Mali: Abschiebungen als postkoloniale Praxis

Keywords: Deportations, repatriations, "voluntary return", Mali, Libya, Global South, postcolonial states.

Schlüsselwörter: Abschiebungen, Repatriierungen, "freiwillige Rückkehr", Mali, Libyen, Globaler Süden, postkoloniale Staaten.

Der Artikel* nimmt eine kritische Perspektive auf Rückführungen und Abschiebungen innerhalb Afrikas ein, indem er die Wahrnehmung korrigiert, dass vor allem europäische Abschiebepolitiken auf dem afrikanischen Kontinent relevant sind. Diese gab und gibt es weiterhin und sie sind mit einer spezifischen Symbolik verbunden. Hier geht es jedoch zentral um Abschiebungen aus west-, zentral- und nordafrikanischen Ländern in andere Länder der Regionen, die in Form von (Massen-)Abschiebungen mit der Unabhängigkeit vieler Staaten zu einem politischen Instrument wurden. Afrikanische Regierungen setzen seit Jahrzehnten politische Maßnahmen gegen Ausländer*innen um. Dies begann in den 1960er Jahren mit der Ausweisung anderer Afrikaner*innen. "Afrikanische" Abschiebungen bestätigten damit die "neue" staatliche Souveränität in der Zeit der Dekolonisierung, und positionierten den Staat in den ideologischen Kämpfen einer bipolaren Welt zwischen Ost und West.

Der Artikel konzentriert sich auf die Abschiebung von Malier*innen. Mali, geprägt von einer großen Diaspora auf dem afrikanischen Kontinent, führte im Gegensatz zu anderen Staaten in der Region nie selbst (Massen-)Abschiebungen durch, ist aber dennoch von der verbreiteten Abschiebepraxis betroffen. Das Land dient als Beispiel, um die (neue) staatliche Praxis der Abschiebungen und deren Auswirkungen zu untersuchen. Unser Beitrag versucht, in einem eurozentrischen Diskurs eine differenziertere und theoriegeleitete Sichtweise einzunehmen, die Abschiebungen und Repatriierungen auf dem afrikanischen Kontinent sowie die Reaktionen darauf seit den 1960er Jahren bis heute historisch kontextualisiert und ihre verschiedenen Bedeutungen rekonstruiert.

Der Artikel basiert auf unseren beiden Doktorarbeiten zur freiwilligen, unterstützten und unfreiwilligen Rückkehr von malischen Migrant*innen aus europäischen und afrikanischen Ländern.[1] Zwischen 2014 und 2017 führten wir in Mali mehrere Phasen qualitativer Feldforschung durch, um den Alltag und die Wahrnehmung ehemaliger Abgeschobener und ihre soziale Einbettung zu erfassen. Darüber hinaus untersuchten wir den sozialen und politischen Umgang und die Bedeutung von (Massen-)Abschiebungen sowie die Reaktionen darauf. Während des Forschungsprozesses trafen wir ehemalige Abgeschobene, potenzielle (Re-)Migrant*innen, ihre Familien und Bekannten in der Hauptstadt Bamako sowie an einer Reihe von Orten im malischen Süden und Südwesten, vor allem in der Gegend von Kita, Yanfolila und Sikasso. Die verwendeten Methoden waren informelle Gespräche, problemzentrierte Interviews, Gruppendiskussionen und ethnographische (teilnehmende) Beobachtung mit Abgeschobenen, ihrem sozialen Umfeld, staatlichen Repräsentant*innen und Vertreter*innen von NGOs, Botschaften und vor allem der Zivilgesellschaft. In diesem Beitrag stellen wir die Abschiebepraktiken afrikanischer Länder in eine historische und vergleichende Perspektive mit denen "westlicher" Staaten. Der Artikel blickt somit auf die Umsetzung und Bekämpfung der europäischen und afrikanischen Abschiebungen sowie die Politik der Auslagerung der europäischen Grenzen auf den afrikanischen Kontinent einschließlich der Erfahrungen von Abgeschobenen und Rückkehrer*innen. Wir analysieren insbesondere Fälle von Massenabschiebungen malischer Staatsangehöriger, um die allgemeinen Muster afrikanischer Abschiebungen von der Ära der Unabhängigkeit bis hin zu globalisierten Abschiebungen als ein politisches Instrument zur Lenkung undokumentierter Migrant*innen sowohl in Afrika als auch im globalen Norden zu veranschaulichen.

Wir befassen uns zunächst mit der Herstellung eines afrikanischen postkolonialen Ordnungsrahmens von Abschiebungen. Anschließend betrachten wir die Durchsetzung von Abschiebepolitiken und ihre Wechselbeziehungen zu verbreiteten Migrationsmustern in West- und Zentralafrika. Im dritten Abschnitt geht der Artikel auf die historischen Gründe und die Abschiebungen von Malier*innen ein. Schließlich werden spezielle Formen des Umgangs mit und der Reaktionen auf Rückkehr und Abschiebungen in Mali analysiert. Insgesamt liefert der Artikel ein theoretisches Argument, Abschiebungen innerhalb des afrikanischen Kontinents als Praxis zu begreifen, die den postkolonialen afrikanischen Nationalstaat und seine Gesellschaft mit ausmacht. Abschiebungen erzeugen ein politisches und soziales Feld, das globale Ungleichheiten reproduziert und zugleich Wege für neue Handlungsformen für verschiedene Akteure schafft.

Der (afrikanische) postkoloniale Abschiebungsstaat: Abschiebungen als Vermächtnis westlicher liberaler Demokratien

Der Artikel ordnet das politische Instrument der Abschiebungen als postkoloniale Praxis afrikanischer Staaten ein, mehr noch: als Vermächtnis westlicher liberaler Demokratien. Ausweisungen und Abschiebungen dienten dazu, "Migrant*innen" von "Bürger*innen" im Sinne von Staatsangehörigen zu unterscheiden (vgl. Mamdani 1996: 17). Jean-Philippe Dedieu und Aissatou Mbodj-Pouyé (2018) beschreiben das Entstehen eines anti-kolonialistischen und Anti-Globalisierungs-Diskurses, der postuliert, dass westliche Staaten einerseits Ressourcen und Güter aus Afrika beziehen und andererseits afrikanische undokumentierte Migrant*innen abschieben, die zum Wirtschaftswachstum Europas und Amerikas beigetragen haben. Diese Diskurse fördern einen transnationalen politischen Aktivismus, der auf der Idee und dem Erbe einer Kolonialschuld Europas gegenüber Afrika, als Reparation der mit Sklaverei und Kolonisierung verbundenen Schäden aufbaut (s. Kamian 2001). Abschiebepraktiken können als Teil dieses Vermächtnisses angesehen werden. Wir werden diese Annahmen im Folgenden sorgfältig prüfen. Abschiebungen von Migrant*innen in Afrika sind daher kein isoliertes Phänomen, sondern inspiriert von den bürokratischen Praktiken der Staaten aus dem Globalen Norden, aus dem der afrikanische Modellstaat hervorgegangen ist. Wie wir zeigen werden, stellen das Ausmaß und die historische Entwicklung dieser Abschiebepraktiken eine globale Praxis dar, die kein Vorrecht der europäischen Staaten oder Nordamerikas sind, sondern vielmehr die Souveränität des heutigen, "neuen" Nationalstaates in Afrika stärkt (vgl. z.B. De Genova 2002; De Genova & Peutz 2010).

In westlichen liberalen Demokratien werden Abschiebungen als Instrument zur Sicherung des Wohlergehens der Bürger*innen und zur Regulierung des Arbeitsmarktes diskutiert und führten zu einer Intensivierung von Grenzkontrollen (Drotbohm & Hasselberg 2015). Die erzwungene Rückkehr wurde immer mehr zu einer Maßnahme der Kontrolle und "Disziplinierung" von Eingewanderten, nicht zuletzt getrieben von Ressentiments gegen die "Anderen" (De Genova 2002). Ähnlich diesem Imperativ, versuchten die unabhängigen afrikanischen Staaten, ihre Länder zu sichern und Staatsbürger*innen sowie nationale Interessen zu fördern. Ihre Abschiebepolitik wurde in den meisten Fällen durch eine populistische Dynamik legitimiert, die "den Fremden" als Quelle wirtschaftlicher Misere und politischer Krisen bezeichnete (Bredeloup 1995). Tatsächlich haben sich innerafrikanische Abschiebungen vor allem als zynisches Regulierungsinstrument herausgestellt, das von Regierungen in Krisensituationen eingesetzt wird (Lecadet 2011: 118). Charakteristisch für erzwungene Rückführungsmaßnahmen ist, dass die meisten von ihnen in Jahren negativen Wachstums oder während (und oft begleitet von) einer Phase ausgeprägter Fremdenfeindlichkeit stattfanden (Adida 2010: 87). Besonders seit dem 11. September 2001 sind diskursive Zusammenhänge zwischen Terrorismus, Sicherheit und Einwanderung zu beobachten, die zu einem Anstieg der Abschiebungen innerhalb Afrikas und anderswo führten. Die Versicherheitlichung innerhalb und zwischen afrikanischen Staaten und die Zunahme von Kontrollmaßnahmen auf dem gesamten Kontinent wird nicht nur durch die erweiterten Grenzkontrollaktivitäten (Kanstroom 2010) der Europäischen Union (Flahaux & de Haas 2016) ausgelöst. Letztere hat seither zu Tausenden von Abschiebungen afrikanischer Bürger*innen auf dem Kontinent geführt (insbesondere aus Libyen, Marokko, Algerien, Mauretanien etc.) (z.B. Trauner & Deimel 2013; Lecadet 2011). Heute scheinen zudem auf dem afrikanischen Kontinent administrative Verhaftungen und Zwangsrückführungen normalisierte und legitime Maßnahmen zur Durchsetzung staatlicher Souveränität geworden zu sein.

Da Abschiebungen die Migrationsrouten und -zyklen von Personen (Cassarino 2014) zwangsläufig unterbrechen, umkehren (Drotbohm 2012) und immobilisieren, verbinden öffentliche und politische Debatten eine innerstaatliche "administrative Verantwortung" des Abschiebestaates mit einer "moralischen Verantwortung" gegenüber den Ländern der Staatsbürgerschaft der Abgeschobenen. Wirtschaftskrisen in den Herkunftsländern der Abgeschobenen gestalteten ihre Reintegration teilweise als äußerst schwierig. Die Abgeschobenen, die im Ausland tätig und nicht zuletzt über ihre Rücküberweisungen als "Entwicklungsakteure" anerkannt waren (Soukouna 2016), wurden mit der Rückkehr in ihre Herkunftsländer häufig demoralisiert und die Erwartungen auf Erfolg und ein besseres Leben für die Familie durch die Rückkehr zerstört.

In afrikanischen Staaten ist die staatliche Gewalt gegen Migrant*innen im Zusammenhang mit der Bildung eines postkolonialen Staates zu sehen, gekennzeichnet durch Turbulenzen, Krieg und antagonistische diplomatische Beziehungen. Wie im Globalen Norden definieren Vertreibung oder Abschiebung, welche Migrant*innen Teil der nationalen normativen Gemeinschaft sind und welche ausgeschlossen werden sollen (Anderson u.a. 2013). Afrikanische Staaten nach der Unabhängigkeit erscheinen einerseits als "Abschiebechampions" und andererseits als Propagandisten einer regionalen Freizügigkeit. Einerseits propagiert das Konzept einer afrikanischen Staatsbürgerschaft seit den 1960er Jahren die Beseitigung der aus der Kolonialzeit übernommenen Grenzen zur Verwirklichung einer afrikanischen Einheit durch die Schaffung eines freien Personen- und Warenverkehrs (vgl. z.B. die Gründung der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten [ECOWAS -- Economic Community of West African States]) (vgl. Camara u.a. 2011; Lecadet 2011). Dem widersprach andererseits die tatsächliche Abschiebepraxis der meisten Staaten, wie wir im Folgenden zeigen.

Durchsetzung der Abschiebepolitik in West- und Zentralafrika

Mit ihrer Unabhängigkeit wurden Ausweisungen von Ausländer*innen zu einer etablierten Praxis der meisten afrikanischen Staaten. Mali und Tansania führten als einzige afrikanische Länder nie Abschiebungen durch. Dies hing zentral mit ihrem Engagement für den Panafrikanismus, den afrikanischen Sozialismus und die afrikanische Einheit zusammen, wie wir für den Fall von Mali im Weiteren erläutern. In Ländern wie dem Kongo-Zaire, der Côte d'Ivoire und Uganda waren Abschiebungen von Ausländer*innen hingegen sehr verbreitet. So fanden in diesen Ländern zwischen 1960 und 2000 wiederholt größere Ausweisungen statt (Adida 2010: 86f). Insgesamt zählt Claire L. Adida für den Zeitraum von 1960 bis 2000 in Afrika 44 Fälle von Abschiebungen, wobei etwa die Hälfte aller afrikanischen Staaten südlich der Sahara Eingewanderte mindestens einmal massenhaft vertrieb (ebd.: 86). Folgende Faktoren führten seit der Unabhängigkeit zu dieser Abschiebepolitik: die Demarkation von nationalen Grenzen, die Entstehung unabhängiger Nationalstaaten und die Schaffung von Einwanderungsbestimmungen, das Vorhandensein von unterschiedlich vielen Beschäftigungsmöglichkeiten zwischen den Ländern und später wirtschaftliche Rezessionen (Adepoju 1984: 427).

Insbesondere die Wirtschaftskrisen von 1970-1990 und die großen wirtschaftlichen Probleme in den Aufnahmeländern sowie der Glaube, dass Einwanderer*innen soziale Missstände verursachten oder verschärften, führten in einer Reihe von afrikanischen Ländern zu einer strikten Anti-Immigrationspolitik (Akrasih 2012). Ghana und Nigeria führten bereits früh Politiken zur Migrationsbekämpfung gegen so genannte "illegale Wanderarbeiter" oder "Fremde" ein. Ghanaische Abschiebungen sind in Bezug auf ihre politische Entstehungsgeschichte typisch: Wie Mali hatte auch Ghana nach der Unabhängigkeit ein sozialistisches politisches System etabliert, zu dessen Selbstverständnis die Realisierung der afrikanischen Einheit und ein grenzenloses Afrika gehörte. Ghana führte jedoch 1969 eine erste Massenabschiebung durch. Mit der Aliens Compliance Order beschloss die Regierung, Ghana von "unerwünschten Ausländer*innen" zu befreien. In der Volkszählung von 1960 machten Einwanderer*innen zwölf Prozent der ghanaischen Bevölkerung von 8,4 Millionen Menschen aus (ebd.). Die treibenden Faktoren, die zur Aliens Compliance Order, führten waren die schwierige politische und wirtschaftliche Situation und die demographischen Veränderungen aufgrund der Zuwanderung. Die Bevölkerung war angesichts des wirtschaftlichen Wettbewerbsdrucks unzufrieden und erachtete es als notwendig, Ausländer*innen auszuweisen, um Arbeitsplätze für Inländer*innen zu schaffen. Darüber hinaus gaben einige Ghanaer*innen Ende der 1960er Jahre Einwanderer*innen die Schuld an einer Welle von Verbrechen (ebd.). "Wir können es uns nicht leisten, andere Münder zu füttern, wenn unsere nicht gefüttert werden", lautete der Slogan des Innenministers (Adjepong 2009: 90f). In Folge dessen wurden schätzungsweise 500.000 Personen abgeschobenen, insbesondere Nigerianer*innen, Nigrer*innen, Malier*innen und Menschen aus der Volta-Region (Adepoju 1984: 430). Am stärksten betroffen waren Nigerianer*innen, die ursprünglich vom sozialistischen Regime Kwame Nkrumahs ermutigt worden waren, sich in Ghana niederzulassen, um den Übergang Ghanas zur Unabhängigkeit 1957 sicherzustellen.

In ähnlicher Weise, und nicht zuletzt als Vergeltungsmaßnahme gegen Ghana, wies die nigerianische Regierung ihrerseits mit einer Ankündigung des Präsidenten Shehu Shagari binnen weniger Wochen ab dem 17. Januar 1983 über zwei Millionen "illegale" Einwanderer*innen aus dem Staatsgebiet aus (Gary-Tounkara 2015). Am 15. Februar 1983 auf dem Höhepunkt der Welle waren nach offiziellen Statistiken bereits 1,5 Millionen Menschen abgeschoben worden, davon 700.000 Ghanaer*innen, 180.000 Nigrer*innen, 150.000 Tschader*innen, 120.000 Kameruner*innen, 5.000 Togoer*innen und 5.000 Beniner*innen (ebd.: 30). Diese teilweise chaotischen und massenhaften Ad-hoc-Ausweisungen erregten international Aufmerksamkeit und Kritik, u.a. in Großbritannien und aus dem Vatikan (ebd.: 33). Vergleichbar mit dem Fall Ghanas waren die von der nigerianischen Regierung genannten Hauptgründe für die Ausweisungen die Gewährleistung der Integrität der nigerianischen Einwanderungsgesetze, die allgemeine wirtschaftliche Rezession, die Beteiligung einiger Ausländer*innen aus Nachbarländern an gewalttätigen religiösen Unruhen in Nigeria sowie an Verbrechen, einschließlich bewaffneter Raubüberfälle (Olaosebikan 2013: 341). Allerdings verfolgte man hier eine gewisse Selektivität. So galten Hochqualifizierte (medizinische und technische Fachkräfte etc.) als "gute Ausländer*innen", die nicht ausgewiesen werden sollten, während ungelernte und nicht-qualifizierte Ausländer*innen aufgefordert wurden, Nigeria unverzüglich zu verlassen (Arhin 1991: 12).

Ein historischer Überblick: Wanderungen und Abschiebungen von Malier*innen

Mali ist ein besonderer Fall in Bezug auf Abschiebungen. Seit den ersten Stunden seiner Unabhängigkeit war das Land von den Folgen der Abschiebung seiner Bürger*innen aus afrikanischen, europäischen, amerikanischen und asiatischen Staaten gleichermaßen betroffen. Auf dem afrikanischen Kontinent wurden Malier*innen aus dem benachbarten Senegal (1958-1960 gemeinsame Mali-Föderation mit Mali [ehemals Französisch-Sudan]) und dem ehemals belgischen Kongo als Folge der Durchsetzung des Gesetzesdekrets vom 19. August 1964[2] vertrieben. Andere Länder folgten dieser Praxis: Ghana 1969, Nigeria 1983, Angola 1996, Libyen 1990 bis 2000 und Äquatorialguinea ab den 2000er Jahren; nicht zuletzt Gabun mit umfassenden Abschiebungen 2015 (Feldnotizen). Ab Mitte der 1980er Jahre verbreiteten sich diese Abschiebungen angesichts der Wirtschaftskrisen zunehmend, nicht zuletzt zur Durchsetzung der staatlichen Außenpolitiken. Dies ging einher mit der Entstehung der Narrative des "kriminellen Migranten" und des "Migranten, der für den wirtschaftlichen Zusammenbruch verantwortlich ist" oder des "Migrantenpolitikers" in diesen Ländern und in Mali selbst.

Der malische Staat hingegen richtete seine Diplomatie auf die Verwirklichung eines Ideals der afrikanischen Einheit und Staatsbürgerschaft. Seit 1960 schob Mali tatsächlich nie offiziell eine*n Ausländer*in aus seinem Territorium ab (Lecadet 2011: 118). Die vorsichtige Haltung des malischen Staates gegenüber Abschiebungen basiert auf drei Säulen: (1) seinem Eintreten für eine afrikanische Einheit, die in seiner Nationalhymne und seinen drei Verfassungen verankert ist; (2) die Angst, dass seine diasporischen Gemeinschaften unter den Auswirkungen von Abschiebungen nach Mali leiden würden; und (3) die seit Jahrhunderten in Mali betriebenen Politik der Gastfreundschaft gegenüber Fremden (Lecadet 2016: 78). Angesichts eines "Zeitalters der Abschiebung" (Boehm 2016) und der zunehmend normalisierten Abschiebungspraktiken auf dem afrikanischen Kontinent (Bloch & Schuster 2005; Galvin 2015), die nicht zuletzt durch die zweite Welle der Externalisierung der europäischen Außengrenze vervielfältigt werden, nimmt der malische Staat eine ambivalente Haltung und einen "doppelten Diskurs" (Dünnwald 2017) zur Bewältigung von Abschiebungen und Repatriierungen gegenüber anderen afrikanischen, europäischen und internationalen Akteuren ein. Dies hat zu ganz besonderen sozialen, wirtschaftlichen und institutionellen Rückkehrregimen in Mali geführt, die auch im Widerspruch zu den Erwartungen der Migrant*innenverbände stehen.

Der afrikanische Kontinent war schon immer das bevorzugte Ziel malischer Migrant*innen. Es lebten im Jahr 2015 laut offizieller Statistik 5.474.048 Malier*innen in afrikanischen Ländern, was 96,68 % der gesamten malischen Diaspora entspricht (DGME 2015). Diese große malische Präsenz in Afrika spielt nicht nur eine Rolle bei den Verstrickungen mit politischen und wirtschaftlichen Krisen in den Ankunfts- und Transitländern, sondern hat auch Auswirkungen auf die Zahl der Abschiebungen von Malier*innen in Afrika.

Durch die zunehmende Kolonialisierung ab Mitte des 19. Jahrhunderts waren Westafrikaner*innen für Arbeitseinsätze in allen britischen und französischen Kolonien West- und Zentralafrikas mobilisiert worden. Die Abwanderung von Malier*innen nach Zentralafrika geht auf diese Zeit zurück. Von den ursprünglich als Arbeitskräfte in Großprojekten Beschäftigten ließen sich einige in diesen Ländern nieder und wurden zu wichtigen Akteur*innen im Diamanten- und Wirtschaftssektor. In Kinshasa, der Hauptstadt der Demokratischen Republik Kongo, sowie in Brazzaville, der Hauptstadt der Republik Kongo, ferner in Kamerun und in Angola initiierten sie Rekrutierungsnetzwerke für neue Migrant*innen.

Anfang der 1970er Jahre waren die beiden Kongos und Kamerun so zu Knotenpunkten der malischen Einwanderung geworden, zu einer Zeit, als die Wirtschaftsstrukturen in Mali durch zyklische Dürren (1973-1984) stark erschüttert wurden. Zudem zwang das repressive politische Regime unter Moussa Traoré viele Menschen zu gehen und anderswo nach alternativen Einkommensmöglichkeiten und Freiheiten zu suchen. Infolgedessen wanderten zahlreiche junge Männer und Frauen in den Kongo, Gabun und die Côte d'Ivoire, wo damals qualifizierte Arbeitskräfte fehlten.

Die Präsenz von malischen Migrant*innen in der Côte d'Ivoire war v.a. eine Folge des Handels mit Kolanüssen, der es ermöglichte, die Gebiete der malischen Savanne mit dem (Regen-)Wald an der Côte d'Ivoire zu verbinden (Lovejoy 1980: 125). Ausgehend von diesen Unternehmensnetzwerken entwickelte sich die Côte d'Ivoire zu einem der Länder mit dem größten Anteil an malischen Einwanderer*innen. Mit der Wirtschaftskrise in den 1980er Jahren sah sich die ivorische Wirtschaft jedoch einer schweren Rezession gegenüber, die zu einer Verhärtung der Aufenthaltsbedingungen führte. Dazu kamen die Flüchtlingsbewegungen und die Rückführungen ab 2000, verursacht durch bewaffnete Rebellionen nach dem Staatsstreich. Zwischen 2002 und 2004 wurden so mehr als 200.000 Malier*innen zurückgeführt (Datenbanken der DGME).

Die Abschiebungen aus den EU-Ländern begannen Mitte der 1980er Jahre aus Frankreich und Ende der 1990er Jahre aus Spanien. 1986 wurden 101 undokumentierte malische Staatsangehörige mit einem Charterflug aus Frankreich ausgewiesen, was zu schweren Unruhen und wütenden Reaktionen in Mali sowie in Frankreich führte (Lecadet 2011). Der französische Staat hatte 1945 das Nationale Einwanderungsamt eingerichtet, um die Migrationsströme zu kontrollieren und Wanderarbeitnehmer*innen in den französischen Kolonien einzustellen. Die meisten dieser Migrant*innen waren ungelernte und "billige" Arbeitskräfte, die schnell für den Wiederaufbau des Landes eingesetzt werden konnten (für Bau von Gebäuden und Infrastruktur, Industrie oder Landwirtschaft). Im Kontext der Wirtschaftskrise von 1973 machten neue Migrationspolitiken Einwanderung zu einem außenpolitischen Thema (Siméant 1998: 27): Mit ministeriellen Rundschreiben im Januar und Februar 1972 wurde die Bestrafung nicht angemeldeter ausländischer Arbeitnehmer*innen, die keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltserlaubnis hatten, in das französische Recht aufgenommen sowie ein selektives Regularisierungsverfahren eingeführt. Seitdem sind Ausländer*innen ohne Arbeitserlaubnis zu einer etablierten, informellen Quelle für billige Arbeitskraft in Frankreich geworden (ebd.: 15). Seit der ersten Abschiebewelle irregulärer Wanderarbeiter*innen 1986 beauftragten die Behörden des ehemaligen Kolonialstaates gemeinsam mit afrikanischen Regierungen französische und afrikanische Fluggesellschaften, undokumentierte Malier*innen im Rahmen ihrer neuen Rückkehrpolitik auszuweisen (Dedieu 2018). Im Sommer 1996 fanden fast 300 undokumentierte Migrant*innen, vornehmlich aus dem Senegal und Mali, viele davon minderjährig, in der Pariser Kirche St. Bernard Zuflucht. Einige von ihnen befanden sich nicht einmal in irregulärer Situation (Siméant 1998; Lecadet 2011). Die brutale Räumung der Kirche und die darauffolgenden Abschiebungen vieler der Protestierenden (Garot 2016) waren die Geburtsstunde einer transnationalen Bewegung gegen die "inhumanen Bedingungen der Vertreibungen und Abschiebungen", wie ein Slogan der Bewegung lautet.

Zehn Jahre nach dem "Charter des 101 Maliens" und in Reaktion auf die Proteste in St. Bernard gründete sich die Association Malienne des Expulsés (AME; dt.: Malische Organisation Abgeschobener) in Folge der Zunahme unfreiwilliger Rückkehr malischer Staatsbürger*innen aus Angola, Frankreich, Gabun, Mosambik sowie aus asiatischen und amerikanischen Ländern. Sie protestierte gegen die unmenschliche Behandlung bei der Rückkehr und Aufnahme in Mali. Seitdem hat die AME die politische Debatte und die Institutionalisierung des Umgangs mit Zwangsrückführungen in Mali wesentlich geprägt (Lecadet 2015; Dünnwald 2012). Bis dahin waren die von Mali ausgewiesenen Migrant*innen nach der Rückkehr inhaftiert und von den malischen Behörden der "illegalen Migration" beschuldigt worden.[3]

Seit den 2000er Jahren wurden Zwangsrückführungen aus Libyen und anderen Maghreb-Ländern substantiell durch die Externalisierungspolitik der EU gefördert (Bredeloup 1995; Gary-Tounkara 2015). Infolgedessen kamen zahlreiche abgeschobener Malier*innen aus den Mittelmeeranrainerstaaten zurück. Nach malischen Migrationsstatistiken wurden zwischen 2002 und 2012 91,8 % der Malier*innen auf dem afrikanischen Kontinent abgeschoben, während die Zahl der Abschiebungen aus Europa nicht mehr als 6,6 % aller Abschiebungen im gleichen Zeitraum ausmachten (MMEIA 2014: 55). Die Daten erfordern einen genaueren Blick auf die bisherige Diskussion von Abschiebungen.

Der Fall Libyen und die Praktiken der Externalisierung

Der markanteste Fall in Bezug auf Abschiebungen malischer Staatsbürger*innen auf dem afrikanischen Kontinent ist Libyen. Als die Ölgesellschaften in den 1970er Jahren verstaatlicht wurden, benötigte das Land dringend Arbeitskräfte für die Erdölförderung und die Realisierung von Großprojekten. Libyen griff daher auf ausländische Arbeitskräfte zurück, insbesondere aus Subsahara-Afrika. Im Folgenden ließen sich Malier*innen, hauptsächlich aus dem Sahel und der Sahara mit kultureller Verwandtschaft zu Libyen, wie den Tuareg, in Libyen nieder. Dies wurde durch ein am 12. Dezember 1980 zwischen Libyen und Mali unterzeichnetes Abkommen zur Regelung der Beschäftigung von Arbeitskräften gefördert. Angesichts der Konjunkturabschwächung in der Côte d'Ivoire und Gabun sowie wiederholter politischer Krisen in den beiden Kongos und Angola wurde Libyen für malische Auswanderer*innen besonders attraktiv.

Einige sahen das Land zudem als möglichen leichten Zugang zum europäischen Kontinent, der vor allem durch die Verschärfung der EU-Grenzkontrollen ab den 2000er Jahren relevant wurde. Die zunehmenden Kontrollmaßnahmen zeigten Wirkung mit einem Anstieg der Abschiebungen aus Libyen ab 2002, sozusagen direkt angetrieben durch die Externalisierung der Außengrenzen der EU und ihrer Mitgliedsstaaten. Zunächst wurden zwischen 2002 und 2008 auf der Grundlage von Abkommen zwischen Libyen und den EU-Mitgliedsstaaten, vor allem Italien und ab 2004 im Rahmen von FRONTEX, rund 2.670 Malier*innen abgeschoben (Ballo 2009: 120). Vor diesem Hintergrund wurde Libyen zunehmend zu einem "Ein- und Ausgangshafen", wobei es für unerwünschte irreguläre Migrant*innen vorerst die letzte Station war. Als Vorposten der EU-Migrationskontrolle führte Libyen Zwangsrückführungen an seinen Landesgrenzen und Inhaftierungen als Kontrollmaßnahmen gegen Migrant*innen durch, von denen angenommen wurde, dass sie sich auf dem Weg nach Europa befanden. In Mali wurde diese libysche Position von der Bevölkerung sehr zwiespältig wahrgenommen. Viele waren der Meinung, dass Libyen als ein großer Verfechter der Afrikanischen Union und Einheit sich gegenüber seinen afrikanischen Brüdern und Schwestern nicht derart diskriminierend verhalten sollte.

Bereits seit 1985 nutzte Libyen die Abschiebung von Arbeitsmigrant*innen als politisches und diplomatisches Instrument in seinen Beziehungen zu anderen afrikanischen Staaten (de Haas 2007). 80.000 tunesische und ägyptische Wanderarbeiter*innen und etwa 7.000 malische Migrant*innen wurden zwischen 1985 und 1987 ausgewiesen (Bensaâd 2012: 88; Jamana 1987). Obwohl diese Abschiebungen darauf abzielten, afrikanische Länder zu destabilisieren, die nicht die gleiche Vision wie Libyen hatten, wurden sie weniger diskutiert und mediatisiert als die der 2000er Jahre. Wichtig ist, dass sie nicht mit der Unterstützung nicht-afrikanischer internationaler Akteure (vor allem der EU) durchgeführt wurden, was einen großen symbolischen Unterschied machte. So wurden diese Praktiken der Abschiebung von Ausländer*innen auf dem afrikanischen Kontinent nicht allzu ernst genommen und hatten eine eher schwache symbolische Bedeutung. Umgekehrt wurden die libyschen Abschiebungen ab den 2000er Jahren in den Medien und von zivilgesellschaftlichen Organisationen als besonders unmenschlich für subsaharische Migrant*innen kritisiert, deren Länder Libyen während des US-Embargos in den 1990er Jahren unterstützt hatten. Gleichzeitig sind dies Zeugnisse für eine Entwicklung ursprünglich innerafrikanischer Abschiebungen, die schließlich europäischen Interessen dienten.

Die Abschiebemaßnahmen seit den 2000er Jahren sind entweder im Zusammenhang mit den Externalisierungsmaßnahmen der europäischen Grenzen auf dem afrikanischen Kontinent oder mit der konkreten Intervention der EU-Grenzschutzagentur FRONTEX zu sehen (s. Lemberg-Pedersen 2017). FRONTEX führte 2005/2006 ihren ersten Einsatz an der westafrikanischen Küste durch: FRONTEX-Besatzungen stoppten die kleinen Boote an der Küste Senegals oder Mauretaniens in Richtung Europa und zwangen sie zur Rückkehr (Dünnwald 2012). Mit dem Cotonou-Abkommen im Jahr 2000 war das Thema Migration in der Zusammenarbeit (unter anderem) zwischen der EU und afrikanischen Staaten systematisch eingeführt worden und in den Folgejahren durch den migrationsbezogenen Rabat-Prozess und den neuen Gesamtansatz zu Migration und Mobilität (2005) verfestigt worden. Diese verfolgten eine klar restriktive Agenda unter Berücksichtigung einer Verbindung von Migration und Entwicklung. Angesichts einer ab Ende der 1990er Jahre zunehmenden Mobilität nach Norden -- bedingt durch die Auswirkungen proaktiver (neo-)liberaler Marktreformen, des Klimawandels und der technologischen Globalisierung -- sollten mit Hilfe dieser politischen Instrumente Teile der nord- und westafrikanischen Regionen in Transitzonen verwandelt werden. In diesem Zuge sollten Libyen, Marokko, Tunesien, Algerien, Mauretanien, Senegal und zuletzt Niger unerwünschte irreguläre Migrationen nach Europa verhindern.

Gleichzeitig führten die Politiken der Externalisierung von Migrations- und Grenzkontrollen dazu, dass viele der potenziellen Migrant*innen für die Auswanderung nach Europa in einer Situation erzwungener oder unfreiwilliger Mobilität gehalten werden, sei es in den jeweiligen Transitzonen oder nach der Abschiebung in ihrem malischen Dorf, wo der Wunsch nach erneuter Migration fortbesteht. Einerseits scheinen die Auswirkungen der externalisierten EU-Grenzen auf die Zahl der Abgeschobenen und die Misserfolge der Migration in den letzten Jahren einen zunehmenden Einfluss auf junge Menschen und ihre Familien zu haben, sich vor Ort zu engagieren. Andererseits akzeptieren junge Menschen weiter bereitwillig, Risiken einzugehen (Hernández-Carretero & Carling 2012), nicht zuletzt angesichts der Investitionen, die Migrant*innen ihren Angehörigen ermöglichen. Zugleich existieren kaum alternative Diskurse, die die gefährlichen Migrationen verhindern würden. Im Gegenteil, in diesen Gemeinschaften existiert weiterhin eine kollektive Vorstellung, die die Immobilität junger Menschen stigmatisiert und als Bruch im Lebenslauf eines jungen Menschen betrachtet (Gonin & Kotlok 2012), insbesondere für einen Mann. Darüber hinaus entwickeln sich in Dörfern von Migrant*innen alternative Diskurse zu "illegaler Migration", die ein naturgegebenes Recht auf Migration einfordern (vgl. Sylla & Schultz i.E.).

Während europäische Staaten, nicht zuletzt als Unterzeichner internationaler Menschenrechtskonventionen, wachsamer bei der Verletzung von Rechten von in Europa lebenden undokumentierten Migrant*innen sein könnten, verschließen sie scheinbar demonstrativ die Augen vor den Folterungen "illegaler" Migrant*innen an den südlichen Mittelmeergrenzen, insbesondere auf dem libyschen Territorium. Bereits unter dem autoritären Regime Mohammad Gaddafis von 1990 bis Ende Oktober 2011 waren Inhaftierung, Erpressung von Eigentum, Einsatz von Migrant*innen in Milizen ebenso wie Abschiebungen zu einem alltäglichen Phänomen geworden. Es folgten der Zusammenbruch des Regimes, ein andauernder Krieg und teilweise anarchische Bedingungen. Erst in jüngster Zeit enthüllen NGOs und westliche Medien zunehmend die immer brutaleren Praktiken des Menschenhandels und der Folter von Migrant*innen in libyschen Haftanstalten. Darüber hinaus stellen diese Haftanstalten einen wichtigen finanziellen Gewinn für Vermittler und Chefs von Netzwerken "illegaler" Migration dar, und nicht zuletzt zur Aufrechterhaltung dieser Praxis. Erst im Juli 2019 wurde ein Gefangenenlager für Migrant*innen vermutlich durch die von Armeegeneral Khalifa Hafter kommandierte National Libyan Army bombardiert und mehr als 60 Inhaftierte getötet (Macé 2019). Die Haftanstalten sind Ausdruck eines anhaltenden internen Konflikts in Libyen. Auch wenn diese Misshandlungen und Freiheitsberaubungen auf dem afrikanischen Kontinent stattfinden, sind sie Teil eines europäisch-afrikanischen Kontinuums des Managements von Grenzen und irregulärer Migration vor dem Hintergrund der Externalisierung des europäischen Grenzregimes von Europa nach Nordafrika und von Nordafrika nach Subsahara-Afrika. Ein solches europäisch-libysches Bündnis lässt Libyen neue Legitimation durch die Umsetzung einer Stellvertreterpolitik gewinnen. Inhaftierung, Abschiebung und schließlich Inkaufnahme des Todes irregularisierter subsaharischer Migrant*innen außerhalb der EU-Grenzen werden zu deren Begleiterscheinung.

Der Umgang mit Rückkehr und Abschiebung in Mali

Unsere Feldforschung zur Rückkehrmigration nach Mali zeigt, dass das Land eigene Strategien zur Bewältigung der teils großen Anzahl an rückkehrenden Abgeschobenen entwickelte. Zwischen 1971 und 1972 wurde eine große Gruppe von Malier*innen, die in Kongo-Zaire lebten, gewaltsam zurückgeführt. Diese waren Angehörige der ethnischen Gruppe der Soninké aus dem Südwesten Malis, in der Region bekannt für ihre hohe Mobilität. Nach ihrer Rückkehr durften sie mit Hilfe der damaligen malischen Behörden einen Ort wählen, um sich neu anzusiedeln. Die Wahl fiel auf Badinko, ein Dorf etwa 150 km südwestlich von Bamako in Richtung Kita. Dieses liegt an der Eisenbahn, verfügt über fruchtbares Land und ist nah an Bamako gelegen. "Die Menschen, die nach einer Zeit im Ausland abgeschoben wurden, wollten nicht in die Tiefe des Busches zurückkehren", erklärt der erste Berater des Dorfchefs. "Also, Moussa, [der damalige malische Präsident, AS/SUS] brachte eine Delegation mit. Wir versammelten alle im Dorf, die Behörden, die Bevölkerung, die bereits hier lebte, die Birgo, und die Kamara, die gerade gekommen waren." Nach der Ansiedlung von 24 abgeschobenen Familien kamen andere Soninké, die bis dahin in Frankreich gelebt hatten, kauften Land und ließen sich nieder. In den folgenden Jahren siedelten sich weitere Soninké aus Kayes, ihrer Ursprungsregion, aber auch Rückkehrer*innen aus der Côte d'Ivoire an. Badinko, 1954 nur ein kleiner Bahnhof, hat seitdem, nicht zuletzt aufgrund der Investitionen und der Rücküberweisungen der Diaspora, also durch die Nachkommen der ehemaligen Migrant*innen, erhebliche Veränderungen erfahren. Der Ort ist heute eine moderne Stadt, die sich deutlich von den umliegenden Dörfern abhebt.

Diese Art der Integration von Abgeschobenen in Badinko unterscheidet sich von vielen anderen in Mali. Das Vorgehen damals wurde nicht zuletzt durch das Modell der Integration von freiwilligen Rückkehrer*innen aus Frankreich in den 1970er Jahren inspiriert. In diesem Zusammenhang kehrte eine Reihe von Migrant*innen aus Paris nach Somankidi Koura am Ufer des Niger zum Anbau von Zitrusfrüchten zurück. Das geförderte Rückkehrprogramm umfasste Schulungen im Bereich des Managements landwirtschaftlicher Genossenschaften und Innovationen. Die Rückkehrer*innen erhielten von der französischen Regierung Zuschüsse zur Unternehmensgründung (Nouvel Observateur 1983; Sow 1987). Ähnliche Initiativen wurden von der französischen Regierung eingeleitet, um die Migrant*innen der ersten und zweiten Auswanderergeneration zu ermutigen, in Zeiten der Wirtschaftskrise in ihr "Vaterland" zurückzukehren. Dieser (Re-)Integrationsprozess unterschied sich erheblich von denen, die in den demokratischen und liberalen Kontexten in Mali nach den 1990er Jahren umgesetzt wurden. Diese vor 1990 eingeleiteten Wiedereingliederungsprogramme waren durch einen bestehenden Wohlfahrtsstaat gekennzeichnet, der die Rückkehrer*innen unterstützte, während die nach 1990 hauptsächlich durch die soziale Versorgung durch zivilgesellschaftliche Organisationen ermöglicht wurden.

Die (Re-)Integration ehemaliger Abgeschobener in die Gesellschaft ist heute vor allem eine Aufgabe der zivilgesellschaftlichen Verbände in Mali. Die AME hat seit den 1990er Jahren Pionierarbeit bei der Beteiligung zivilgesellschaftlicher Organisationen am Management der Situationen nach Abschiebungen und der Integration von Abgeschobenen geleistet. Massenabschiebungen von Malier*innen auf dem afrikanischen Kontinent und die erste dieser Art aus Frankreich, vor allem aber die erste aktivistische Bewegung von undokumentierten Migrant*innen in der Kirche St. Bernard, führten zu einer grundlegenden Politisierung der Aktivitäten der AME. Der zeitgenössische Kontext der Demokratisierung in Mali bildete die politische Grundlage für zivilgesellschaftliche Organisationen, angesichts des Rückzugs des Staates, zunehmend in soziale und wirtschaftliche Bereiche einzugreifen (Kasfir 1998; Ceesay 1998).

Im politischen Diskurs wird zwischen so genannten hoch- und niedrigqualifizierten Migrant*innen unterschieden: Während bei Hochqualifizierten der Beitrag zur Entwicklung des Staates gesehen wird und sie geehrt und in den Rang "lokaler Erbauer" gehoben werden (Soukouna 2016), werden gering qualifizierte Migrant*innen als Empfänger*innen von öffentlichen Gütern wahrgenommen (Zanker & Altrogge 2019). Hochgebildete malische Auswanderer*innen, die in Europa, Nordamerika und Japan leben, werden beispielsweise vom malischen Staat ermutigt, im Rahmen des "Programms TOKTEN"[4] zeitweise an öffentlichen Universitäten zu unterrichten. Diese polarisierte Positionierung des malischen Staates in Bezug auf die unterschiedlichen Gruppen von Migrant*innen führt zum Teil zu schwierigen sozialen, wirtschaftlichen und institutionellen Bedingungen nach der Abschiebung. Die ausweisenden bzw. empfangenden Staaten sind somit am Erfolg sowie am Scheitern der Reintegration von Rückkehrer*innen nach der Abschiebung beteiligt. Gleichzeitig scheint die Zunahme der Rückkehrzahlen in den letzten Jahren eher zu kollektiven Erfahrungen als zu individualisiertem Scheitern zu führen (s. auch Plambech 2018). Dies hat Raum für neue Formen des Aktivismus und des zivilgesellschaftlichen Engagements zu den zunehmend tödlichen Auswirkungen der externalisierten Migrationspolitik der europäischen Staaten geschaffen (Sylla & Schultz i.E.).

Neuere Politiken zu Abschiebung und Rückkehr: alte Übel, neue Antworten?

Mit der "Flüchtlingskrise" von 2015 gab die EU ihrer politischen Ausrichtung auf Migration in der Region einen neuen Impuls. Mali wurde zusammen mit Niger, Nigeria, Senegal und Äthiopien als "Prioritätsland" ausgewählt, um Migrationspartnerschaften mit der EU aufzubauen (Europäische Kommission 2016). In dieser zweiten Phase der Externalisierung wird die neue Europäische Agenda zu Migration von einem Notfall-Treuhandfonds in Höhe von 3,39 Milliarden Euro begleitet. Davon sind 80 Millionen Euro für das Migrationsmanagement in Mali vorgesehen (s. Sylla & Schultz i.E.). Der Valletta-Gipfel der EU mit afrikanischen Staaten 2015 bedeutete einen Wendepunkt in der Steuerung irregulärer Migration und der offiziellen Entwicklungshilfe in Afrika südlich der Sahara. Zentrales Anliegen war es, die nationalen Entwicklungspolitiken und die Auswanderungsbereitschaft von Bürger*innen expliziter denn je in Form von Migrationsregulation durch Entwicklung zu verknüpfen (Dedieu 2018). Die Logik des Narrativs der Fluchtursachenbekämpfung geht davon aus, dass potenzielle Kandidat*innen für irreguläre Migration ihr Leben nicht in möglicherweise tödlichen Migrationsabenteuern gefährden, wenn ihre Heimatgebiete entwickelt werden und ihnen Chancen bieten zu bleiben. Diese Annahme ist nicht nur deshalb bedenklich, weil Migration nicht nur von Wirtschafts- oder Entwicklungsaspekten abhängt. Darüber hinaus machen soziale, kulturelle, politische, klimatische, geschlechtsspezifische und andere Faktoren Migration zu einem sehr komplexen Phänomen.

Während der Valletta-Ansatz einer kritischen Analyse der Migrationsursachen nicht standhält, hat er eine neue Ära in der Verwaltung von ausgewiesenen und abgeschobenen Menschen aus Europa nach Afrika eingeleitet. Man könnte diese als Interventionen und Zwangspartnerschaften bezeichnen, in Europa initiiert, deren Experimentierfeld aber in Afrika bleibt. Diese Art von Interventionen dürfte die Frage der Abschiebungen und Vertreibungen zusammen mit den (Re-)Integrationsprojekten, die den europäischen Entwicklungsagenturen und afrikanischen Entwicklungsverbänden übertragen werden, weiter europäisieren. Darüber hinaus ist die Rückkehr zum wichtigsten Paradigma in der Zusammenarbeit mit afrikanischen Staaten von Seiten der EU und ihren Mitgliedsstaaten im Rahmen der Europäischen Partnerschaft geworden (vgl. Castillejo 2017). Migrant*innen ohne Aufenthaltsstatus in Europa oder auf dem Weg dorthin werden vorzugsweise in Form von "begleiteter freiwilliger Rückkehr" (Trauner u.a. 2019) im Rahmen der Umsetzung des Valletta-Prozesses durch den Europäischen Treuhandfonds (EUTF) zurückgeführt.

In Mali folgte dies der Etablierung der ersten malischen Migrationspolitik (Politique Nationale de Migration). Das wieder erwachte Interesse der EU an Migration unter den Vereinbarungen des Valletta-Gipfels und der Fokus auf die Rücknahme von Abgeschobenen sowie die Begrenzung von (potenzieller) Migration (Korvensyrjä 2017: 193) leitete eine immer intensivere Phase der Externalisierung der europäischen Grenzen ein. In diesem Zusammenhang begann die Internationale Organisation für Migration (IOM) eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung und dem Management von "illegalen" Migrant*innen auf der Durchreise in Algerien und Libyen oder bei der Entlassung aus libyschen Haftanstalten zu spielen (Europäische Kommission 2011). Die IOM wurde mit der Mission betraut, Rückkehrer*innen bei der Rückkehr sowie der wirtschaftlichen und sozialen (Re-)Integration zu unterstützen.

Während früher unfreiwillig zurückgekehrte Migrant*innen im Fachjargon der Behörden als "normale" Bürger*innen galten, sind die jüngsten Repatriierungen aus Niger und Algerien nach Mali in Leistungen zur Gesundheitsversorgung und für die Unterbringung der Betroffenen eingebettet. Darüber hinaus haben die Rückkehrer*innen Anspruch auf individuelle und kollektive Reintegrationsprojekte, die der IOM vorgelegt werden können (Adam u.a. 2019). Außerdem werden Einzel- und Gemeinschaftsprojekte finanziert, um Abgeschobene vor Ort zu binden, und sie zu Entwicklungsakteur*innen in ihrer Region oder ihrem Herkunftsland zu machen. In Mali profitieren junge Rückkehrer*innen aus Algerien und Niger langsam von den "Reintegrationskits"[5] der IOM, der EU und der Regierung von Mali. In dieser Hinsicht ändern sich die Rückkehr, Aufnahme und Wiedereingliederung der im Maghreb gestrandeten Migrant*innen erheblich.

Diese dreiseitige Partnerschaft zwischen der IOM, der EU und der Regierung von Mali zur Steuerung der irregulären Migration durch Entwicklung leidet jedoch unter klaren Einschränkungen: (1) Rückkehrer*innen, die nicht über die Kanäle der IOM kommen, haben keinen Anspruch auf Reintegrationsfinanzierung; und (2) dies können nur Migrant*innen sein, die auf "europäischen Wegen" zurückgebracht werden (s. Sylla & Schultz i.E.). Durch das IOM-Programm wird somit eine weitere Differenzierung und Diskriminierung von wünschenswerten und unerwünschten "irregulären" Migrant*innen vorgenommen. Dennoch ist diese Neuausrichtung der europäischen Agenda humaner, da sie umfassendere und flexiblere Maßnahmen zur Wiedereingliederung von Rückkehrer*innen vorsieht. Gleichzeitig scheint es für afrikanische Regierungen einfacher geworden zu sein, die Zusammenarbeit bei solchen "begleiteten freiwilligen Rückkehrprogrammen" zu akzeptieren, die eine würdigere, wenn auch möglicherweise weiterhin unerwünschte Rückkehr, versprechen (vgl. Trauner u.a. 2019).

Die zivilgesellschaftlichen Organisationen, die sich bereits zur "unterstützten unfreiwilligen Rückkehr" kritisch zu Wort gemeldet hatten, taten dieses auch hier. Sie prangerten die neuen Maßnahmen der Rückkehr und Migrationskontrolle an und forderten eine kritische öffentliche Debatte. Gleichzeitig beteiligten sich einige von ihnen an der Durchführung von Kampagnen für eine "sichere" Migration sowie an der von der EU finanzierten Reintegration. Diese Vielzahl von Akteuren und miteinander verknüpften Themen hat neue Herausforderungen rund um den Emergency Trust Fund für Migrant*innenvereinigungen geschaffen. Die neuen Interventionen und Strategien verleihen ihnen eine Daseinsberechtigung. Ihre Aktivitäten können also zugleich als Versuche zur Afrikanisierung und somit Aneignung der Steuerung undokumentierter Migration und zu (un-)freiwilliger Rückkehr gesehen werden. Insbesondere werden in dieser kritischen Debatte der afrikanische postkoloniale Staat und die demokratischen europäischen Staaten für die tödlichen Folgen der Außengrenzen verantwortlich gemacht. Das Narrativ die Herkunftsregionen von Migrant*innen durch Gelder des EUTF zu entwickeln, ist schließlich eine sanfte Art, Verantwortlichkeiten zu teilen und die chaotischen Zeiten von Rückkehr und nach Abschiebungen "posthum" zu humanisieren, indem Abschiebung im Rahmen von Entwicklung verhandelt wird.

Fazit

Angesichts der dargestellten historischen Kontexte und der Bedeutung von Abschiebungen afrikanischer Bürger*innen aus anderen afrikanischen Staaten sowie aus Europa muss das Phänomen Abschiebung als Nord-Süd-Phänomen ebenso wie als Süd-Süd-Phänomen betrachtet werden. Beide Phänomene haben einen je spezifischen Charakter. Ebenso wie ein großer Teil der afrikanischen Migration auf dem Kontinent stattfindet, tun dies Abschiebungen und Rückführungen -- konsequenterweise, könnte man sagen. Der Artikel hat sich mit Abschiebungen aus afrikanischen Staaten befasst, die die Zirkularität der malischen Migrationen unterbrechen. Durch sie entstehen besondere bürokratische Praxen des afrikanischen postkolonialen Staates. Darüber haben wir Ansätze zur Reintegration von Abgeschobenen in Mali dargestellt. Mali stellt einen Sonderfall dar, da es seit der Dekolonisierung besonders stark von den Abschiebungen einer Vielzahl seiner Bürger*innen betroffen war. In den letzten beiden Jahrzehnten kam die Entwicklung hin zu einer Externalisierung der EU-Grenzkontrollen hinzu, durch die die jüngsten, teilweise massenhaften innerafrikanischen Abschiebungen ausgelöst wurden. Darüber hinaus muss bei der Analyse von Abschiebungen die Situation nach der Rückkehr berücksichtigt werden. Es scheint, dass innerafrikanische Abschiebungen in der Öffentlichkeit weniger stark symbolisch aufgeladen sind als solche aus dem globalen Norden. Nicht zuletzt kann dies mit Faktoren wie einer medialen Überpräsenz zusammenhängen. Auch innerhalb der Wissenschaft werden Abschiebungen aus dem globalen Norden weit umfassender untersucht.

Dies ist im Kontext einer Doktrin des westfälischen Staates zu sehen, die Abschiebungen als legitimes und normales Attribut staatlicher Souveränität und Gouvernementalität betrachtet. In dieser Hinsicht tragen Abschiebungen dazu bei, zu definieren, wer dazugehört und wer nicht. Abschiebungen leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur Nationalstaatsbildung des postkolonialen afrikanischen Staates. Der afrikanische Staat als moderner Staat im westfälischen Sinne hat seit der Dekolonisierung und seiner Entstehung Abschiebungen als Maßnahme seiner Existenz und als koloniales Erbe umgesetzt. Besonders dramatisch ist der Fall Südafrika (vgl. den Beitrag von Rita Schäfer in diesem Heft, S. 412ff). Im Sinne von Benedict Andersons "Erfindung der Nation" könnten afrikanische Nationalstaaten als eine "Erfindung von außen", durch den Kolonialismus, betrachtet werden. Die nationalen Grenzen und Zugehörigkeitsbeschreibungen wie Nigerianer*innen, Kongoles*innen oder Südafrikaner*innen wurden ohne historische Grundlage geschaffen. Dieser postkoloniale afrikanische Nationalstaat wurde oft aus einer Defizitperspektive als fragil, schwach oder kriminell definiert, da ihm vor dem Hintergrund von Max Webers Staatsvorstellung Steuerungs- und Regulierungskapazitäten fehlten. Dieses beruht auf einem weit verbreiteten Verständnis des Staates im globalen Norden als hierarchisch und bürokratisch organisierte politische Ordnung. In den letzten Jahren gab es Ansätze, diese Defizitperspektive zu überwinden und theoretische Konzepte zu entwickeln, die die lokalen politischen Realitäten in afrikanischen Staaten treffender beschreiben (vgl. dazu Faist u.a. 2019). Währenddessen zwingen größer werdende Bewegungen zivilgesellschaftlicher Organisationen afrikanische postkoloniale Staaten dazu, ihre eigenen Wege der Staatsbildung zu gehen.

Vor diesem Hintergrund scheinen die afrikanischen Abschiebungs- und Rückkehrpolitiken ein besonderes postkoloniales Merkmal zu sein, das in jüngster Zeit mit vermehrtem Nativismus und "Lokalkult" (Mbembe 2002) sowie der Bedeutung einer territorialen Verbundenheit, auch in Europa, zugenommen hat. Gleichzeitig gibt es eine große Offenheit für Mobilität, Vielfalt und langjährig gewachsene Migrationskulturen (Hahn & Klute 2007). Wir sollten hier also von Ambivalenzen sprechen (vgl. Whitehouse 2012: 134f). Wichtig ist, insbesondere das koloniale Erbe im Rahmen der aktuellen Externalisierungs- und Abschiebepolitiken zu berücksichtigen. Nicht zuletzt wird die ECOWAS, die ursprünglich als Projekt zur Rückkehr in den vorkolonialen Raum der regionalen Freizügigkeit begann, zunehmend durch die jüngste progressive Auslagerung von Grenz- und Migrationskontrollen eingeschränkt. Schließlich stellen insbesondere Externalisierung und Abschiebungen ein politisches und soziales Feld dar, das einerseits globale Ungleichheiten reproduziert, andererseits aber Wege für die Entwicklung neuer Handlungsformen auf verschiedenen Akteursebenen schafft. Dieser Artikel ist ein Versuch, die Geschichte und die Praktiken von Abschiebungen in Richtung einer weniger eurozentrischen Vision zu erzählen.

Übersetzung aus dem Englischen: Susanne U. Schultz, Vanessa Pohlmann & Helen Schwenken

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Sylla, Almamy, & Susanne U. Schultz (i.E.): "Commemorating the Deadly Other Side of Externalized Borders. 'Migrant Martyrs', Sacrifices and Politizations of the Construction of Alternative Discourses on (Irregular) Migration through Appropriating the International Migrants' Day in Mali". In: Üstübici, Aysen; Inka Stock & Susanne U. Schultz (Hg.): Externalization at Work. Responses to Migration Policies from the Global South. Comparative Migration Studies. New York, US-NY.

Trauner, Forian, & Stephanie Deimel (2013): "The impact of EU migration policies on African countries -- the case of Mali". In: International Migration, Bd. 51, Nr. 4, S. 20-32 (https://doi.org/10.1111/imig.12081).

Trauner, Florian; Leonie Jegen; Ilke Adam & Christof Roos (2019): The International Organization for Migration in West Africa. Why Its Role is Getting More Contested. Policy Brief, Nr. 3. Brüssel.

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Anschrift des Autors:
Almamy Sylla
syllaalmamy@gmail.com

Anschrift der Autorin:
Susanne U. Schultz

susanne.schultz@uni-bielefeld.de

https://doi.org/10.3224/peripherie.v39i3.04

 

*       Für hilfreiche Hinweise zur Überarbeitung des Beitrags gilt unser besonderer Dank den anonymen Gutachter*innen und der PERIPHERIE-Redaktion.

[1]       Institut de Pédagogie Universitaire, Universität Bamako und Bielefeld Graduate School in History and Sociology, Universität Bielefeld.

[2]       Die kongolesischen Behörden zwangen tausende von Westafrikaner*innen, die zu einem wesentlichen Teil des Diamantensektors geworden waren, zur Ausreise.

[3]       Diese staatliche Praxis der Inhaftierung von abgeschobenen Migrant*innen war auch ein Vermächtnis des sozialistischen Regimes in Mali, das darauf abzielte, die "starken Arme" in Mali zu halten, um die sozioökonomische Entwicklung zu fördern (Lecadet 2016). Nach ihrer Gründung war 1997 die richtungsweisende Aktion der AME ein Unterstützungsmarsch in Bamako, um die Freilassung von 77 Malier*innen zu fordern, die vom "36. Charter Debré" (dies war der Spitzname des Flugzeugs, benannt nach dem damaligen französischen Innenminister) aus Frankreich abgeschoben und von der malischen Regierung inhaftiert worden waren (Lecadet 2011: 120; http://www.expulsesmaliens.info/Historique.html, letzter Aufruf: 2.10.2019).

[4]       TOKTEN (Transfer of Knowledge through Expatriate Nationals) ist ein Programm, das 1977 vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen in der Türkei ins Leben gerufen wurde und in Dutzenden von Ländern tätig ist. Es wurde 1998 in Mali eingeführt.

[5]       Solche "Kits" enthalten üblicherweise Programme zur Durchführung einer ertragsfördernden Tätigkeit und Managementtraining für kleine und mittlere Unternehmen.