Zwischen Selbstbestimmung und Bevormundung

Praktische Probleme der rechtlichen Betreuung

Was geschieht, wenn Menschen nicht (mehr) in der Lage sind, ihre rechtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln? Oft werden in dieser Situation Betreuungen eingerichtet und Angehörige als BetreuerInnen bestellt. Doch gerade die Konstellation der Angehörigenbetreuung birgt besonderes Missbrauchspotential.

Der normierte Begriff der rechtlichen Betreuung ist aufgrund seiner allgemeinen Bedeutung missverständlich. Gemeint ist damit keine tatsächliche Versorgung wie z. B. in der Pflegebranche, sondern vielmehr eine organisatorische Unterstützung im Alltag, die auch einen regelmäßigen Kontakt zwischen BetreuerIn und betreuter Person umfasst. Des Weiteren ist die Betreuung von der Vormundschaft abzugrenzen: Rechtliche BetreuerInnen werden ausschließlich für Volljährige bestellt, während Minderjährige einen Vormund erhalten.

Der Begriff „Entmündigung“ wird in der Umgangssprache leichtfertig verwendet. Dabei wurde das Institut der Entmündigung schon 1992 aufgegeben und durch die Betreuung für Volljährige ersetzt, mit weitreichenden positiven Veränderungen für die Betroffenen.

Nach der alten Rechtslage führte die Entmündigung wegen Geisteskrankheit zur Geschäftsunfähigkeit, was die Ehe- und Testierunfähigkeit zur Folge hatte, sowie den Verlust des Wahlrechts. Die Entmündigung wegen Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht und Rauschgiftsucht hatte die beschränkte Geschäftsfähigkeit zur Folge. Entmündigten wurde ein Vormund bestellt, welchem die Vermögens- und die Personensorge zustand.

Von der Entmündigung zur Betreuung

Als das neue Betreuungsgesetz in Kraft trat, schaffte es die pauschale Entrechtung durch die Entmündigung ab. Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung ergeben sich aus den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): EinE BetreuerIn wird vom Betreuungsgericht auf Antrag der Person oder von Amts wegen bestellt, wenn Volljährige auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können und die Bestellung erforderlich ist. Auch einE GeschäftsunfähigeR kann den Antrag stellen. Soweit eine volljährige Person auf Grund einer körperlichen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht regeln kann, darf der/die BetreuerIn nur auf Antrag der betroffenen Person bestellt werden, also nicht von Amts wegen.

Im Jahr 2005 wurde im Gesetz normiert, dass gegen den Willen des/der Betroffenen keine Betreuung eingerichtet werden darf. Auch wenn eine Betreuung objektiv vorteilhaft wäre – z. B. weil es die betroffene Person aufgrund einer Suchterkrankung nicht schafft, ihr grundsätzlich zustehende Sozialleistungen zu beantragen – darf die Betreuung nicht angeordnet werden, solange sich die betroffene Person mit ihrem freien Willen dagegen entscheidet.

Grundsatz des neuen Betreuungsrechts ist, dass nur dann, wenn ausdrücklich ein sog. Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird, der/die Betroffene in der Geschäftsfähigkeit eingeschränkt wird. In der „Grundkonstellation“ sind Betreute voll geschäftsfähig und können folglich alle Rechtsgeschäfte weiterhin wirksam – neben dem/der BetreuerIn – vornehmen. Auch ist zu beachten, dass sich die Betreuung immer nur auf spezifische Bereiche, sog. Aufgabenkreise, bezieht. Wenn die betreute Person beispielsweise nicht in der Lage ist, ihre finanzielle Situation zu überblicken und zu regeln, dann kann der/die BetreuerIn auch ausschließlich in diesem Bereich handeln, nicht aber über ärztliche Behandlungen oder den Umzug in ein Pflegeheim entscheiden.

Damit steht heute, im Gegensatz zur früheren Entmündigung, die Förderung von Eigenkompetenzen und -verantwortung im Vordergrund. Die Einrichtung einer Betreuung hat keine pauschale Entrechtung mehr zur Folge, da sie keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen nimmt.

JedeR kann BetreuerIn werden

Die Einrichtung einer Betreuung und die Auswahl des/der BetreuerIn erfolgen durch das Betreuungsgericht, einer Abteilung des Amtsgerichts. Grundsätzlich werden zwei Arten von BetreuerInnen unterschieden: BerufsbetreuerInnen und Ehrenamtliche. BerufsbetreuerInnen führen die Tätigkeit entgeltlich aus und sind nach § 1897 Abs. 6 BGB nur dann zu beauftragen, wenn es für die konkrete Betreuung keine geeigneten Ehrenamtlichen gibt. Sie bekommen vor allem rechtlich und zeitlich aufwendige Betreuungen übertragen, z. B. wenn ein großes Vermögen verwaltet werden muss oder die betroffene Person an bestimmten psychischen Krankheiten leidet.

Bevorzugt sollen nach § 1897 Abs. 5 BGB allerdings Ehrenamtliche als BetreuerInnen bestellt werden. Größtenteils handelt es sich dabei um Verwandte, aktiv werden aber auch FreundInnen, NachbarnInnen etc. und sozial engagierte Menschen, die nicht aus dem persönlichen Umfeld der betroffenen Person stammen und über einen Betreuungsverein vermittelt wurden. „Fremde“ Ehrenamtliche, die sich bei den Betreuungsvereinen melden und sich zur Übernahme einer Betreuung bereit erklären, sind meist auch selbst in irgendeiner Form vom Thema „Betreuung“ betroffen. Dies hängt vermutlich damit zusammen, dass das Institut der Betreuung immer noch relativ unbekannt ist. Einige benötigten früher selbst eine Betreuung und wollen nun, beispielsweise nach Überwindung einer Suchtkrankheit, anderen in einer ähnlichen Situation helfen. Oder im Familien-/Bekanntenkreis wurde eine Betreuung eingerichtet – so streben auch viele RentnerInnen ein solches Ehrenamt an.

Die rechtlichen Voraussetzungen, um eine Betreuung zu übernehmen, sind denkbar gering: Nach § 1897 BGB müssen BetreuerInnen „geeignet“ sein, um den mit der Betreuung verbundenen Pflichten nachkommen zu können. Aufgrund der Individualität eines jeden Menschen ist eine gesetzliche Konkretisierung der Anforderungen auch abzulehnen; vielmehr muss für die jeweils betroffene Person im Einzelfall einE passendeR BetreuerIn ausgewählt werden. Gerichte achten darauf, dass BetreuerInnen geschäftsfähig und nicht insolvent sind. Besondere Kenntnisse sind nicht erforderlich, sondern der/die BetreuerIn muss allgemein in der Lage sein, die Angelegenheiten der betreuten Person rechtlich zu regeln.

Für ehrenamtliche BetreuerInnen gibt es eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von derzeit 323 €, um die mitunter erheblichen Porto-, Telefon-, Kopierkosten etc. abzudecken. Dieser Betrag stellt gerade keine Vergütung dar und wird zum ersten Mal nach einem Jahr ausgezahlt.

Was machen die Betreuungsvereine?

Bei der Reform des Betreuungsrechts wurden auch die Betreuungsvereine ausdrücklich in das BGB aufgenommen. Diese Vereine versuchen Ehrenamtliche zu gewinnen, bieten Schulungen an und unterstützen durch ihre hauptamtlichen MitarbeiterInnen die ehrenamtlichen BetreuerInnen bei der Führung der Betreuung. Außerdem vermitteln sie die „fremden“ Ehrenamtlichen an die Gerichte weiter. Sie beraten sowohl Betroffene als auch Menschen, die sich für ein solches Ehrenamt interessieren.

Vor der Reform waren grundsätzlich die Jugendämter für die Vormundschaft auch über Volljährige zuständig. Sie schlugen Vormünder bei Gericht vor und konnten selbst als sog. Amtsvormund bestellt werden. Gleichzeitig engagierten sich aber auch Wohlfahrtsverbände, wie z. B. der Sozialdienst katholischer Frauen, im Bereich der Vormundschaft über Erwachsene. Sie entwickelten das Konzept der „organisierten Einzelvormundschaft“, bei dem ehrenamtliche, nichtprofessionelle Vormünder vom Verein bei der Führung der Vormundschaft unterstützt wurden.[1] Schon vor der Reform konnten auch entsprechende Vereine eine sog. Vereinsvormundschaft übernehmen.

Dieses Konzept der durch spezialisierte Vereine unterstützten Ehrenamtlichen wurde bei der Neugestaltung des deutschen Betreuungsrechts im Gesetz explizit übernommen. Danach haben die meisten Wohlfahrtsverbände – insbesondere diejenigen, die vorher schon im Bereich der Vormundschaft aktiv waren – „planmäßig“ neue Betreuungsvereine gegründet bzw. die alten Vormundschaftsvereine wurden in Betreuungsvereine umbenannt und von den zuständigen Behörden als eben solche anerkannt.

Die Betreuungsvereine werden von den Gemeinden und Ländern finanziert. Sie erhalten zum einen Zuschüsse – diese schwanken aber von Kommune zu Kommune und wurden teilweise ganz gestrichen –, zum anderen können sie auch als Verein selbst zum Betreuer bestellt werden und enthalten dann die für BerufsbetreuerInnen vorgesehenen Vergütungen.

Fremdbestimmung ist nicht gewollt

Welche Befugnisse und Aufgaben BetreuerInnen haben, hängt von dem Umfang der Betreuung ab. Dafür werden im Gerichtsbeschluss, mit dem die Betreuung eingerichtet wird, spezifische sog. Aufgabenkreise aufgeführt. Einer der häufigsten Aufgabenkreise ist die Vermögenssorge, d. h. der/die BetreuerIn ist für die Besorgung der finanziellen Angelegenheiten der betreuten Person zuständig. Weiterhin kann die Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen hinzukommen, was z. B. die Korrespondenz mit VertragspartnerInnen und Ämtern umfasst. Im Bereich der Gesundheitssorge hat der/die BetreuerIn unter anderem die Heilbehandlung bzw. Pflege der betreuten Person zu überwachen oder auch dafür zu sorgen, dass sie im Krankheitsfall überhaupt behandelt wird.

Die wichtigste Leitlinie bei all diesen Betreuungstätigkeiten ist das Wohl der betreuten Person. Dazu gehört gem. § 1901 Abs. 2 BGB auch die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Fähigkeiten das Leben nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Dadurch werden die Grundrechte der Betroffenen, insbesondere die Menschenwürde, möglichst weit respektiert.

Um dieses Ziel umzusetzen, muss der/die BetreuerIn über die notwendige Kommunikationsfähigkeit verfügen, damit die entsprechenden Wünsche der Betroffenen festgestellt werden können; es muss die Bereitschaft bestehen, sie zu realisieren und andererseits die notwendige Distanz, um zu erkennen, wann die Verwirklichung dieser Wünsche dem Wohl der Betroffenen widerspricht. Wie ernsthaft diese gesetzliche Maßgabe verwirklicht wird, zeigt folgendes Beispiel aus der Rechtsprechung: Einer Frau sollte ihre Mutter als Betreuerin bestellt werden, während sie selbst sich ihren Ehemann zum Betreuer wünschte. Obwohl dieser vorbestraft war, entschied das Gericht, dass von der Bestellung des Ehemanns keine konkrete Gefahr für das Wohl der Frau ausgehe. Zwar könnte eine Verurteilung wegen eines Vermögensdelikts einer Betreuerbestellung entgegenstehen, wenn der Aufgabenkreis der Vermögenssorge betroffen ist; dann müsse es allerdings konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr geben, die in der geschilderten Situation nicht ersichtlich waren.[2]

Das zentrale Ziel der Betreuung ist die Vermeidung entmündigender Fremdbestimmung. Betreute sollen so weit wie möglich ihren bisherigen Lebenszuschnitt fortsetzen können. Dazu gehört beispielsweise auch, dass der/die BetreuerIn für den/die BetroffeneN einen Pflegeheimplatz nach Möglichkeit in der Heimatstadt suchen muss, wenn er/sie nicht mehr in der eigenen Wohnung leben kann.[3]

Problematische Praxis

Insofern können auch Entscheidungen geboten sein, die im subjektiven Interesse der betreuten Person stehen, objektiv aber nachteilig sind. So hatte der Bundesgerichtshof (BGH) einen Fall zu entscheiden, in dem der Betreuer ein Haus des Betroffenen verkaufte, um dessen Steuerlast zu minimieren, der Betreute dieses Haus aber in seinem Eigentum behalten wollte. Das Gericht urteilte, dass diese Äußerung als beachtlicher Wunsch des Betreuten aufzufassen sei und nicht lediglich eine bloße Zweckmäßigkeitserwägung darstelle.[4] Die betreute Person soll ihr Leben also selbstbestimmt gestalten können, wobei der/die BetreuerIn akzeptieren muss, dass jedeR eigene Vorstellungen davon hat, wie er/sie leben möchte.

Seit der Schaffung des Instituts der Betreuung haben sich verschiedene Problemkreise bei der Umsetzung herausgebildet, insbesondere im Bereich der Angehörigenbetreuung. Zunächst einmal herrscht ein Mangel an ehrenamtlichen BetreuerInnen, da die Anzahl der BetreuerInnenbestellungen von Jahr zu Jahr steigt – während 2000 noch 924.624 Personen betreut wurden, waren es Ende 2009 schon 1.291.410 Menschen[5]. Das hat verschiedene Gründe: Einerseits führt der demographische Wandel dazu, dass immer mehr Menschen, beispielsweise aufgrund einer Demenz, nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten alleine zu regeln. Andererseits ist infolge der „Entstigmatisierung“ der Betreuung im Vergleich zur Entmündigung auch die Hemmschwelle zur Einrichtung einer Betreuung gesunken.

Oft wird in der Praxis die Erforderlichkeit einer Betreuung nicht ausreichend überprüft. Grundsätzlich darf eine Betreuung nur in dem Umfang eingerichtet werden, in dem es keine Alternative zur Regelung der entsprechenden Angelegenheiten gibt. Doch häufig werden andere Varianten, wie z. B. die pädagogische Betreuung im eigenen Wohnraum oder die Erteilung einer Vorsorgevollmacht, nicht berücksichtigt, auch weil sie für die Beteiligten arbeitsintensiver sind. Denn anstatt mit dem/der BetreuerIn eineN AnsprechtpartnerIn für alle Themen zu haben, muss sich im Rahmen weniger einschneidender Möglichkeiten weiterhin mit der betreuten Person auseinandergesetzt werden, was nicht immer einfach ist.

Im Fokus: Die Angehörigenbetreuung

Die gesetzlich bevorzugte Konstellation der ehrenamtlichen Betreuung entspricht der Rechtswirklichkeit: Fast 70 % aller Betreuungen werden von Ehrenamtlichen geführt, überwiegend durch Angehörige.[6] Schlagen die Betroffenen selbst keine BetreuerInnen vor, so wird bei der Auswahl durch das Gericht auf verwandtschaftliche Bindungen Rücksicht genommen. Doch insbesondere im Rahmen der Betreuung durch Angehörige zeigt sich eine Vielzahl an Problemen.

Der hinter der Angehörigenbetreuung stehende Gedanke ist grundsätzlich nicht falsch: Die Gesetzesbegründung ging davon aus, dass Angehörige, die meist seit Jahren im engen Kontakt zur betroffenen Person stehen, sie folglich auch sehr gut kennen und so am besten nach dem Wohl der Betroffenen handeln können. Dass die Betreuung durch Angehörige bzw. Ehrenamtliche insgesamt für den Staat auch deutlich günstiger ist, dürfte dabei ein beachtlicher, aber so gut wie nie erwähnter Nebenaspekt sein. Denn eigentlich muss die betreute Person die Betreuung aus der eigenen Tasche finanzieren. Wenn sie dazu nicht in der Lage ist, übernimmt die Staatskasse die Kosten. Und die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche BetreuerInnen ist natürlich deutlich geringer als die allerdings auch viel zu geringen Pauschalen für BerufsbetreuerInnen.

Doch es ist auch nach der Motivation eines/r Angehörigen zur Betreuungsübernahme zu fragen. Anders als „fremde“ Ehrenamtliche, die sich bewusst für ein Engagement als BetreuerIn entscheiden, werden Familienangehörige meist erst nach ihrer Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung gefragt, wenn schon dringender Bedarf besteht. Dabei kann es leicht vorkommen, dass die Person nicht genau weiß, worauf sie sich einlässt, was später zu Überforderung oder Vernachlässigung der Aufgabe führen kann. Auch der nachvollziehbare Gedanke, dass sich Fremde nicht in Familienangelegenheiten einmischen sollen, kann hinter der Übernahme durch Angehörige stehen.

Konflikte und Risiken

Die prinzipiell vorteilhafte enge Bindung zu Angehörigen birgt aber auch entsprechende Nachteile. So stellt sich die Frage, ob die vermeintlich einfache Lösung der „Angehörigenbetreuung“ nicht zwangsläufig einen Interessenkonflikt mit sich bringt, den das Gesetz gerade vermeiden will: Zwar wird der/die Verwandte die Wünsche der betroffenen Person vielleicht besonders gut kennen, durch das Näheverhältnis kann aber auch die Hemmschwelle sinken, Entscheidungen für die Betreuten sachgerecht zu treffen. Angehörige meinen häufig vorschnell – also ohne die erforderliche Rücksprache – zu wissen, was für die betreute Person gut ist. So kann es zu einer erheblichen Einschränkung der Willensverwirklichung des/der Betreuten kommen. Eine weitere nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht darin, dass Angehörige ein Interesse daran haben können, testamentarisch bedacht zu werden. Ohne weitere Kontrollinstanz besteht also die Gefahr, dass sie in ihrem Sinne auf den/die BetreuteN einwirken.

Die Justiz hat dabei wenig Möglichkeiten, die Handlungen der Ehrenamtlichen zu überprüfen, da zwischen Betreuungsgericht und Betroffenen nach BetreuerInnenbestellung meist kein Kontakt besteht und viele betreute Personen auch nicht in der Lage sind, selbstständig Kontakt mit dem/der RichterIn aufzunehmen. Solange die finanzielle Seite der Betreuung stimmt, greift das Gericht also in der Praxis nicht ein.

In diesem Bereich liegt auch ein weiteres Problem: die Gefahr der Veruntreuung von Geldern des/der Betreuten. Gesetzlich vorgeschrieben ist ein jährlicher Bericht zur Entwicklung der betreuten Person und ein Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben, die sog. Rechnungslegung. Von dieser Pflicht sind allerdings nahe Verwandte der betreuten Person (Kinder, Ehegatten, LebenspartnerInnen etc.) befreit, was ein erhebliches Missbrauchsrisiko beinhaltet. Die Reform von 1992 sollte die Betreuung vereinfachen und entbürokratisieren,[7] da einfache Regelungen den Anreiz zur Übernahme einer Betreuung erhöhen können. Dennoch ist die Befreiung von der Rechnungslegungspflicht für Verwandte nicht nachvollziehbar, denn der Vermögensschutz der Betroffenen sollte wichtiger sein. Die Bereitschaft, jährlich Rechenschaft über die Finanzen der betreuten Person abzulegen, manifestiert schließlich auch die Ernsthaftigkeit einer zuverlässigen Betreuung. Die Angehörigen müssten deshalb derselben Kontrolle unterworfen werden wie alle anderen Ehrenamtlichen auch.

Mehr Unterstützung für Angehörige!

Die Einführung der Betreuung und das dahinter stehende Konzept der Selbstbestimmung zeigen einen Wandel in der gesetzgeberischen Wahrnehmung von Menschen mit Behinderungen, Krankheiten oder anderem Hilfebedarf. Jedoch bewirkt eine Gesetzesänderung keine automatischen Verbesserungen für die betroffenen Personen. Vielmehr muss dieser Wandel in der Gesellschaft insgesamt ankommen.

Doch es gibt auch weiterhin Kritikpunkte an der gesetzlichen Konzeption, insbesondere bei der Ausgestaltung der Angehörigenbetreuung. Im Grundsatz ist diese Form der Betreuung begrüßenswert. Aus den genannten Gründen wäre es aber sinnvoll, die AngehörigenbetreuerInnen verstärkt in ihrer Tätigkeit zu unterstützen, um das Spannungsfeld zwischen Nähebeziehung und Selbstbestimmung zu entschärfen. Zum Beispiel hätte der/die Angehörige durch ein verpflichtendes, halbjährliches Treffen mit MitarbeiterInnen eines Betreuungsvereins die Möglichkeit, die eigene Vorgehensweise und die einzelnen Handlungen für die betreute Person zu hinterfragen und zu analysieren. In einem solchen Gespräch müssten Angehörige ein fundiertes Feedback zu ihrer Tätigkeit erhalten. Von professioneller Seite aus könnte auf den konkreten Fall bezogen die Leitlinie der Willensumsetzung der betreuten Person erneut vergegenwärtigt werden. Damit könnte verhindert werden, dass der/die betreuende Angehörige in einen Automatismus hineingerät, und im Alltag das Prinzip der Selbstbestimmung nicht ausreichend beachtet.

Es ist schwierig, ehrenamtliche Freiwillige zu gewinnen, die nicht aus dem nahen Verwandtenkreis der Betroffenen stammen. Dies liegt zu einem großen Teil am geringen Bekanntheitsgrad dieses Ehrenamts. Anstatt Gelder durch die unentgeltliche Angehörigenbetreuung sparen zu wollen, sollten also verstärkt Ehrenamtliche geworben werden, die ausführlich und regelmäßig geschult werden. So könnte die Praxis dem gesetzlichen Ziel des rechtlichen Instituts näherkommen, allen betroffenen Personen durch die Betreuung ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

 

Katharina Günther und A. L. S. studieren Jura an der Universität Hamburg und haben selbst Erfahrung als Betreuerinnen.

 

 

Weiterführende Literatur:

Michael Coester, Betreuungsrecht: Neuerungen und Akzentverlagerungen, Juristische Ausbildung 2008, 594.

Broschüre „Betreuungsrecht“ vom Bundesministerium der Justiz, abrufbar über http://www.bmj.de.

 



[1] Gisela Zenz / Barbara von Eicken / Ellen Ernst / Cornelia Hofmann, Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige, 1987, 68.

[2] Brandenburgisches Oberlandesgericht (OLG) 9. Zivilsenat, Beschluss v. 02.01.2001, Az: 9 Wx 21/00; siehe auch Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2001, 936.

[3] OLG Köln, Neue juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report 1997, 451 (452).

[4] BGH, Urteil v. 22.07.2009 – XII ZR 77/06; siehe auch Juristische Schulung 2010, 164.

[5] http://wiki.btprax.de/Betreuungszahlen (Stand: 18.02.2011).

[6] Ebenda.

[7] Bundestagsdrucksache 11/4528, 55.