Unschuldsvermutung gilt nicht für Einbürgerungen

Eine Einbürgerung kann mit der Begründung abgelehnt werden, gegen den Einbürgerungswilligen sei zuvor wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ermittelt worden. Gegen den türkischen Staatsangehörigen, Mitglied der PKK, wurde aufgrund seines Vorsitzes bei dem eingetragenen Verein „Union Patriotischer Intellektueller Kurdistans“ ermittelt. Man unterstellte ihm, Pässe gefälscht zu haben, mit denen die PKK Angehörige ausgestattet haben soll. Das Verfahren wurde schließlich nach § 153 Abs. 1 Strafprozessordnung eingestellt. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Einbürgerung § 11 Satz 1 Nr. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz entgegen stünde (Az. 5 C 1.11).

Nach dieser Vorschrift kann die Einbürgerung verwehrt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Bestrebungen unterstützt werden, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die auswärtigen Belange des Staates gerichtet sind, außer es ist die Abkehrung von solchen Bestrebungen glaubhaft gemacht worden. Das Gericht stellte fest, dass die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen entsprechende Bestrebungen verfolgen, dass tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen würden, der Kläger unterstütze die PKK, und dass er nicht glaubhaft gemacht habe, sich inzwischen davon distanziert zu haben. Für die Annahme seiner Unterstützung genügt dem Gericht bereits der reine Verdacht einer Unterstützung. Die erforderliche „Überzeugungsgewissheit“ hat das Gericht aus Indiztatsachen abgeleitet. Die Würdigung der Passfälschertätigkeit des Klägers als frühere Unterstützungshandlung verstoße nicht gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz, da diese nicht zu einer Verurteilung des Klägers geführt habe und daher von der Norm nicht erfasst sei. Das Gericht konnte auch keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung feststellten. Diese solle den Einzelnen nur vor Nachteilen schützen, die einer Strafe oder einem Schuldspruch gleichkämen. Bei einer Einbürgerung sei dies aber nicht der Fall, da es sich nur um Ordnungsrecht handele. Schließlich stellte das Gericht noch fest, dass der Kläger seine innere Einstellung nicht geändert habe und daher sicherheitsgefährdende Bestrebungen durch ihn nicht auszuschließen seien.

Mit dieser Begründung hat das Gericht verkannt, dass die Ablehnung eines Einbürgerungsantrags durchaus Sanktionscharakter hat. Dieser ist neben der Vorenthaltung der Privilegien vor allem darin zu sehen, dass die (fehlende) Gesinnung ein ausschlaggebendes Kriterium für die Einbürgerung ist.

Sophie Rotino, Berlin