Die Entschädigung von „asozialen“ Opfern des Nationalsozialismus nach 1945

Der Nationalsozialismus wird immer wieder als zivilisatorischer Bruch beschrieben. Der Umgang mit Menschen, die als „asozial“ definiert werden, zeigt interessante Kontinuitäten, die eine solche These widerlegen. Ein wichtiges staatliches Instrument der Disziplinierung von Menschen in europäischen Industrienationen, waren die Arbeitshäuser. Ihre Geschichte beginnt in Europa bereits zu Beginn des 17. Jahrhunderts. Sie existierten in England, Holland und Deutschland. In Arbeitshäusern sollten soziale Randgruppen aufgenommen und damit aus dem Straßenbild entfernt werden. Gleichzeitig wurde die Arbeitskraft dieser Menschen ausgebeutet. Die Arbeitserziehung war ein wichtiger Bestandteil der Disziplinierung. Arbeitshäuser dienten in Preußen, im deutschen Kaiserreich und im Nationalsozialismus insbesondere auch der Internierung von „Asozialen“ im Rahmen einer „korrektionellen Nachhaft“. Das größte preußische Arbeitshaus war das in Rummelsburg bei Berlin.

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Die Geschichte der Arbeitshäuser zeigt Kontinuitäten in der Ausgrenzung sozialer Außenseiter. Dies gilt auch für die Zeit nach dem Ende des „Dritten Reiches“, sowohl zur Zeit der Besatzung als auch in den beiden deutschen Staaten. Nach Ende des Zweiten Weltkriegs bestanden die Arbeitshäuser in der französischen, der britischen, amerikanischen und der sowjetischen Besatzungszone unverändert weiter. 1948 wurden in der amerikanischen Besatzungszone zumindest die Einweisungen in ein Arbeitshaus vorübergehend gestoppt. Die Gründung der BRD änderte am Bestehen der Arbeitshäuser nichts. Nach der Regelung des Strafgesetzbuches konnten nun weiterhin wegen Bettelei, Landstreicherei und zur Gewerbeunzucht verurteilte Straftäter in das Arbeitshaus eingewiesen werden. Die Fristen für die Erst- und die weiteren Unterbringungen galten wie 1933 bis 1945. Auch am Ziel des Arbeitshauses, nämlich die Person an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen und zur Arbeit anzuhalten, wurde festgehalten. Ein Beispiel hierfür ist das Arbeitshaus Breitenau bei Kassel. Das wurde bis 1948 mit gleichem Personal weitergeführt, dann auf Drängen der Legal Division der amerikanischen Militärregierung geschlossen. Bis 1967 wurde diese Anstalt unter anderem Namen weiter geführt – mit Schwerpunkt Unterbringung „gefährdeter und asozialer“ Frauen.
Das dritte Strafrechtsänderungsgesetz von 1953 schuf für die BRD einen einheitlichen Rechtszustand. Demnach konnten Menschen bis zu vier Jahren in Arbeitshäuser untergebracht werden. Das war ein Jahr länger als die Höchstlänge im preußischen Strafgesetzbuch von 1851. Von 1954 bis 1969 verurteilten die Richter insgesamt 8.351 Menschen zu Arbeitshaushaft, eine Größenordnung, die im Kaiserreich bei geringerer Bevölkerungszahl jedes Jahr erreicht wurde. Mit dem Bundessozialhilfegesetz von 1961 wurde in der BRD auch die fürsorgerechtliche Arbeitshausunterbringung für „arbeitsscheue“ Fürsorgeempfänger wieder gesetzlich etabliert. Das galt bis 1969.
In der DDR bestanden Arbeitshäuser ebenfalls weiter – wie etwa die Geschichte des Arbeitshauses Rummelsburg zeigt. In der DDR propagierte die SED das „sozialistische Arbeitsbewusstsein“, ein wichtiger Teil dessen war die Arbeitsdisziplin. Dies ist keine Erfindung der politischen Führung der DDR, vielmehr basiert dieser Gedanke auf der protestantischen Arbeitsethik, in der die Arbeit als Pflicht angesehen wird. Generell galt in der DDR das per Verfassung gegeben Recht auf Arbeit, was allerdings eher einer Pflicht zurArbeit gleich kam. Menschen ohne festen Arbeitsplatz liefen schnell Gefahr als „Asoziale“ stigmatisiert und in eine Arbeitsanstalt eingewiesen zu werden. Dies war auch der Grund, weshalb zum Beispiel „Ausreisewillige“ zu „Asozialen“ wurden. Mit dem Stellen eines Ausreiseantrags verlor der Antragssteller in der Regel seinen Arbeitsplatz und lief damit Gefahr als „Asozialer“ sanktioniert oder verfolgt zu werden. Für auffällige Jugendliche wurden die in Tradition des Arbeitshauses stehenden Jugendwerkhöfe geschaffen. Nach der Strafrechtsreform von 1968 wurde auch „Asozialität“ explizit als Straftatbestand definiert und sanktioniert. 1979 wurde der Begriff „Asozialität“ zu einer Art Gummiparagraphen ausgedehnt. Wir sehen, sowohl das Sanktionieren von „Asozialität“ als auch die Fortführung der Arbeitshäuser setzten sich in allen vier Besatzungszonen und in den beiden deutschen Staaten in ähnlicher Weise fort.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, in wie fern Menschen, die als „Asoziale“ von den Nazis verfolgt, eingesperrt und gefoltert wurden, nach dem Krieg eine Rehabilitierung oder Entschädigung in den vier Besatzungszonen sowie den beiden deutschen Staaten erhielten.

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Bereits 1944 hatte sich die European Advisory Commission der Alliierten darauf geeinigt, dass die Verfolgten des NS-Regimes aus Haftanstalten befreit werden sollten und ferner deutsche Behörden diejenigen versorgen sollten, die aus „politischen, rassischen und religiösen“ Gründen verfolgt waren. Unmittelbar nach Kriegsende ordneten die Alliierten in der Erklärung zur bedingungslosen Kapitulation an, dass „deutsche und ausländische politische Internierte freizulassen und zu versorgen“ seien. „Versorgen“ ist gewissermaßen der erste Verweis auf eine Hilfe für die Opfer des Nationalsozialismus.
Bereits im Mai 1945 hatte sich eine Gruppe von NS-Gegnern (unter ihnen zahlreiche Kommunisten) zusammen geschlossen und forderte unter dem Namen „Opfer des Faschismus“ moralische und materielle Entschädigung. Sie gründeten in Berlin den „Hauptausschuss“, der sich als politische Vertretung der NS-Verfolgten verstand. Der „Hauptausschuss“ war Teil der Stadtverwaltung und Anlaufstelle für die sozialen Belange der NS-Verfolgten aus ganz Berlin. Die Teilung der Stadt durch die doppelte Staatsgründung 1949 spaltete die Verfolgtenvertretungen und brachte zwei Institutionen hervor: das Referat Verfolgte des Nazi-Regimes (VdN) in Ost-Berlin und den VVN (Verein der Verfolgen des Naziregimes), der den Anspruch erhob, in ganz Deutschland als politische Vereinigung zu agieren.
In den westlichen Besatzungszonen gab es in den ersten Jahren keine einheitliche Politik zur Versorgung der Verfolgten. Verschiedene Betreuungsstellen gaben auch Leistungen an ehemalige „kriminelle“ oder „asoziale“ KZ-Häftlinge aus. Mit der zunehmenden Verrechtlichung und Bürokratisierung allerdings wurde die Gruppe der Entschädigten immer weiter eingeengt. In einem Entwurf des Landesentschädigungsgesetzes für Baden-Württemberg aus dem Jahr 1946 werden explizit „schwer vorbestrafte Menschen, asoziale Individuen, Gewohnheitsverbrecher und Trunkenbolde“ ausgeklammert.
In Hamburg gab es unmittelbar nach dem Krieg eine Differenzierung der Opfer. Ehemalige KZ-Häftlinge wurden in verschiedene Kategorien eingeteilt: 1 A waren „politische Überzeugungstäter“, 1 B „übrige politische Täter“, 1 C „Kriminelle und Asoziale“. Bei den letzten wurden gewährte Hilfeleistungen widerrufen. Auch wurde bei einigen ehemaligen Häftlingen der ersten Kategorie der Opferstatus wegen „sozialem Fehlverhalten“ (etwa Schwarzhandel) aberkannt. Die britischen Besatzer legten in der Zonenpolitischen Anweisung Nr. 20 fest, dass „als eine Person schlechten Charakters“ keine Sonderhilfen bekam. Damit wurde etwa ehemaligen „asozialen“ Häftlingen die Hilfe verweigert. Die Britische Militäradministration hatte nach dem Krieg zunächst das Ziel, die Ordnung in Hamburg aufrecht zu erhalten. Dabei baute sie auf die Arbeit der Sozial- und Wohlfahrtsämter auf. Die allerdings waren größtenteils mit Mitarbeitern besetzt, die bereits im „Dritten Reich“ „asoziale“ Menschen in Arbeitshäuser oder KZ eingewiesen hatten. Diese Mitarbeiter hatten an einer Änderung der Sozialpolitik kein Interesse. Es ging weiter wie vorher – nur gemordet wurde nicht mehr.

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Ab 1949 trennten sich die Wege der Wiedergutmachung in Ost und West endgültig. In der Bundesrepublik Deutschland orientierten sich Regelungen am „Bundesentschädigungsgesetz“ von 1953 und in der Deutschen Demokratischen Republik gab es die „Anordnung zur Sicherung der Rechte anerkannter Verfolgter des Naziregimes“. In der BRD galt der Grundsatz der Kompensation für Schäden an Freiheit, Gesundheit und Vermögen, in der DDR das Fürsorgeprinzip – es wurden staatliche Sozialleistungen regelmäßig gezahlt.
Abgesehen von diesen stark auseinander gehenden Grund-Prinzipien gab es eine erstaunliche Parallelität der Entschädigungspraxen in der DDR und der BRD. Das bedeutet: In beiden Staaten konnten ausschließlich die Menschen Entschädigung beantragen, die im NS aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen verfolgt wurden. Dies machte keinen Unterschied zur Entschädigungspolitik der vier Alliierten.
Es gab in beiden deutschen Staaten Ausschlusskriterien, die überaus politisch waren: In der DDR wurden Menschen der Opferstatus aberkannt, die politisch missliebig waren. In der BRD und Westberlin wurde Menschen der Opferstatus aberkannt mit der Begründung, sie seien für eine „totalitäre dem NS verwandte Gewaltherrschaft“ – ihnen wurde ihre kommunistische Weltanschauung zur Last gelegt.
In beiden deutschen Staaten hatten die gleichen Gruppen der NS-Opfer so gut wie keine Chance, „Wiedergutmachung“ zu erhalten. Das waren zunächst die Homosexuellen. Vergessen wir nicht, dass der §175, welcher Homosexualität verbot, in der DDR bis 1957 bestand und in der BRD bis 1969. Erst 1994 wurde dieser Paragraf ersatzlos gestrichen. Darüber hinaus waren es Zwangssterilisierte, „Euthanasie-Opfer“, Befristete Vorbeugehäftlinge (sogenannte Berufsverbrecher) und „Asoziale“. Sinti und Roma konnten in beiden deutschen Staaten nur schwer „Wiedergutmachungsleistungen“ erhalten. Ein Grund war, dass sie von den Nazis als „Asoziale“ klassifiziert wurden. Generell muss gesagt werden, dass die deutschen politisch, rassisch und religiös Verfolgten, die Wiedergutmachung bekamen, nur eine Minderheit der durch NS-Sondergesetze in Haftanstalten und Lagern Internierten waren.
Die Akteure in der Wiedergutmachungspolitik waren in Ost und West höchst unterschiedlich: In der BRD waren es oft Richter oder Ärzte, die teilweise vorbelastet waren. Bei Entschädigungsanträgen von Zwangssterilisierten konnte es vorkommen, dass ein Arzt den Wiedergutmachungsprozess begutachtete, der bereits als Gutachter für Zwangssterilisationsverfahren im Nationalsozialismus tätig war. In der DDR wurden Streitfälle bei Entschädigungsanträgen nicht vor Gericht ausgetragen, sondern vor einer Beschwerdekommission, deren Mitglieder anerkannte NS-Verfolgte waren.
In der DDR wurde, wer als „Asozialer“, Homosexueller oder mit mehreren Vorstrafen in das KZ kam und einen Antrag auf den OdF (Opfer des Faschismus)-Status stellte, mit großer Sicherheit abgelehnt. Wer von diesen Opfern trotzdem den Hauch einer Chance auf „Wiedergutmachung“ haben wollte, musste den Lebenslauf und Fragebogen bei der Antragsstellung „beschönigen“. Dafür musste der Haftgrund „politisiert“ werden. Etwa dadurch, dass der Antragsteller schrieb, er wurde in KZ-Haft genommen, weil er den Führer oder Göring öffentlich beleidigt hätte („Verächtlichmachung der Reichsregierung“ nannte sich dies), im KZ allerdings den schwarzen Winkel der „Asozialen“ bekam. Aufgrund der teils guten Aktenüberlieferung einiger Haftanstalten (zum Beispiel für die KZ Buchenwald oder Dachau), konnte der „Hauptausschuss“ aber etwaige Vorstrafen oder Einweisungsgründe relativ einfach prüfen. Der Berliner „Hauptausschuss“ hatte außerdem das Recht auf Einsicht in das Strafregister. Es war für die Opfer nicht nur schwierig, sondern auch gefährlich. Eine eidesstattliche Versicherung musste abgegeben werden. Der Antragssteller lief also auch Gefahr, wegen Meineids angezeigt zu werden. Die übergroße Mehrheit der „asozialen“ Opfer der Nazis stellte also überhaupt gar keinen Antrag auf einen OdF-Status. Darüber hinaus bestand auch die Gefahr, den OdF-Status wieder zu verlieren. In der DDR konnte dieser entzogen werden, etwa wegen schlechten Benehmens nach dem Krieg, Kriminalität oder „asozialen Verhaltens“. Dies nannte sich „VdN-schädigendes Verhalten“.
Mitte der 1960er Jahre gab es im VdN-Referat der DDR bei Entschädigungen einen allmählichen Wertewandel. Zwar waren immer noch Rechtschaffenheit, Arbeitswille und Sauberkeit die wichtigsten Kriterien bei der Beurteilung, ob jemand würdig war, den OdF-Status zu haben. Allerdings gab es auch Diskussionen darüber, ob sozial auffälliges Verhalten überhaupt ein Ausschlussgrund sei. In der DDR blieben die Ausschlusskriterien jedoch bis zum Beitritt in die Bundesrepublik bestehen: „asoziale“ oder „kriminelle“ Opfer wurden nicht entschädigt.
Bereits 1946 schloss sich eine Gruppe zusammen, die sich „Schicksalsgemeinschaft der Vergessenen“ nannte, sie wollte die Gruppe der vergessenen Opfer vertreten. Allerdings verweigerten die Alliierten die Zulassung als Verband. Die vier alliierten Mächte – aber auch die meisten Deutschen – sahen diese Menschen nach wie vor als Gesetzesbrecher an.

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Bis heute haben die Vergessenen Opfer – insbesondere die „Kriminellen“ und „Asozialen“ Opfer des Nationalsozialismus keine Lobby. Es gibt einige wenige Vereine und NGOs, die sich für die Belange der vergessenen Opfer einsetzen – etwa die „Projektgruppe für die vergessenen Opfer des NS-Regimes in Hamburg e.V.“ oder der „Arbeitskreis Marginalisierte – gestern und heute“ in Berlin. Die meisten „vergessenen“ Opfer haben jedoch nie Entschädigungsleistungen erhalten.
Auch zeigt sich, dass die Werturteile und Ordnungsvorstellungen, die bereits vor 1933 existierten und im Nationalsozialismus im Massenmord mündeten, nach 1945 weiter fortbestanden. Vielfach sogar bis heute. Erst seit Mitte der 1980er Jahre gibt es eine Art Sinneswandel bei der Wahrnehmung der „Vergessenen Opfern“. Seit dieser Zeit wird überhaupt erst zu den „Vergessenen Opfern“ wissenschaftlich geforscht. In den 1990er Jahren wurde es fast allen Opfern des Nationalsozialismus möglich, Einmal-Leistungen (bis zu 2.556,46 Euro) im Rahmen der Härteleistungs-Regelung im Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG-Härterichtlinien) zu erhalten. Dabei müssen die Antragsteller in einer sozialen Notlage sein. In diesem Zusammenhang beantragten auch ehemals als „Asoziale“ verfolgte Menschen Gelder. Jedoch waren diese, verglichen an der zehntausenden Menschen dieser Opfergruppe im „Dritten Reich“, verschwindend gering. Von insgesamt fast 8.000 eingegangenen Anträgen waren lediglich 288 von als „asozial“ verfolgten Menschen gestellt. Bewilligt wurden davon jedoch nur 174. Nach wie vor wird diese Verfolgtengruppe nicht im Entschädigungsgesetz berücksichtigt. Eine Änderung ist nicht mehr zu erwarten, die allermeisten Opfer sind bereits verschieden.

Literatur

  • - Ayaß, Wolfgang (1992): Das Arbeitshaus Breitenau. In: Gesamthochschule Kassel/Fachbereich 1 (Hrsg.), Nationalsozialismus in Nordhessen – Schriften zur regionalen Zeitgeschichte, Kassel.
  • - Ayaß, Wolfgang (1993): Die „korrektionelle Nachhaft“. Zur Geschichte der strafrechtlichen Arbeitshausunterbringung. In: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 15, S. 184-201.
  • - Bundesministerium der Finanzen (2012). Entschädigung von NS-Unrecht. Regelungen zur Wiedergutmachung, Berlin.
  • - Korzilius, Sven (2005): „Asoziale“ und „Parasiten“ im Recht der SBZ/DDR. Randgruppen im Sozialismus zwischen Repression und Ausgrenzung, Köln (Böhlau Verlag).
  • - Korzilius, Sven (2008): Arbeitsethik, Sozialdisziplinierung und Strafrecht in der sowjetischen Besatzungszone und in der DDR, telegraph Nr. 116+117, S. 123-133.
  • - zur Nieden, Susanne (2009): „Unwürdige“ Opfer – Zur Ausgrenzung der im Nationalsozialismus als „Asoziale“ Verfolgten in der DDR. In: KZ-Gedenkstätte Neuengamme (Hrsg.) Ausgegrenzt. „Asoziale“ und „Kriminelle“ im nationalsozialistischen Lagersystem, Bremen (Edition Temmen), S. 138-148.
  • - Paul, Christa (2008): Frühe Weichenstellungen. Zum Ausschluss „asozialer“ Häftlinge von Ansprüchen auf besondere Unterstützungsleistungen und auf Entschädigung. In: Fritz Bauer Institut/Katharina – Stengel/Werner Konitzer (Hrsg.), Opfer als Akteure. Interventionen ehemaliger NS-Verfolgter in der Nachkriegszeit, Frankfurt am Main (Campus), S. 67-86.
  • - Stefan Romey: „Asozial“ als Ausschlusskriterium in der Entschädigungspraxis der BRD. In: KZ-Gedenkstätte Neuengamme (Hrsg.) Ausgegrenzt. „Asoziale“ und „Kriminelle“ im nationalsozialistischen Lagersystem, Bremen (Edition Temmen), S. 149-159.