Step by step: Gleichstellung im Beamtenrecht

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 28. Oktober 2010 in insgesamt acht Verfahren Schritte in Richtung einer umfassenden Gleichbehandlung von verheirateten und verpartnerten Beamt_innen unternommen. Das Gericht urteilte, dass den verpartnerten Kläger_innen Familienzuschlag der Stufe 1 und Auslandszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz sowie deren Partner_innen eine Hinterbliebenenpension nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehe. Anspruch auf diese Leistungen haben - außer Kommunal- und Landesbeamt_innen in den Bundesländern, deren Beamt_innenrecht die Gleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft vorsieht - dem Wortlaut nach nur verheiratete Beamt_innen.

Das Gericht stützte seine Entscheidungen auf das Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung aus der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Bisher waren vergleichbare Entscheidungen deutscher Gerichte mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) begründet worden.

Mit dieser Argumentation sprach beispielsweise das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 7. Juli 2009 dem verpartnerten Witwer eines Angestellten einen Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Hinterbliebenenrente zu. Das Gericht argumentierte, dass Lebenspartnerschaft und Ehe gleichermaßen der rechtlichen Absicherung dauerhafter Paarbeziehungen dienten und eine sachliche Ungleichbehandlung daher nicht alleine mit dem in Art. 6 GG angeordneten Schutz der Ehe gerechtfertigt werden könne. Doch während das Hantieren mit Art. 3 GG die Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft für den Fall eines „hinreichend gewichtigen Sachgrundes" nicht ausschließt, beinhaltet die Richtlinie 2000/78/EG ein absolutes Diskriminierungsverbot. Die Anwendung des Unionsrechts bedeutet daher einen wirksameren Schutz.

Die unionsrechtliche Lösung hat einen weiteren Vorteil: Die Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG obliegt in letzter Instanz dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), der sich beim Thema Diskriminierungsschutz deutlicher positioniert hat als das BVerfG. Da sich die Richter_innen beim BVerwG nicht sicher waren, ob die Beihilfe als Arbeitsentgelt zu qualifizieren, oder den staatlichen Systemen der sozialen Sicherheit gleichgestellt ist und deshalb nicht unter die Richtlinie 2000/78/EG fällt, legten sie die Frage dem EuGH zur Klärung vor. Dieser muss nun entscheiden, ob der/die Partner_in eines/einer Beamt_in auch die Beihilfe im Krankheitsfall nach der Bundesbeihilfeverordnung in Anspruch nehmen kann.

Philip Rusche, Berlin