Die Rechte der Prostituierten

Prostitutionsgesetz

in (14.03.2008)

Ein Kommentar zum deutschen Prostitutionsgesetz

Die gesellschaftliche Situation der Prostituierten war lange durch eine Doppelmoral geprägt: Prostitution galt als sittlich anstößig, dennoch war es möglich, sexuelle Dienstleistungen zu kaufen. Vor allem ‚Mann‘ tat dies aber nicht öffentlich. Die ‚unzüchtigen‘ Prostituierten wurden an den Rand der Gesellschaft gedrängt, die Prostitution unsichtbar gemacht. Das Recht war ein Mittel dieses scheinheiligen Umgangs mit käuflicher Sexualität. Durch das Prostitutionsgesetz von 2002 sollte die rechtliche Situation der Prostituierten verbessert werden.

Bevor es das Prostitutionsgesetz gab, galt Prostitution als sittenwidrig, war aber nicht ver­boten. Aufgrund der Sittenwidrigkeit waren Verträge über sexuelle Dienste nichtig. Damit hatten Prostituierte keinen rechtlich wirksamen Anspruch auf Zahlung ihres Entgelts. Trotzdem mussten sie Steuern zahlen. Auch Arbeitsverträge über Prostitutionsleistungen konnten nicht wirksam geschlossen werden, so dass Prostituierten die ge­setz­liche Renten-, Kranken- und Arbeits­losenversicherung nicht zugänglich war. So wurde die Befriedigung des Be­darfs nach Prostitutionsleistungen in einem Graubereich ermöglicht und die Pros­ti­tuierten wurden weitgehend rechtlos gestellt. Mit der strafrechtlichen Verfolgung von Zwangsprostitution, Menschenhandel und anderen Delikten wurde lediglich ein "rechtliches Minimum" gewährleistet.

Verstoß gegen Menschenrechte?

Als seit den 1990er Jahren eine Reform des Prostitutionsrechts diskutiert wurde, reichten die vertretenen Positionen vom Ruf nach der Abschaffung der Prostitution bis zur Forderung, die Prostitution als Beruf wie jeden anderen anzuerkennen. Beide Standpunkte stützen sich auf die Menschenwürde, die zu achten und zu schützen nach Artikel 1 des Grundgesetzes staatliche Pflicht ist. Die ProstitutionsgegnerInnen gehen davon aus, dass der Verkauf sexueller Dienste gegen die Menschenwürde verstößt, weil der oder die Prostituierte sich zur Ware macht. BefürworterInnen der Prostitution meinen hingegen, dass das Recht nicht vorschreiben darf, ob und auf welche Weise Menschen ihre Sexualität leben. Dazu gehöre auch die Möglichkeit selbstbestimmter Sexarbeit, solange sie nicht gegen die Rechte anderer, zum Beispiel von Kindern, verstößt.
Rechtlich ließe sich die Abschaffung der Prostitution umsetzen, indem man sie umfassend kriminalisiert - was wieder zulasten der Prostituierten ginge. Deshalb wurde beispielsweise im Frauenmagazin EMMA das in Schweden umgesetzte Modell favorisiert, wonach sich nur FreierInnen strafbar machen. Demgegenüber könnte eine umfassende rechtliche Zulassung der Prostitution bedeuten, dass sie als verfassungsrechtlich geschützter Beruf anerkannt wird und auf Verträge über sexuelle Dienstleistungen das Dienstvertragsrecht Anwendung findet. Die Deutsche Hurenbewegung, Bündnis90/Die Grünen und die PDS legten hierzu Gesetzesentwürfe vor.

Ein goldener Mittelweg?

Das unter der rot-grünen Bundesregierung verabschiedete, am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Prostitutionsgesetz wählte einen Mittelweg. Das Gesetz bezieht nicht aus­drücklich Stellung für oder gegen die Prostitution oder zur Sittenwidrigkeit. Laut Gesetzesbegründung soll die "rechtliche Stellung der Prostituierten - nicht die der Kunden und Bordellbetreiber und anderer" verbessert werden. Unter anderem wird der Entgeltanspruch der Prosti­tuierten rechtlich anerkannt, sobald deren Leistung erbracht ist. Der Abschluss von Arbeits­verträgen wird ermöglicht und damit der Zugang zur Sozialversicherung geöffnet. Das Weisungsrecht der ArbeitgeberIn ist dabei eingeschränkt. Er/sie darf zum Beispiel nicht vorschreiben, ob ein/e bestimmte/r KundIn zu bedienen ist.

Doch die rechtlich geschaffenen Möglich­keiten werden bislang kaum genutzt, wie der Bericht der Bundesregierung zu den Aus­wirkungen des Prostitutionsgesetzes vom Januar 2007 zeigt. Die Kontakte mit den KundInnen verlaufen meist ano­nym und es wird auf Vorkasse bestanden, so dass sich die Frage des Einklagens der Entgeltforderung meist nicht stellt. Nur wenige Arbeitsverträge werden abgeschlossen und nur wenige Prostituierte zur Sozialversicherung gemeldet. Die jetzige­ schwarz-rote Bundesregierung stellt das Prosti­tu­tions­gesetz - das von CDU und CSU scharf kritisiert wurde - jedoch nicht in Frage. Allerdings hat sie sich zum Ziel gesetzt, den Ausstieg aus der Prostitution zu erleichtern und den Schutz Minderjähriger zu verbessern. Hintergrund dafür ist, dass ein Groß­teil der legal arbeitenden Prostituierten zwar nicht gewaltsam zu sexuellen Diensten gezwungen wird, aber persönlich keine Alter­native zur Prostitution sieht - etwa aus finanzieller Not oder aufgrund persönlicher Ab­hängig­keit von einem Zuhälter.

Selbstbestimmte Sexualität

Eine der Menschenwürde entsprechende Prostitutionspolitik und -gesetzgebung darf weder auf der Abschaffung der Prostitution bestehen, noch ausschließlich eine selbstbestimmte Sexarbeit fördern. Sie muss die Freiheit jeder/s Einzelnen absichern, ihre/seine Sexualität selbstbestimmt zu leben - auch in Form von Sexarbeit - solange die Sexualrechte anderer nicht verletzt werden. Das Prostitutionsgesetz hat hierfür einige rechtliche Voraussetzungen geschaffen, wenn es auch etwas zu kurz greift. Denn es erreicht diejenigen nicht, die sich unter menschenunwürdigen Bedingungen prostituieren. Das betrifft nicht nur Zwangsprostituierte und Minderjährige, sondern auch diejenigen, die sich aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen zur Prostitution gezwungen sehen. Deshalb ist auch der Ausstieg aus der Prostitution zu fördern sowie der Schutz von Zwangsprostituierten und Minderjährigen zu verstärken.

Anja Schmidt ist Juristin und Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Juristenfakultät der Universität Leipzig.