Ausreisezentrum vs. Abschiebegefängnis

Ein kleine Begriffsklärung

in (10.12.2004)

Wer kommt in Abschiebehaft, wer ins Ausreisezentrum? Eine kleine Infozusammenstellung

Abschiebehaft darf nur angeordnet werden, wenn Abschiebung tatsächlich möglich ist und darf höchstens 18 Monate dauern.

In den "Ausreisezentren" sollen Personen, die zwar ausreisepflichtig sind, aber nicht abgeschoben werden können (etwa durch nicht feststellbare Identität, keine Abschiebemöglichkeit in das jeweilige Land, Krankheit, Schwangerschaft), zu einer "freiwilligen" Ausreise genötigt werden.

Seit 1998 schießen Ausreisezentren wie Pilze aus dem Boden. Dies nicht etwa weil diese billiger wären oder die Verfahren erleichtern würden. Oft werden erhebliche Mehrkosten von den Bundesländern in Kauf genommen, um es den Flüchtlingen so unangenehm wie möglich zu machen - "Wenn man so will, kann man es als eine Zermürbetaktik bezeichnen" (Christoph Hammer, Leiter ARZ Fürth).

Die Einweisung ins Lager erfolgt z.B. als Auflage zur Duldung und ist zeitlich unbegrenzt möglich. Nach § 1A Asylbewerberleistungsgesetz sind die Leistungen für Personen, deren "Abschiebung aus von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann" "eingeschränkt", d.h. Unterstützung ist unterhalb des Sozialhilfeniveaus. Sie kann laut § 3 als "Sachleistung", also Tiefkühlkost oder Lebensmittelgutschein, Kleidung aus Kleiderkammern zugeteilt werden. Gewährt wird nur, was "unabweisbar geboten" ist. Dies gilt auch für die Gesundheitsversorgung: Nur akute, lebensbedrohliche Krankheiten werden von Fachärzten behandelt. Beschulung der Kinder ist theoretisch erwünscht, findet aber in wenigen Bundesländern tatsächlich statt. Eine Arbeitsaufname ist untersagt.

Durchschnittlich die Hälfte der LagerinsassInnen kapiert über kurz oder lang die Botschaft und taucht ab in die Illegalität.