Einträgliche Eintragung?

Lebenspartnerschaftsgesetz vorläufig rechtswirksam

Am 1. August 2001 war es soweit: Erstmals traten schwule und lesbische Paare vor die StandesbeamtInnen, um ihre Lebenspartnerschaft eintragen zu lassen. Rechtlich ist die "Homo-Ehe" genannte Lebenspartnerschaft keine Ehe, sondern ein im Lebenspartnerschaftgesetz (LPartG) geregeltes eigenständiges familienrechtliches Institut, das in Teilen der Ehe nachgebildet ist und insoweit homosexuelle Paare heterosexuellen bezüglich der Rechtsfolgen der Ehe gleichstellt (beispielsweise im Erb-, Namens- und Zeugnisverweigerungsrecht).

Nachdem das LPartG im Bundestag verabschiedet wurde, war für die eintragungswilligen Paare zunächst noch unklar, ob und wann die ersten standesamtlichen Akte vollzogen werden könnten: Die Landesregierungen von Bayern und Sachsen hatten beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beantragt, das Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 2001 solange zu unterbinden, bis das Gericht über ein gleichzeitig von ihnen in Gang gesetztes Normenkontrollverfahren entschieden habe. In diesem wird die verfassungsrechtliche Frage überprüft, ob das LPartG, wie die Antragsteller behaupten, gegen Artikel 6 und 3 I des Grundgesetzes verstösst, also gegen den Schutz der Ehe sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Darüber wird voraussichtlich erst in frühestens zwei Jahren geurteilt werden. Der 1. Senat des BVerfG entschied zunächst also nur über die vorläufige Wirksamkeit des LPartG bis zum Zeitpunkt eines endgültigen Urteils. Im Kern ging es dabei um die Abwägung der Vor- und Nachteile einer solchen vorläufigen Wirksamkeit. Würde das LPartG für verfassungswidrig erklärt, müssten die eingetragenen Partnerschaften aufgehoben werden und auch die darauf basierenden Rechtsakte, sofern dass noch möglich ist. Würde hingegen das LPartG vorläufig außer Kraft gesetzt, und dann für verfassungsgemäß erklärt werden, so entstünde für die PartnerInnen, die sich bis dahin nicht eintragen lassen dürften, der Nachteil, dass sie bis dahin nicht von den Regelungen des rechtmäßigen LPartG profitieren könnten.

Der Senat befand die erste Alternative für vorzugswürdig: Die Interessen der Paare würden den Nachteil einer möglichen Rückabwicklung überwiegen. Für letztere stünde ein hinreichendes rechtliches Instrumentarium zur Verfügung. Allerdings enthält das Urteil ein Minderheitenvotum, welches unter Hinweis auf die enormen juristischen Komplikationen einer solchen Rückabwicklung die vorläufige Wirksamkeit des LPartG verneint.

Obwohl damit nicht endgültig entschieden wurde, ist nur schwer vorstellbar, dass das BVerfG es den glücklich eingetragenen Paaren zumuten wird, ihnen ihren Status wieder abzuerkennen. Ob das gut so ist, wird allerdings nicht nur von reaktionären Kräften bezweifelt. Auch von fortschrittlicher Seite wird das LPartG kritisiert: Teils als Sondergesetz für Homosexuelle, teils, weil eine volle rechtliche Gleichstellung mit der Ehe gefordert wird. Dem entgegengesetzt wird auch die Auffassung vertreten, die Ehe als anti-emanzipatorisches Institut sei für Homosexuelle in keiner Form erstrebenswert. Trotzdem ist es eine schöne Vorstellung, dass gleichgeschlechtliche Paare vorm Standesamt in vielleicht nicht allzu langer Zeit selbstverständlich sein werden.

Quelle: BverfG, 1 BvQ 23/01 vom 18.07.2001, Absatz-Nr (1-36), http://www.bverfg.de