In der Stube darf gefixt werden

in (01.07.2000)

Bundestag und Bundesrat haben Ende Februar der Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zwecks Legalisierung von sog. Fixerstuben zugestimmt. Für den Vorschlag votierten dabei im Bundesrat neben den rot- grün- regierten Ländern auch die CDU- geführten Ländern Saarland und Hessen. Kein Wunder, betreiben doch Saarbrücken und Frankfurt/Main (neben Hamburg und Hannover) schon seit längerem mit einigem Erfolg selbst Fixerstuben.

Fixerstuben, offiziell Gesundheits- oder Drogenkonsumräume genannt, ermöglichen DrogenkonsumentInnen unter ärztlicher Aufsicht und einwandfreien hygienischen Bedingungen (wie z.B. Bereitstellen von Einmalspritzen) den Konsum von Heroin und Kokain. Zudem finden Abhängige dort Anlaufpunkte, um sich über geeignete Ausstiegskonzepte zu informieren. In der Gesetzesänderung werden die Rahmenbedingungen für Fixerstuben festgesetzt; die tatsächliche Einführung bleibt allerdings den einzelnen Bundesländern freigestellt.

Kritik kommt jedoch neben den unionsregierten Ländern Bayern und Berlin auch vom Internationalen Rat für Drogenkontrolle - einem Organ der UN, der behauptet, die Genehmigung von Fixerstuben sei ein "Schritt auf dem Weg zur Drogenlegalisierung" und verstoße gegen völkerrechtliche Bestimmungen.

Als erstes Bundesland hat nun Hamburg seine seit 1994 bestehenden Gesundheitsräume durch eine im April erlassene Rechtsverordnung (RVO) vollständig legalisiert. Positive Nebenfolge: Bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen BetreiberInnen von Fixerstuben wurden eingestellt. Neben der Konkretisierung des BtMG behandelt die RVO ein großes Problemfeld: die vielfach kritisierte Altersgrenze von 18 Jahren. KonsumentInnen gebe es auch ab 14 Jahren, und u. a. werde gerade jungen drogenabhängigen Prostituierten die Möglichkeit zu einem "sicheren" Konsum versperrt. Dem hat die Verordnung insoweit Rechnung getragen, als dass das Personal bei Eintrittsbegehren von Minderjährigen "durch direkte Absprache" zu klären hat, "ob ein individuell gefestigter Konsumentschluss und eine Einsichtsfähigkeit in die Gesundheitsschädigung" vorliegen. Ist dies der Fall, kann der Eintritt gestattet werden. Auch ist die RVO ein Beispiel dafür, wie sich Recht an sinnvollen Erfahrungen aus der Praxis orientieren kann: das festgesetzte medizinische Niveau orientiert sich am bestehenden, und auch ausstiegsorientierte Beratung ist - z. B. durch Therapieplatzvermittlung - längst vorhanden.

Es bleibt zu hoffen, dass sich bald andere Bundesländer dem Beispiel Hamburgs anschliessen
werden; die rechtlichen Voraussetzungen liegen nun schliesslich vor.