Früherer Aufenthaltstitel lebt nicht wieder auf
Bei Rücknahme einer Einbürgerung lebt der vorherige Aufenthaltstitel nicht wieder auf, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in zwei Fällen (Az.: 1 C 2.10 und 1 C 16.10).
Bei Rücknahme einer Einbürgerung lebt der vorherige Aufenthaltstitel nicht wieder auf, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in zwei Fällen (Az.: 1 C 2.10 und 1 C 16.10).