Wer bestellt, bezahlt

Geldstrafe für den Leiter einer Karlsruher Demonstration

Am 19. Mai 2007 demonstrierten in Karlsruhe rund 700 Menschen unter dem Motto „Jetzt erst recht - Repression und G8 entgegentreten!" gegen die rechtswidrigen Razzien im Vorfeld des Gipfels von Heiligendamm. Nach dieser Demonstration wurde der Anmelder und Leiter dafür bestraft, dass TeilnehmerInnen gegen Auflagen nach dem Versammlungsgesetz (VersG) verstoßen hatten.

Dabei waren schon die Auflagen rechtlich problematisch.[1] Die meisten betrafen abstrakte Gefahren ganz unabhängig von der konkreten Demonstration. So wurde das Mitbringen von Hunden ebenso untersagt wie jeder Alkoholkonsum. Die Begründung enthielt außer Gesetzeswiedergaben lediglich Pauschalaussagen dieser Art: „Das Alkoholverbot soll einer Enthemmung und einer unkontrollierten Verhaltensweise der Versammlungsteilnehmer entgegen wirken." Andere Auflagen regelten bis ins Detail die Modalitäten der Demonstration: Kapuzenpullover und Halstücher dürften wegen des Vermummungsverbots (§ 17a VersG) schon nicht mitgeführt werden, Seitentransparente hätten maximal drei Meter lang zu sein und seien im Abstand von mindestens 1,5 Metern zu tragen, „Laufen und Sprinten" sei generell verboten. Diese Auflagen wurden damit begründet, dass mögliche StraftäterInnen durch die Seitentransparente getarnt werden könnten; 2003 hätten rennende „unbekannte Autonome eine 79jährige Passantin zu Fall" gebracht, man habe in der Vergangenheit „Sprinten als Form der Provokation gegenüber Einsatzkräften der Polizei festgestellt."

Behördlicher Großmut

Standardisierte Pauschalauflagen sind vielerorts üblich[2] - obwohl sie mit dem Versammlungsgesetz nicht vereinbar sind: § 15 Abs. 1 VersG verlangt tatsächliche Anhaltspunkte im konkreten Fall, die eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nahelegen.[3] Während einige Ämter erklären, aus Personalmangel keine Nachforschungen im Einzelfall anstellen zu können, steht die Stadt Karlsruhe offensiv dazu, dass sie immer dieselben Auflagen erlässt. Es bestehe „keinerlei Veranlassung, in diesem speziellen Fall davon abzuweichen".

Deutsche Behörden gehen vielfach noch immer davon aus, Demonstrationen seien grundsätzlich gefährlich und daher genehmigungspflichtig. Diese obrigkeitsstaatliche Haltung zeigt sich, wenn - wie hier - in den standardisierten Auflagen die Wahrnehmung selbstverständlicher Rechte großzügig „gestattet" oder „erlaubt" wird: „Der Einsatz von Transparenten und das Verteilen von Flugblättern an interessierte Passanten ist zulässig." Unmittelbar im Anschluss folgen die Format-Vorgaben für Transparente. Dass zur Demonstrationsfreiheit die Selbstbestimmung über die Art und Weise einer Versammlung gehört, wird oft geleugnet, im Karlsruher Fall sogar recht offen: „Das Demonstrationsrecht beinhaltet nicht, dass die Demonstrationsteilnehmer sich auch im Laufschritt bewegen dürfen und es ist auch nicht einzusehen, wieso dies dem Kundgebungsinteresse dienlich sein sollte."

Mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz war Anmelder Tom S. vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) allerdings nicht erfolgreich.[4] In ähnlicher Diktion wie die Stadt rechtfertigt das VG die Freiheitseingriffe ohne Hinweis auf eine konkrete Gefahr: Beispielsweise seien „in den vergangenen Jahren oftmals Transparente zur Abwehr gegen polizeiliche Maßnahmen zweckentfremdet eingesetzt" worden. Laut Rechtsanwalt Martin Heiming, der S. in der Sache vertritt, soll nun eine Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtswidrigkeit der Auflagen nachweisen: „Demonstrationen sind prinzipiell auflagenfrei, da darf es sich gar nicht erst einspielen, dass irgendwelche Auflagen standardmäßig immer verfügt werden, ohne Anlass und ohne konkrete Einzelfall- Begründung."

Passivität und Querulanz

Nach der Demonstration, die von einem massiven Polizeiaufgebot begleitet wurde und nach Presseberichten weitestgehend friedlich verlief, erhielt S. vom Amtsgericht Karlsruhe einen Strafbefehl nach §§ 25 Nr. 2, 15 Abs. 1 VersG über 4.800 € (160 Tagessätze zu 30 €). Der Seitenabstand der Transparente sei nicht eingehalten worden, DemonstrantInnen hätten sich so einer Feststellung ihrer Identität entzogen. Insgesamt viermal habe ein „Vorgang des Herunterzählens und anschließenden Rennens" stattgefunden, dabei seien Polizisten tätlich angegriffen worden. Auch Beleidigungen habe es gegeben. S. sei trotz mehrfacher Aufforderung vorsätzlich nicht tätig geworden, um die Auflagenverstöße zu verhindern.

Vor dem Amtsgericht, das auf den Einspruch des S. hin im Juni 2008 verhandelte, bestritt der Angeklagte zwar nicht die Verstöße, wohl aber seine eigene Untätigkeit: Er sei permanent ansprechbar gewesen, habe die polizeilichen Vorgaben durchgesagt und sich um deren Einhaltung bemüht. Nicht nur die Bundestagsabgeordnete Karin Binder (Die Linke), die an der Demonstration teilgenommen hatte, bestätigte als Zeugin: „Der Angeklagte hat immer wieder um Ruhe gebeten und beschwichtigt." Amtsrichter Neuberth aber glaubte allein den Aussagen der PolizistInnen und befand S. für schuldig, nichts gegen die Auflagenverstöße unternommen zu haben. Wer bestelle, müsse auch bezahlen, lautete nach Berichten von ProzessbeobachterInnen in etwa die mündliche Urteilsbegründung. Bei der Strafzumessung zeigte sich Neuberth dann gnädig: die Geldstrafe betrug „nur" 900 € (60 Tagessätze zu 15 €). Begründung: Der „klugen und zurückhaltenden" Polizeitaktik sei es zu verdanken, dass es nicht zu „den möglicherweise beabsichtigten Straßenkämpfen" gekommen sei. Der Angeklagte habe sich zwar nur „halbherzig und pro forma um die Auflagen gekümmert", was - die bloß äußerliche Gesetzesbefolgung ohne innere Einsicht ist in Deutschland traditionell zu wenig - „natürlich bei weitem nicht ausreicht"; dennoch seien die unterbliebenen Ausschreitungen letztlich zu seinen Gunsten zu werten.

Das illiberale Rechtsverständnis des Richters wird besonders deutlich, wenn er das Selbstbestimmungsrecht über die Art und Weise einer Versammlung leugnet und dem Angeklagten sogar das Beschreiten des Rechtswegs zum Vorwurf macht: „Für den Demonstrationszweck [...] hätte eine normale Demonstration ohne Verstöße gegen die Auflagen genügt. Vorliegend aber war für den Angeklagten als Versammlungsleiter nicht nur die Botschaft wichtig, [...] sondern es war mindestens so wichtig, wie der Demonstrationszug erfolgte. Wie anders ist der Versuch zu werten, die angeordneten Auflagen im verwaltungsgerichtlichen Weg für nichtig erklären zu lassen? [...] Es kann aus Sicht des Gerichts nicht anerkannt oder auch nur hingenommen werden, dass beliebig und vor allem auch folgenlos eine Demonstration so durchgeführt wird, wie es sich die Teilnehmer wünschen oder vorstellen".

Schwache Leitung strafbar

Der Karlsruher Fall steht exemplarisch für die Praxis, AnmelderInnen bei Auflagenverstößen zu kriminalisieren. Das Berliner Kammergericht hielt 2007 sogar ein Urteil aufrecht, wonach eine Versammlungsleiterin wegen zu langer Seitentransparente bestraft wurde, obwohl sie die DemonstrantInnen zur Einhaltung der Auflage aufgefordert hatte: „Der Leiter eines Aufzuges kommt einer Auflage [...] auch dann im Sinne des § 25 Nr. 2 VersG vorsätzlich nicht nach, wenn seine Bemühungen [...] erfolglos bleiben. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen er sich gegenüber den Teilnehmern des Aufzugs nicht durchzusetzen vermag; ein Verschulden ist nicht erforderlich."[5]

In der gängigen Kommentarliteratur wird die Verfassungsmäßigkeit von § 25 Nr. 2 VersG nicht weiter problematisiert. Teilweise wird gar die Rechtsprechung unterstützt, die auch einen Verstoß gegen rechtswidrige Auflagen für strafbar hält, wenn diese nur nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung für sofort vollziehbar erklärt wurden: „In diesem Fall prüft das Strafgericht die Rechtmäßigkeit nicht nach."[6] In Wahrheit ist die strafrechtliche Haftung der Versammlungsleitung für fremde Auflagenverstöße insgesamt abzulehnen, und zwar nicht nur, weil es kaum mit dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG zu vereinbaren ist, wenn Straftatbestände erst in gefahrenabwehrrechtlichen Ermessensentscheidungen der Polizeibehörden konkretisiert werden.[7] Es ist auch verfassungsrechtlich unzulässig, bloßen (also folgenlosen) Ungehorsam gegenüber Verwaltungsverfügungen zur Straftat zu erklären.[8]

Rechtspolitisch ist die antidemokratische Tendenz dieser Praxis zu kritisieren. Schon das im Versammlungsgesetz von 1953 festgeschriebene Konzept hierarchisch geordneter „Aufzüge", deren „Leiter" über die DemonstrantInnen „wie über ein Instrument verfügen"[9], hat einen erkennbar obrigkeitsstaatlichen Hintergrund.[10] Wenn VersammlungsleiterInnen nun wegen Überschreitungen strafrechtlich verfolgt werden, schreckt das von der Ausübung der Versammlungsfreiheit noch weiter ab.

Anwalt Heiming legt im Verfahren gegen S. Wert darauf, dass dem Wortlaut von § 25 Nr. 2 VersG nach nur eigene Auflagenverstöße zu einer Strafbarkeit seines Mandanten führen könnten, nicht aber Handlungen Dritter. Eine unbefangene Betrachtung der Norm („Wer als Leiter [...] Auflagen nach § 15 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt") führt in der Tat zu dem Ergebnis, dass VersammlungsleiterInnen für fremde Verstöße allenfalls dann zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie sie zurechenbar verursacht oder trotz vorhandener Möglichkeit nicht unterbunden haben.[11] Auch aus diesem Grund sollte S. also in der zweiten Instanz freigesprochen werden. Allerdings ist auch die Staatsanwaltschaft in Berufung gegangen: Sie will eine höhere Strafe.

John Philipp Thurn promoviert in Freiburg.

[1] Auflagen, Urteil und andere Dokumente sowie Hinweise auf ähnliche Fälle aus München, Pforzheim und Rostock unter http://www.kampagne19mai.de (zuletzt besucht am 12. 12. 2008).

[2] Vgl. Assall, Moritz, Demokratie mit Preisschild, in: Grundrechte-Report 2008, S. 111 ff.

[3] Zum Gefahrerfordernis bei Auflagen vgl. BVerfG, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2008, 671 ff. (672).

[4] VG Karlsruhe, Beschluss vom 18.5.2007, Az. 3 K 1657/07.

[5] KG, Beschluss vom 2.7.2007, Az. (4) 1 Ss 427/06 - juris.

[6] Erbs/Kohlhaas/Wache, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Juli 2008, § 25 VersG Rn. 6; a. A. MünchKomm StGB/Altenhain, § 25 VersG Rn. 14, 17 f.

[7] Dazu ausführlich Breitbach, Michael, in: Ridder, Helmut, u. a. (Hrsg.), Versammlungsrecht, 1992, § 25 VersG, Rn. 7 ff.

[8]  Vgl. Vogel, Strafverteidiger 1996, 110 ff. (112) mit Nachweisen.

[9] Narr, Wolf-Dieter, Soziale Merkmale von Demonstrationen, in: Cobler, Sebastian u. a. (Hrsg.), Das Demonstrationsrecht, 1983, 103 ff. (126).

[10] Zur Geschichte s. Ridder, Helmut, in: ders. u. a. (Hrsg.), Versammlungsrecht, 1992, Geschichtliche Einleitung.

[11] Ebenso MünchKommStGB/Altenhain, § 25 VersG Rn. 8.