Die Hartz-Gesetze zehn Jahre danach

Ein arbeitsmarkt- und sozialpolitischer Rückblick

Am 15. März 2002 hatte Bundeskanzler Gerhard Schröder die "Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" unter der Leitung des damaligen VW-Personalchefs Peter Hartz eingesetzt. Fünf Monate später überreichte dieser seinem Auftraggeber eine kleine CD. Der Bericht1 lieferte in 13 Modulen die Grundlagen für die vier "Gesetz[e] für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (Hartz I bis IV) sowie für das "Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt". Die rot-grüne Bundesregierung formte aus den Vorlagen die sogenannte "Agenda 2010", deren erste gesetzgeberische Umsetzung im Januar 2003 in Kraft trat. Zehn Jahre danach wirft Christian Brütt einen Blick zurück.

Die Regierungserklärung, mit der Gerhard Schröder am 14. März 2003, zwei Monate nach Inkrafttreten der ersten beiden Hartz-Gesetze, weitergehende Strukturreformen im Rahmen einer "Agenda 2010" ankündigte, enthielt die zentrale Botschaft der sich damals selbst als Neue Mitte verstehenden Sozialdemokratie: "Wir werden die Leistungen des Staates kürzen, Eigenverantwortung fördern und mehr Eigenleistung von jedem Einzelnen abfordern müssen."2

Auf dem Dritten Weg zum aktivierenden Sozialstaat

Mit den Hartz-Gesetzen und der Agenda 2010 trieb die rot-grüne Bundesregierung einen grundlegenden Wandel des deutschen Sozialstaats voran. An die Stelle des welfare state ist der workfare state getreten.3

"Eigenverantwortung" und "Eigenleistung", "Fördern und Fordern", oder, wie es die Hartz-Kommission als Leitidee formulierte, "Eigenaktivitäten auslösen - Sicherheit einlösen"4 waren die zentralen Schlagworte des Dritten Weges und der darauf bezogenen Aktivierungsdiskussion. Doch die geforderte und geförderte Eigenverantwortung war bereits in den konzeptionellen Grundlagen gleich doppelt eingeschränkt. Denn Eigenverantwortung setzt zum einen ein gewisses Maß an Selbstbestimmung voraus. Nur wer etwas zu entscheiden hat, kann in letzter Konsequenz auch verantwortlich für sein Tun oder Lassen sein. Doch die Selbstbestimmung, der auch die Frage unterliegt, welche Arbeit zumutbar ist oder nicht, ist mit den Hartz-Gesetzen radikal eingeschränkt worden. Zum anderen sind gleichzeitig die Handlungsmöglichkeiten der Geförderten und Geforderten von vorneherein auf ein bestimmtes Handlungsfeld, nämlich auf den Arbeitsmarkt, eingeschränkt worden.

Sozialpolitik wird seitdem immer weniger als Grundlage, Voraussetzung oder Ressource selbstbestimmten Handelns in der Demokratie und auf dem Arbeitsmarkt verstanden, sondern als enge Leitplanke eines flexibilisierten Arbeitsmarktes und zunehmend prekärer Beschäftigung. Damit wird sie immer mehr ihres normativen Gehalts als unabdingbare Voraussetzung negativer wie positiver Freiheitsrechte entkleidet, ohne die Abwehrrechte gegenüber Zumutungen des Staates und mit der Folge, dass demokratische Beteiligungsrechte in Politik und Wirtschaft ins Leere zu Laufen drohen. Sozialpolitik nach Hartz ist insofern nichts weiter als ein Paternalismus mit Marktzufuhreffekt. Das gilt insbesondere für die Grundsicherung für Arbeitssuchende, die mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) zu Jahresbeginn 2005 in Kraft getreten ist.

Eine Ausdeutung des "Dritten Weges", wie ihn Anthony Giddens, Ideengeber der britischen New Labour, entwickelt hat, um die neue Sozialdemokratie sowohl von einer traditionell sozialdemokratischen Sozialstaatlichkeit als auch von dem neoliberalen Verständnis residualer Sozialstaatlichkeit abzugrenzen5, lieferten Bundeskanzler Gerhard Schröder und der britische Premierminister Tony Blair bereits im Juni 1999. In ihrem Strategiepapier Der Weg nach vorne für Europas Sozialdemokraten wurde diese neue Zielsetzung sozialdemokratischer Sozialpolitik deutlich formuliert: "Ein Sozialversicherungssystem, das die Fähigkeit, Arbeit zu finden, behindert, muß reformiert werden. Moderne Sozialdemokraten wollen das Sicherheitsnetz aus Ansprüchen in ein Sprungbrett in die Eigenverantwortung umwandeln."6

In der politischen wie auch in der wissenschaftlichen Diskussion zielten die Begriffe "Sprungbrett" und "Eigenverantwortung" als Attribute des neuen, noch zu schaffenden aktivierenden Sozialstaats auf eine scharfe Abgrenzung zum alten, zu überwindenden Sozialstaat. Die Attribute des Neuen verweisen auf die Problemdiagnose des Alten: Das institutionelle Arrangement des alten Sozialstaats bismarckscher Prägung habe statt Eigenverantwortung Abhängigkeit geschaffen. Zudem habe es kein Sprungbrett aus der Arbeitslosigkeit und Armut geboten, sondern Ansprüche generiert, die als eine Arbeitslosigkeit- oder Armutsfalle wirkten.

Die Konsequenzen aus dieser Diagnose schienen klar: Fehlanreize, die durch zu hohe und im zeitlichen Umfang vermeintlich zu generöse Sozialleistungen bestünden, müssten beseitigt werden. Fehlverhalten, also der Mangel an Arbeitswilligkeit, müsse durch Kontrolle und Sanktionen unattraktiv gemacht werden. Zugleich könne damit die Ursache mangelnder Nachfrage nach der Arbeitskraft Erwerbsloser und insbesondere Langzeiterwerbsloser beseitigt werden. Ursächlich seien die vermeintlich zu hohen Anspruchslöhne der Erwerbslosen, die aus den zu attraktiven Bedingungen der Sozialhilfe wie des Arbeitslosengeldes entstünden. Denn das Angebot schaffe sich seine eigene Nachfrage - es sei denn, es ist zu teuer.

Workfare-Politik setzt an diesem Mechanismus an, indem - zugespitzt - statt des Signals "störrisch und teuer" das Signal "willig und billig" an die potenziellen Nachfrager einfacher Dienstleistungen gesendet wird. Mit der konsequenten Umsetzung einer market workfare7 könne das Problem der Nachfrageschwäche behoben werden. Sozialleistungen dürften, wie es die OECD bereits Anfang der 1990er Jahre forderte, dann nicht mehr als out-of-work benefits, sondern als in-work benefits ausgestaltet werden. Dazu zählen alle Leistungen, die nur bei einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis gezahlt werden. Sie dienen dazu, entweder das nicht existenzsichernde Markteinkommen der ArbeitnehmerInnen aufzustocken, wie es zum Beispiel durch die Freibeträge für erwerbstätige Hartz-IV-EmpfängerInnen oder den Kindergeldzuschlag geschieht. Oder sie verringern die Lohnkosten der ArbeitgeberInnen, indem wie im Falle der Mini-Jobs die so genannten Lohnnebenkosten, also die Sozialversicherungsbeiträge reduziert werden.

Ökonomisierung neuen Stils und mit neuen Zielen

Staatliche Sozialpolitik alten Stils habe also marktferne Positionen ermöglicht. Marktferne sei aber gleichbedeutend mit Abhängigkeit. Um Abhängigkeit zu überwinden, müsse eine staatliche Sozialpolitik neuen Stils nicht nur in ihren Zielen marktnah ausgerichtet sein, sondern am besten auch noch marktförmig organisiert werden. Nun ist es jedoch keineswegs so, dass der Sozialstaat alten Stils allein auf marktferne Positionen und insofern auf Dekommodifizierung ausgerichtet gewesen wäre. Der bismarcksche Sozialstaat hat für marktferne Positionen stets "lohnarbeitszentrierte Vorbehalte" formuliert: In den Sozialversicherungen, namentlich der Arbeitslosen- und Rentenversicherung, gab es seit jeher ohne zuvor tatsächlich erfolgter und erfolgreicher Kommodifizierung keine oder nur eine ungenügende Dekommodifizierung in Form einer Lohnersatzleistung. Und in der Mindestsicherung, namentlich der Sozialhilfe, gab es ohne ausreichend demonstrierter "Lohnarbeitsbereitschaft" nur eine empfindlich reduzierte Minimalversorgung.8 Marktferne Positionen waren und sind nach wie vor für Alleinernährerfamilien vorgesehen. Zu den sozialpolitischen Instrumenten dieser Politik zählen unter anderem die Familienversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung, das Ehegattensplitting im Steuerrecht und die Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Neu an der Politik nach Hartz ist also nicht, dass Sozialpolitik nunmehr ökonomische, auf den Arbeitsmarkt und den Verkauf der Arbeitskraft ausgerichtete Funktionen hat. Der Neuigkeitswert steckt in der Art und Weise sowie in der Zielbestimmung dieser funktionalen Ausrichtung. Es ist also von erheblicher Relevanz, auf welchen Markt, genauer: Arbeitsmarkt, staatliche Sozialpolitik ausgerichtet wird und welche Mittel dabei eingesetzt werden. Hier hat sich nicht erst seit den Hartz-Gesetzen, aber durch sie beschleunigt, ein gravierender Wandel vollzogen. Es ist ein Wandel, der eine Abkehr vom so genannten Normalarbeitsverhältnis als Leitbild der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik bewirkt. Die Sozialpolitik alten Stils verstand unter "Normalität" die Kontinuität von Beschäftigungsverhältnissen, die Existenzsicherung durch Markteinkommen sowie den Qualifikationsschutz und die Lebensstandardsicherung durch Sozialversicherungen und nicht zuletzt die geschlechterhierarchische Arbeitsteilung einer male breadwinner/female homemaker family, in der der bestenfalls zuverdienenden Ehefrau und Mutter vom Ehestatus abgeleitete Rechtsansprüche zugewiesen waren. Sozialpolitik post-Hartz hingegen setzt auf Flexibilität der Beschäftigungsverhältnisse, das Auffüllen nicht-existenzsichernder Markteinkommen durch Sozialleistungen, das Anheben der Beschäftigungsfähigkeit vor allem durch Absenken der Anspruchslöhne und vermehrt auf eine minimale Grundversorgung durch strikt konditionierte Sozialleistungen oder in-work benefits. Diese Trendwende hat die rot-grüne Bundesregierung im Jahr 2005 in ihrem Sozialbericht deutlich formuliert: "Im Vordergrund steht nicht mehr vor allem der Statuserhalt, sondern die Vermeidung von sozialer Ausgrenzung und die Förderung sozialer Eingliederung. Dies ist Gegenstand eines Prozesses, der wesentlich auf die Aktivierung des oder der Einzelnen abstellt."9

Mehr Jobs durch weniger Sozialleistungen und mehr Arbeitsbereitschaft?

Die Instrumente der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik sind dementsprechend ausgestaltet worden. Qualitative Aspekte wie die Verbesserung der Qualifikation treten dabei hinter Aspekten der preislichen und quantitativen Beeinflussung der Arbeitskraft zurück. Die Qualifizierung der Arbeitskräfte weicht einer Politik des Billiger und Williger oder anders gesagt: Hauptsache Arbeit, egal welche. Deswegen sind mit dem ersten Hartz-Gesetz die Zumutbarkeitsregelungen dahingehend verschärft worden, dass zum Beispiel ein Erwerbsloser aus Berlin auch auf einen Job in Baden-Baden verwiesen werden kann. Flankiert wird diese Regelung durch eine Umkehr der Beweislast: Nicht mehr das Amt muss die Zumutbarkeit, sondern die Erwerbslosen müssen die Unzumutbarkeit eines verfügbaren Jobs nachweisen (Hartz I). Wer dennoch aufbegehrt, dem kann mit der neuen Sperrzeitenregelung schneller und stufenweise länger das Arbeitslosengeld gestrichen werden (Hartz I und III).

Aber es stimmt: Laut Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit ist von Juni 2003 bis Juni 2012 die Anzahl der sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten deutlich gestiegen: von 32,5 Millionen um knapp 12 Prozent auf 36,3 Millionen. Doch eines muss dabei festgehalten werden: Der Anstieg der Beschäftigung ergibt sich nicht aus mehr sozialversicherungspflichtigen Vollzeitjobs, sondern aus mehr sozialversicherungspflichtiger Teilzeitbeschäftigung und aus mehr Minijobs. Und während die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten um gut 7 Prozent anwuchs, stieg die Zahl der Mini-JobberInnen um knapp 40 Prozent oder 1,9 Millionen auf nunmehr 7,4 Millionen.10 Zudem arbeiten immer mehr Menschen im Niedriglohnsektor. 2002, ein Jahr vor Inkrafttreten der ersten Hartz-Gesetze, arbeiteten 6,86 Millionen Menschen im Niedriglohnsektor. Im Jahr 2010 waren es eine Million oder 15,5 Prozent mehr. Heute arbeiten also 7,92 Millionen oder 23,1 Prozent der Beschäftigten zu einem Niedriglohn, also für weniger als 9,15 Euro brutto pro Stunde.11

Ursprünglich waren geringfügige Beschäftigungen eingeführt worden, um insbesondere Ehefrauen einen Zuverdienst zum Familienlohn zu ermöglichen und um bei wirtschaftlichen Spitzen zusätzliche und flexibel einsetzbare Arbeitskräfte zu mobilisieren. Heute sollen Minijobs, wie sie seit Hartz II heißen, im Wesentlichen drei Funktionen erfüllen: Sie sollen erstens Arbeitslose in Arbeit bringen. Das ist die [i]Brückenfunktion[/i]. Sie sollen, zweitens, Menschen einen ökonomisch attraktiven Weg aus vorhandener illegaler, zumeist im Privathaushalt ausgeübter Beschäftigung in einen legalen Minijob weisen. Das ist die Legalisierungsfunktion. Und drittens sollen sie nach damaliger Auffassung der rot-grünen Bundesregierung für Arbeitgeber "flexible Gestaltungsmöglichkeiten für Beschäftigungen im Niedriglohnbereich"12 schaffen. Das ist die Nachfragefunktion. Mit solchen weitreichenden Erwartungen ist die geringfügige Beschäftigung von einer normativen wie empirischen Begleiterscheinung zu einer Stütze der Arbeitsmarktpolitik überhöht worden. Was die Legalisierungs- und die Nachfragefunktion betrifft, sind Mini-Jobs wirksam. Denn es gibt mehr prekäre Jobs, und das ganz legal. Die Brücke Mini-Job führt in die Niedriglohnfalle und verdrängt insbesondere in kleineren Betrieben reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.13 All das ist seit langem bekannt. Bereits vor sieben Jahren konstatierte die Große Koalition in ihrem ersten Bericht "zur Wirksamkeit moderner Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", dass "mit dieser Beschäftigungsform keine Brücke in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung entstanden"14 ist.

Hinter dem Anstieg der Beschäftigtenzahl verbirgt sich des Weiteren ein wachsender Anteil an LeiharbeitnehmerInnen. Im Juni 2003 waren es knapp 330.000, neun Jahre später bereits 908.000. Das entspricht einem Anstieg um knapp 580.000 oder 177 Prozent.15 Auch von der Deregulierung der Leiharbeit (Hartz I) erhofften sich SPD und Grüne Brücken- oder Klebeeffekte: Wer als LeiharbeiterIn bei gleicher Tätigkeit zu schlechterem Lohn in einem Betrieb arbeite, werde, so die Annahme, danach zu gleichwertigen Bedingungen übernommen oder erhalte anschließend aufgrund aufgefrischter Erfahrungsqualifikation schneller einen Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb. Doch auch das hat nicht im erhofften Umfang funktioniert: Für Arbeitslose ist Leiharbeit allenfalls ein schmaler Steg in eine reguläre Beschäftigung, der zudem mit Beginn der Wirtschaftskrise weggebrochen ist.16 Für ArbeitgeberInnen ist Leiharbeit eine weidlich genutzte Gelegenheit, Tarifstandards zu unterlaufen. Das zeigt der Fall der so genannten Christlichen Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP). Denn mit Hartz I ist zwar einerseits das Prinzip des equal pay, des gleichen Lohns für gleiche Arbeit, im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz festgelegt worden. Aber andererseits besteht zugleich die Möglichkeit, dieses Prinzip per Tarifvertrag zu unterlaufen. Die CGZP haben dafür gesorgt, auf diesem Wege Dumpinglöhne in die Tarifverträge zu schreiben. Und DGB-Gewerkschaften sahen sich gezwungen, es den CGZP gleich zu tun. Inzwischen hat das Bundesarbeitsgericht diese Praxis gestoppt, da es die CGZP für tarifunfähig erklärt hat.17 Doch die rechtliche Möglichkeit, das Prinzip des equal pay per Tarifvertrag zu unterlaufen, besteht weiterhin. Daran ändert auch der inzwischen eingeführte Mindestlohn in der Leiharbeit nichts.

Workfare als Mindestsicherung

Aktivierungs- und Workfare-Politik ist mehr als Hartz IV. Und Hartz IV ist mehr als die bloße Zusammenlegung der ehemaligen Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe zu einer Grundsicherung für Arbeitssuchende im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Denn Hartz IV vollendete die Wiederbelebung einer Unterscheidung, die seit dem Mittelalter mal mehr, mal weniger grundlegend für die Politik mit der Armut ist: die zwischen würdigen und unwürdigen Armen. Zu den Unwürdigen zählen dabei all jene, die als erwerbsfähig angesehen werden, aber auch alle, die als "Ortsfremde" nicht als dazugehörig anerkannt sind.

Die entsprechende sondergesetzliche Ausgliederung nach unten, insofern also eine Unterkellerung der Sozialhilfe als Souterrain des Systems sozialer Sicherung, begann mit dem vor zwanzig Jahren beschlossenen Asylbewerberleistungsgesetz.18 Eine Ausgliederung "würdiger Armer" aus dem Souterrain der Sozialhilfe in die Beletage der Sozialversicherungen vollzog 1993 das Pflegeversicherungsgesetz. Ebenfalls auf eine Trennung würdiger von unwürdigen Armen zielte die 2001 eingeführte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Sie soll jenen Bedürftigen zu Gute kommen, die ihre Arbeitskraft medizinisch anerkannt nicht verkaufen können oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters nicht mehr verkaufen müssen. Hartz IV bildete den Abschluss dieser wiedererstarkten Differenzierung nach "Würdigkeit", indem es die Mindestsicherung für Erwerbsfähige, also für potenziell "unwürdige Arme", sozialrechtlich fixierte. Die strikten Sanktionen bis zum vollkommenen Entzug der monetären Leistungen, die strikte Überprüfung sowohl der moralischen (Arbeitswilligkeit) als auch finanziellen (Einkommen und Vermögen) Bedürftigkeit und nicht zuletzt die bis heute nicht ausreichende Höhe des Arbeitslosengeldes II19 wirken weit über die Gruppe der unmittelbar Betroffenen hinaus. Hartz diszipliniert die Langzeiterwerbslosen samt ihrer Familien bzw. Bedarfsgemeinschaften. Aber nicht nur die: Hartz IV diszipliniert auch all jene, die noch eine Erwerbsarbeit haben, indem es das unmissverständliche Signal sendet: Jede auch noch so prekäre Arbeit ist besser als Hartz IV.

Hartz IV setzt die Logik des market-workfare nicht nur mit den Instrumenten wie dem Eingliederungszuschuss oder dem Einstiegsgeld um. Für niedrigste Lohnkosten sorgen auch die Freibeträge für Erwerbstätige, deren Markteinkommen nicht zum Leben reicht, so dass sie "aufstocken" müssen. Im Juni 2012 gingen 30 Prozent aller erwerbsfähigen Hartz-IV-EmpfängerInnen einer Erwerbstätigkeit nach. Das sind also 1,3 Millionen AufstockerInnen, darunter 44 Prozent mit einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit und 36 Prozent mit einem Mini-Job, aber auch 10 Prozent Selbstständige.20

Doch es sind die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung alias Ein-Euro-Jobs, die in den ersten Hartz-IV-Jahren die Haupt- und inzwischen immer noch eine tragende Rolle unter den arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende spielen. Das galt insbesondere in den Anfangsjahren: 2006 wurden knapp 800.000 Langzeiterwerbslose durch Ein-Euro-Jobs geschleust. 2012 waren es noch knapp 350.000.21

Ein-Euro-Jobs sind bürokratisch verordnete Leiharbeit unter zero-pay-Bedingungen: Null Lohn für Arbeit. Entleihfirmen oder -organisationen müssen nicht nur nichts zahlen, sie erhalten für die Tatsache, dass sie die Arbeitskraft der Hartz-IV-BezieherInnen nutzen dürfen, sogar eine finanzielle Entschädigung in Form einer Maßnahmenkostenpauschale von durchschnittlich 266 Euro.22 Darüber hinaus haben Ein-Euro-Jobs weitere Wirkungen: Ein-Euro-Jobber gelten nicht als arbeitslos. Damit fallen sie aus der Arbeitslosenstatistik.

Ausblick

Bereits heute müssen weitere Folgen der Aktivierungs- und Workfare-Politik in den Blick genommen werden. Denn es ist absehbar, dass aus den heute erwerbslosen wie auch arbeitenden Armen die ArmutsrentnerInnen von morgen werden. Sofern arbeitsmarktpolitisch alles beim Alten bliebe, würden die Ansprüche an die gesetzliche Rentenversicherung immer größer, Reparaturleistungen zu erbringen. Dazu war sie stets nur eingeschränkt in der Lage. Bestimmte Instrumente, wie die Aufwertung von Zeiten niedrig entlohnter Beschäftigung oder die Anerkennung von Ausbildungszeiten, sind zudem abgeschafft oder drastisch eingeschränkt worden. Für Langzeiterwerbslose werden zudem keine Rentenbeiträge mehr gezahlt. Und eine Mindestsicherungsfunktion hat die auf dem Prinzip der Äquivalenz von Beitrag und Rentenertrag beruhende gesetzliche Rente ebenfalls nicht. Statt aber den Arbeitsmarkt zu entprekarisieren und zugleich die Lebensstandardsicherung wieder in der Rente zu verankern, soll nach Plänen der schwarz-gelben Bundesregierung auch die Rente immer mehr der Logik des market workfare und der in-work benefits angepasst werden. Auch im Alter solle das Prinzip der sozialpolitischen Marktzufuhr gelten: Die Rente würde dann immer weniger eine Lohnersatzleistung und immer mehr eine Lohnergänzungsleistung werden. Die Kombi-LöhnerInnen müssten dann übergangslos in die Kombi-Rente gehen.23

Anmerkungen

1) Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, 2002: Bericht der Kommission, Berlin: 19f, 47f.

2) Plenarprotokoll 15/32 v. 14.März 2003, S.2479 D.

3) Vgl. Christian Brütt, 2011: Workfare als Mindestsicherung. Von der Sozialhilfe zu Hartz IV. Deutsche Sozialpolitik 1962 bis 2005, Bielefeld.

4) Kommission, a.a.O.:19f, 47f.

5) Anthony Giddens, 1999: Der Dritte Weg. Die Erneuerung der sozialen Demokratie, Frankfurt am Main; ders., 2000: The Third Way and its Critics, Cambridge.

6) Gerhard Schröder, Tony Blair, 1997: "Der Weg nach vorne für Europas Sozialdemokraten", in: Blätter für deutsche und internationale Politik, 44 (1999), 7: 887-896, hier: 894.

7) Vgl. Chris Grover / John Stewart, 1999: "›Market Workfare‹: Social Security, Social Regulation and Competitiveness in the 1990s", in: Journal of Social Policy, 28 (1999), 1: 73-96.

8) Georg Vobruba, 1990: "Lohnarbeitszentrierte Sozialpolitik in der Krise der Lohnarbeit", in: ders. (Hg.): Strukturwandel der Sozialpolitik. Lohnarbeitszentrierte Sozialpolitik und soziale Grundsicherung, Frankfurt am Main: 11-80.

9) BT- Drs. 15/5955 v. 11.08.2005: 19.

10) BA, Beschäftigungsstatistik; eigene Berechnungen.

11) Vgl. Thorsten Kalina / Claudia Weinkopf, 2012: "Niedriglohnbeschäftigung 2010: Fast jede/r Vierte arbeitet für Niedriglohn", in: IAQ-report 1/2012; eigene Berechnungen.

12) BT- Drs. 15/758 v. 31.03.2003: 2.

13) vgl. Dorothea Voss/Claudia Weinkopf, 2012: "Niedriglohnfalle Minijob", in: WSI-Mitteilungen 65 (2012), 1: 5-12; Christian Hohendanner / Jens Stegner, 2012: "Umstrittene Mini-Jobs. geringfügige Beschäftigung in deutschen Betrieben", in: IAB-Kurzbericht 24/2012.

14) BT- Drs. 16/505 v. 01.02.2006: 125.

15) BA, Beschäftigungsstatistik; eigene Berechnungen.

16) Vgl. Florian Lehmer / Kerstin Ziegler, 2010: "Zumindest ein schmaler Steg. Brückenfunktion der Leiharbeit", in: IAB-Kurzbericht 13/2010.

17) Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10.

18) Das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen die Regelleistung nach dem AsylbLG als "evident unzureichend" verworfen, "weil sie seit 1993 nicht verändert worden ist" (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, Leitsatz 1). An der sondergesetzlichen Abspaltung "Ortsfremder" ändert das jedoch zunächst nichts.

19) Das viel gerühmte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (BVerfG, 1 BvL 1/09) zu den Hartz-IV-Regelbedarfen hatte den Grundsatz der Leistungsansprüche und die Methode der Regelbedarfsermittlung (Parlamentsgesetz und Transparenzgebot) zum Gegenstand. Damit ist die Diskussion eröffnet worden, welche Bedarfe in welcher Höhe zum sozio-kulturellen oder menschenwürdigen Existenzminimum zählen.

20) BA, Statistik der Grundsicherung für Arbeitssuchende; eigene Berechnungen.

21) BA, Förderstatistik.

22) BA, Förderstatistik, Werte für 2010. Aktuellere Zahlen liegen nicht vor.

23) Vgl. Matthias W. Birkwald / Christian Brütt, 2012: "Für ein von Armut freies Leben im Alter!", in: Christoph Butterwegge / Gerd Bosbach / Matthias W. Birkwald: Armut im Alter. Probleme und Perspektiven der sozialen Sicherung, Frankfurt / New York: 334-359.

Dr. Christian Brütt promovierte über Workfare-Politik in Deutschland und ist derzeit wissenschaftlicher Mitarbeiter des rentenpolitischen Sprechers der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag, Matthias W. Birkwald.