und wie sie sich über Gesetze und Rechtsprechung auf das Leben von Menschen auswirkt. 

Grundlegender Ausschluss 

Im österreichischen Recht ist das Delikt der Schlepperei in §114 Fremdenpolizeigesetz (FPG) geregelt. Der Paragraph hat eine bewegte Geschichte, die seit seiner Einführung 1990 zunehmend mit Richtlinien und Verordnungen auf EU-Ebene verknüpft ist. Die Strafdrohung variiert abhängig von der Art der Begehung: Für das Grunddelikt drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe, während bestimmte Arten der „Schlepperei“ mit bis zu fünf Jahren bzw. zehn Jahren bestraft werden. 

Nach §114 macht sich strafbar, wer die illegalisierte Ein- oder Durchreise von einer oder mehreren Personen in ein EU-Mitgliedsland oder einen Nachbarstaat Österreichs fördert, wenn dadurch eine Bereicherung des „Schleppers“ oder einer anderen Person erzielt werden soll. Höher bestraft wird, wer den Grenzübertritt mehrerer Personen ermöglicht, sich damit seinen Lebensunterhalt finanziert („Gewerbsmäßigkeit“), den Transport unter „besonderen Qualen“ für die Teilnehmer_innen (z. B. in besonders beengten Verhältnissen, großer Hitze oder Kälte usw.) durchführt oder in den letzten fünf Jahren bereits einmal wegen „Schlepperei“ verurteilt wurde. 

Diese Bestimmungen und die sich daraus ergebenden Befugnisse der Ermittlungsbehörden basieren auf einer Gesetzgebung, die zwischen Staatsbürger_innen und „Fremden“ unterscheidet. Die Kriminalisierung von Fluchthilfe wird erst durch diese Unterscheidung möglich, die zum kapitalistischen Normalvollzug genauso dazugehört wie der Staat, der die Bedingungen für die Kapitalverwertung organisiert. Die Identifikation der Bürger_innen mit dem Staat korrespondiert mit dem Bewusstsein, Teil einer „österreichischen Volksgemeinschaft“ zu sein. Diese braucht die imaginierte „Bedrohung“ durch „Eindringlinge“, um sich ihrer selbst zu vergewissern. Es sind nationale Interessen, die festlegen, wer sich hier legalisiert an der Schaffung des Nationalwohlstands beteiligen „darf“ bzw. muss und wer eben nicht. 

Wieder mal die „Mafia“ 

Das Bild des „bösen Schleppers“, der es wagt, den Österreicher_innen „Fremde“ unterzujubeln, ist längst fixer Bestandteil des gesellschaftlichen Bewusstseins. In ihm drückt sich die Verknüpfung von Rassismus und Vorstellungen (organisierter) Kriminalität aus. Nicht nur die FPÖ spricht seit Jahren von „Asylbetrügern“, sondern auch Diskussionen wie jene um die imaginierten „Bettel-“ oder „Drogen-Mafias“ sind fester Bestandteil der öffentlichen Debatte. Dass diese sich besonders gut eignen, um antirassistische Proteste zu delegitimieren, zeigt sich in Fällen wie dem bevorstehenden „Schlepperei“-Prozess, der nicht zufällig Erinnerungen an die „Operation Spring“ 1999 weckt. 

Sowohl die damals erfundenen „Drogenbosse“ als auch die heute als „Schleppermafia“ Dargestellten stehen als Sinnbild für die scheinbar permanente Bedrohung der „inneren Sicherheit“ durch im Unsichtbaren agierende Netzwerke. Derartige Verschwörungstheorien basieren auf der Vorstellung mafiöser Strukturen, denen der Staat, um ihnen nicht hilflos ausgeliefert zu sein, mit all seiner Härte entgegentreten muss. Die Bekämpfung der vermeintlichen „Banden“ ist daher sinnstiftend für die Arbeit der Sicherheitsbehörden und legitimiert den enormen Aufwand, der betrieben wird, um die „Bandenbosse“ und ihre „Konsorten“ zu fassen. 

In Österreich wurden Sonderkommissionen gegründet, die sich allein mit den Ermittlungen rund um „Schlepperei“ befassen. Intensive Telefonüberwachung, willkürliche und rassistische Ausweiskontrollen und das Sammeln von Daten in Datenbanken wie FIMATHU (Facilitating Illegal Migration Affecting Austria and Hungary) zur Verbesserung der transnationalen Zusammenarbeit der Behörden, hohe Haftstrafen und in manchen Fällen Aufenthaltsverbote im gesamten Schengenraum sind nur Beispiele der besonderen Aufmerksamkeit, die die nationale und internationale Politik der Bekämpfung der „Schlepperei“ widmet. 

Die Grenze ist nicht wegsperrbar 

Zugleich fungiert der „böse Schlepperboss“ offensichtlich auch dazu, die Verantwortung für die nicht zu leugnenden Opfer und das offensichtliche Leiden, das die Grenzabschottung hervorbringt, auf konkret fassbare Subjekte zu projizieren. Dies wurde zuletzt wieder einmal besonders deutlich, als Hans-Peter Friedrich, ehemaliger deutscher Innenminister (CSU), auf den Tod von mehr als 130 Menschen im Mittelmeer vor Lampedusa mit der Forderung nach einer härteren Bekämpfung der „Netzwerke organisierter und ausbeuterischer Schleusungskriminalität“ reagierte. 

Aussagen wie diese stehen exemplarisch dafür, das Offensichtliche zu verleugnen: Die Grenzabschottung Europas mordet. Alle wissen von den Leichen an den Mittelmeerstränden und alle kennen die zum Teil schrecklichen und lebensgefährlichen Bedingungen, unter denen Menschen illegalisiert Grenzen überqueren müssen, wenn sie von einem Staat in den anderen, insbesondere von einem Nicht-EU- in einen EU-Staat, flüchten oder migrieren. Dass das so ist, ist nicht die Schuld derer, die diese Grenzüberquerungen organisieren oder durchführen, sondern der Gesetze und Behörden, die die Grenzen Europas hervorbringen und zu ihrer Verteidigung über Leichen gehen. 

Eigenschaften wie Skrupellosigkeit und Ausbeutungsabsichten, die den „Schleppern“ oftmals im Tonfall moralischer Empörung zugeschrieben werden, treffen zu: auf den Kapitalismus, den Nationalstaat und seine Grenzen. Die Erkenntnis jedoch, dass es diese sind, die die Gefährdung und den Tod von Menschen hervorbringen, würde – weitergedacht – unweigerlich dazu führen, die bestehende Gesellschaftsordnung als Ganze in Frage stellen zu müssen. Als „Schlepper“ kriminalpolizeilich Verfolgte können im Gegensatz zu nationalstaatlichen Grenzen und institutionalisiertem Rassismus verurteilt und weggesperrt werden, die Normalität kann weiter wüten wie bisher. 

Wäre es möglich, als Geflüchtete_r oder Person, der die dafür notwendigen Papiere verwehrt werden, in die EU einzureisen, könnte die „Reise“ als solche unter gewöhnlichen Bedingungen stattfinden. Es sei allerdings daran erinnert, dass die „Schlepperei“paragraphen auch angewendet werden, wenn Menschen ohne Gefährdung beim Passieren von Grenzen unterstützt werden. 

Zutritt nur von innen 

Die Menschen, die auf illegalisierte Grenzüberquerungsdienstleistungen angewiesen sind, um in die EU einreisen zu können, werden im Zusammenhang mit der Verfolgung und moralistischen sowie juristischen Verurteilung von „Schlepperei“ als passive Opfer der „Banden“ dargestellt. Es wird suggeriert, dass es die „Schlepper“ wären, die sie lediglich als Ausbeutungsobjekte benutzen, um sich selbst zu bereichern. Den „Schleppern“ wird daher implizit unterstellt, für die vom Staat sowie seiner Volksgemeinschaft verabscheute Immigration von „unerwünschten Fremden“ verantwortlich zu sein. Deren (potenzielle) Anwesenheit in Österreich ist es ja, die die Kriminalisierung der Unterstützung beim Grenzübertritt hervorbringt. 

Abgesehen davon, dass die Forderung nach der bedingungslosen Bewegungsfreiheit für alle Menschen sich nicht mit einem wie auch immer „funktionierenden Asylsystem“ zufrieden geben kann, wird anhand der strafrechtlichen Verfolgung von „Schleppern“ deutlich, dass das vielbeschworene Menschenrecht auf Asyl in der Praxis immer offensichtlicher zur Farce wird. Da es de facto so gut wie keine Möglichkeit für Asylsuchende mehr gibt, von außerhalb Österreichs einen Asylantrag zu stellen und diejenigen, die ihre Einreise unterstützen, strafrechtlich verfolgt werden, stellt sich die Frage, wie gemäß der Vorstellung des österreichischen Staates das Recht auf Asyl von Geflüchteten in Anspruch genommen werden soll. 

Angebot, Nachfrage und in den Knast 

Dass Fluchthilfe nicht nur unkommerziell, sondern auch als Dienstleistung angeboten wird, ist unter den bestehenden Verhältnissen keine Besonderheit. Was zahlungskräftig nachgefragt wird, wird angeboten. Aus dieser Perspektive wird ein weiterer Aspekt der Absurdität des Straftatbestands ersichtlich: Bestraft wird das Erbringen einer Dienstleistung gegen Bezahlung – im Kapitalismus das normalste überhaupt. Daraus ergibt sich allerdings nicht die Forderung danach, „Schlepperei“ als einen anerkannten Beruf zu etablieren. Im Gegenteil: Die Bedingungen, die „Schlepperei“ notwendig machen, gilt es anzugreifen und abzuschaffen. 

Solange diese aber bestehen, bleibt eine Auseinandersetzung mit den realen Auswirkungen der Kriminalisierung von „Schlepperei“ leider notwendig. Ein Blick auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs (OGH) macht deutlich, dass weniger die konkrete, sondern eine gänzlich abstrakte Gefährdung der beteiligten Personen im Fokus der Repressionsbehörden steht: Die „Bereicherung“ muss nicht in engem zeitlichen Zusammenhang mit der „Tat“ stattfinden. Gezahlt werden kann durch die Person, die die Grenze übertritt, aber auch durch andere; Adressat_in muss nicht der „Schlepper“ selbst sein, sondern kann auch eine dritte Person sein. Generell ist als Bereicherung eine sogenannte „Risikoprämie“ zu verstehen, also ein Betrag, der höher ist als die Reisekosten an sich. 

Unter den Begriff des „Förderns“ fällt jede Handlung, die den illegalisierten Grenzübertritt ermöglicht oder erleichtert, etwa das Kaufen eines Zugtickets, ein Ratschlag über eine möglichst sichere Reiseroute oder das Anbieten eines Schlafplatzes. Zusätzlich ist es für die Strafbarkeit nicht einmal nötig, dass jemals eine Grenze überschritten wurde, solange dies beabsichtigt war. Als wäre ein Gummiparagraph nicht genug, kann er auch noch mit dem durch vergangene Prozesse für seine Schwammigkeit bekannt gewordenen §278 StGB, der kriminellen Vereinigung, kombiniert werden und Menschen bis zu zehn Jahre in den Knast bringen. 

Das Bild des „Schleppers“ bleibt bei weitem nicht nur in den Köpfen der Menschen, seine Auswirkungen sind ganz und gar real und bringen Menschen für Jahre in Straf- und in weiterer Folge in Schubhaft: Allein im Jahr 2012 wurden in Österreich laut dem jährlich erscheinenden „Schlepperbericht“ des Bundeskriminalamtes 235 Personen als „Schlepper“ aufgegriffen.